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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Schulzwang.

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Die  zehnjährige  Regierungsperiode  Joseph’s  II.,  welcher  in  möglichst
rascher  Entwicklung  des  Volksschulwesens  einen  mächtigen  Hebel  zur  Ausführung ­
  seiner  Menschenbeglückungs-Pläne  erblicken  musste,  war  demgemäss,  —
zumal  auch  der  jüngere  Swieten  als  Präsident  der  Studien-Hofcommission  und
I.  A.  Gail  als  Felbiger’s  Nachfolger  (seit  1782)  der  Tendenz  huldigten,  Alles
von  Oben  herab  feststellen  und  regeln  zu  wollen,  —  überreich  an  Verordnungen,
um  das  Fortschreiten  der  Volksbildung  zu  beschleunigen  und  die  allseitig  rege
gewordene  freiwillige  Theilnahme  an  derselben  durch  legislativen  Zwang  zu
kräftigen  und  auszudehnen.
Die  durchgreifendsten  Massnahmen  dieser  Art  waren  die  Einführung  des
Schulzwangs  und  die  Begründung  des  Schulpatronats.
Schon  am  20.  October  1781  erging  der  Auftrag  an  die  Kreisämter,  durch
die  Pfarrer  und  Ortsrichter,  nöthigenfalls  mit  Zwangsmitteln  (Geldstrafen  für
vermöglichere,  Zwangsarbeit  für  ärmere  Aeltern)  dahin  zu  wirken,  dass  alle
Kinder  vom  6.—12.  Jahre  die  öffentliche  Volksschule  besuchen,  und  am  23.  November ­
  folgte  die  Anordnung,  eine  regelmässige  Aufzeichnung  aller  schulfähigen
Kinder  vorzunehmen.  Die  Seelsorger  wurden  wiederholt  angewiesen,  jene  Verordnung ­
  jährlich  von  der  Kanzel  zu  republiciren  und  durch  eine  Predigt  zu  erläutern; ­
  den  vorzüglich  eifrig  und  erfolgreich  Wirkenden  stellte  man  besondere
Anerkennungen  in  Aussicht.  Armen  Aeltern,  welche  ihre  Kinder  nicht  zur
Schule  schicken,  sollte  sogar  die  Betheilung  aus  dem  Armen-Institute  entzogen,
und  Juden,  welche  sich  nicht  mit  dem  vorgeschriebenen  Unterrichte  ausweisen
konnten,  selbst  in  Galizien  und  der  Bukowina,  wo  der  gesetzliche  allgemeine
Schulzwang  nicht  eingeführt  wurde,  der  kreisämtliche  Consens  zu  einer  rechtsgiltigen
  Heirat  nicht  ertheilt  werden.
In  der  zweiten  Richtung  wurde  zwar  die  Verpflichtung  der  Dominien  und
Gemeinden,  Volksschulen  zu  errichten  und  zu  erhalten,  neuerdings  betont;  allein
die  vielfachen  Hindernisse,  welche  dem  Wunsche  des  Monarchen  nach  möglichst
raschem  Entstehen  vieler  Schulen  auf  diesem  Wege  entgegentraten,  veranlassten
das  Streben,  andere  Mittel  zum  gleichen  Zwecke  ausfindig  zu  machen.  Das
nächstliegende  bot  sich  in  der  Herbeiziehung  der  Kirchenvermögens,  wesshalb
die  Beitreibung  der  Intercalar-Einkünfte  von  geistlichen  Beneficien  und  die
Flüssigmachung  eines  Theiles  von  dem  Ueberschusse  der  vermöglicheren  Kirchen
und  Bruderschaften  eingeschärft,  für  die  ersteren  späterhin  wenigstens  ein
Aequivalent  zugesichert,  die  Hälfte  des  Vermögens  der  aufgehobenen  Bruderschaften ­
  den  Normalschulfonden  zugesprochen,  an  die  begüterten  Stifte  und
Klöster  wiederholt  die  Aufforderung,  in  den  ihnen  zugehörigen  oder  mit  Ordenspfarren ­
  versehenen  Ortschaften  Schulen  zu  errichten  und  zu  erhalten,  gerichtet
und  jede  Leistung  der  Stifte  und  Klöster  für  Schulzwecke  als  dauernde  Verpflichtung ­
  erklärt  wurde,  welche  selbst  auf  dem  Vermögen  aufgehobener  geistlicher ­
  Corporationen  fortwährend  haften  sollte.  Der  Schulfonds-Beitrag  aus
Verlassenschaften  wurde  in  allen  landesfürstlichen  Orten  für  ausnahmslos  obli-
            
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