Allgemeine Schulordnung 1774.
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„Das Recht, Schulen zu halten und die Jugend zu unterweisen, bleibt
den bisherigen Besitzern, welche aber den Lehrerbildungscurs (mit einigen
Erleichterungen) durchzumachen haben. Für Anstellung neuer Schulleute ist
die Befähigungsprüfung unerlässlich. Das Ernennungsrecht zu Schuldiensten
wird in der bisherigen Form ausgeübt.”
„Die Schulpflicht beginnt mit dem Antritte des 6. Lebensjahres; die
Fortsetzung des Schulbesuchs durch 6 — 7 Jahre ist wünschenswerth. Gegen
nachlässige Aeltern, Vormünder u. dgl. oder andere Personen, welche die
schulfähigen Kinder dem Unterrichte entziehen, ist mit Strenge vorzugehen,
doch sollen auf dem Lande die kleineren Kinder hauptsächlich im Sommer, die
grösseren vorzüglich im Winter zur Schule gehen. — Eine Aufnahme in die Schule
findet nur bei Beginn eines Curses statt; der Schulstunden sind wöchent
lich 28. — Nachlässige Schüler können auch nach dem 12. Lebensjahre zur
Schule angehalten, die vor demselben Jahre vollständig Unterrichteten früher
entlassen werden.”
„Alle Lehrer sind ausnahmslos an die zum Gebrauche der Schulen eigens
verfassten Schulbücher, aber auch an die Normalschul-Handschrift und an
die verbesserte Rechtschreibung gebunden. Die Anleitung, wie jeder einzelne
Gegenstand zu behandeln sei, enthält das Methodenbuch.”
„Das Wesen der neuen Lehrart besteht in dem Zusammenunterrichten
und Zusammenlernen, dem Zusammenlesen, der Buchstaben-Methode (welche
die auswendig zu lernenden Wörter bloss mit den Anfangbuchstaben be
zeichnet), dem Anschreiben und dem Gebrauche von Tabellen, endlich dem
Katechismen.”
„Das Methodenbuch gibt auch Rathschläge für die Aufrechterhaltung
der Schulzucht. Schickliche Beschämungen, Beraubung angenehmer Dinge,
körperliche Züchtigung sind zulässig; ihr Maass hat sich nach der Natur und
Grösse des Fehlers abzustufen. Nicht sparsamer aber dürfen Bezeigungen
des W ohlgelallens, besondere Ehrenplätze und andere Belohnungen für Fleiss
und Sittlichkeit angewendet werden.”
„Am Schlüsse jedes Halbjahres sind öffentliche Prüfungen vorzunehmen,
und dort, wo die Geldmittel dafür sich finden, Prämien zu vertheilen.”
„Auch der häusliche Unterricht in den Gegenständen der Volks
schule darf nur von Lehrern ertheilt werden, welche eigens für sie bestimmte
Vorlesungen gehört und eine Prüfung abgelegt haben.”
„Kinder, welche in keine Mittelschule übertreten, sind zum Besuche des
sonntägigen Wiederholungs-Unterrichts (sammt Christenlehre) anzuhalten, welcher
bei Lehrjungen bis zur Freisprechung, bei anderen jungen Leuten bis zum 20.,
in Wien bis zum 18. Jahre dauert.”
Die persönliche Theilnahme der Kaiserin an Felbiger’s Wirken und seinen
Erfolgen leistete dem energischen Fortgange der Schulverbesserung mächtigen
orschub. Um die zahlreichen Vorurtheile gegen dieselbe nicht durch