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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Allgemeine Schulordnung 1774. 
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„Das Recht, Schulen zu halten und die Jugend zu unterweisen, bleibt 
den bisherigen Besitzern, welche aber den Lehrerbildungscurs (mit einigen 
Erleichterungen) durchzumachen haben. Für Anstellung neuer Schulleute ist 
die Befähigungsprüfung unerlässlich. Das Ernennungsrecht zu Schuldiensten 
wird in der bisherigen Form ausgeübt.” 
„Die Schulpflicht beginnt mit dem Antritte des 6. Lebensjahres; die 
Fortsetzung des Schulbesuchs durch 6 — 7 Jahre ist wünschenswerth. Gegen 
nachlässige Aeltern, Vormünder u. dgl. oder andere Personen, welche die 
schulfähigen Kinder dem Unterrichte entziehen, ist mit Strenge vorzugehen, 
doch sollen auf dem Lande die kleineren Kinder hauptsächlich im Sommer, die 
grösseren vorzüglich im Winter zur Schule gehen. — Eine Aufnahme in die Schule 
findet nur bei Beginn eines Curses statt; der Schulstunden sind wöchent 
lich 28. — Nachlässige Schüler können auch nach dem 12. Lebensjahre zur 
Schule angehalten, die vor demselben Jahre vollständig Unterrichteten früher 
entlassen werden.” 
„Alle Lehrer sind ausnahmslos an die zum Gebrauche der Schulen eigens 
verfassten Schulbücher, aber auch an die Normalschul-Handschrift und an 
die verbesserte Rechtschreibung gebunden. Die Anleitung, wie jeder einzelne 
Gegenstand zu behandeln sei, enthält das Methodenbuch.” 
„Das Wesen der neuen Lehrart besteht in dem Zusammenunterrichten 
und Zusammenlernen, dem Zusammenlesen, der Buchstaben-Methode (welche 
die auswendig zu lernenden Wörter bloss mit den Anfangbuchstaben be 
zeichnet), dem Anschreiben und dem Gebrauche von Tabellen, endlich dem 
Katechismen.” 
„Das Methodenbuch gibt auch Rathschläge für die Aufrechterhaltung 
der Schulzucht. Schickliche Beschämungen, Beraubung angenehmer Dinge, 
körperliche Züchtigung sind zulässig; ihr Maass hat sich nach der Natur und 
Grösse des Fehlers abzustufen. Nicht sparsamer aber dürfen Bezeigungen 
des W ohlgelallens, besondere Ehrenplätze und andere Belohnungen für Fleiss 
und Sittlichkeit angewendet werden.” 
„Am Schlüsse jedes Halbjahres sind öffentliche Prüfungen vorzunehmen, 
und dort, wo die Geldmittel dafür sich finden, Prämien zu vertheilen.” 
„Auch der häusliche Unterricht in den Gegenständen der Volks 
schule darf nur von Lehrern ertheilt werden, welche eigens für sie bestimmte 
Vorlesungen gehört und eine Prüfung abgelegt haben.” 
„Kinder, welche in keine Mittelschule übertreten, sind zum Besuche des 
sonntägigen Wiederholungs-Unterrichts (sammt Christenlehre) anzuhalten, welcher 
bei Lehrjungen bis zur Freisprechung, bei anderen jungen Leuten bis zum 20., 
in Wien bis zum 18. Jahre dauert.” 
Die persönliche Theilnahme der Kaiserin an Felbiger’s Wirken und seinen 
Erfolgen leistete dem energischen Fortgange der Schulverbesserung mächtigen 
orschub. Um die zahlreichen Vorurtheile gegen dieselbe nicht durch
	        
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