Schulzwang.
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Die zehnjährige Regierungsperiode Joseph’s II., welcher in möglichst
rascher Entwicklung des Volksschulwesens einen mächtigen Hebel zur Ausführung
seiner Menschenbeglückungs-Pläne erblicken musste, war demgemäss, —
zumal auch der jüngere Swieten als Präsident der Studien-Hofcommission und
I. A. Gail als Felbiger’s Nachfolger (seit 1782) der Tendenz huldigten, Alles
von Oben herab feststellen und regeln zu wollen, — überreich an Verordnungen,
um das Fortschreiten der Volksbildung zu beschleunigen und die allseitig rege
gewordene freiwillige Theilnahme an derselben durch legislativen Zwang zu
kräftigen und auszudehnen.
Die durchgreifendsten Massnahmen dieser Art waren die Einführung des
Schulzwangs und die Begründung des Schulpatronats.
Schon am 20. October 1781 erging der Auftrag an die Kreisämter, durch
die Pfarrer und Ortsrichter, nöthigenfalls mit Zwangsmitteln (Geldstrafen für
vermöglichere, Zwangsarbeit für ärmere Aeltern) dahin zu wirken, dass alle
Kinder vom 6.—12. Jahre die öffentliche Volksschule besuchen, und am 23. November
folgte die Anordnung, eine regelmässige Aufzeichnung aller schulfähigen
Kinder vorzunehmen. Die Seelsorger wurden wiederholt angewiesen, jene Verordnung
jährlich von der Kanzel zu republiciren und durch eine Predigt zu erläutern;
den vorzüglich eifrig und erfolgreich Wirkenden stellte man besondere
Anerkennungen in Aussicht. Armen Aeltern, welche ihre Kinder nicht zur
Schule schicken, sollte sogar die Betheilung aus dem Armen-Institute entzogen,
und Juden, welche sich nicht mit dem vorgeschriebenen Unterrichte ausweisen
konnten, selbst in Galizien und der Bukowina, wo der gesetzliche allgemeine
Schulzwang nicht eingeführt wurde, der kreisämtliche Consens zu einer rechtsgiltigen
Heirat nicht ertheilt werden.
In der zweiten Richtung wurde zwar die Verpflichtung der Dominien und
Gemeinden, Volksschulen zu errichten und zu erhalten, neuerdings betont; allein
die vielfachen Hindernisse, welche dem Wunsche des Monarchen nach möglichst
raschem Entstehen vieler Schulen auf diesem Wege entgegentraten, veranlassten
das Streben, andere Mittel zum gleichen Zwecke ausfindig zu machen. Das
nächstliegende bot sich in der Herbeiziehung der Kirchenvermögens, wesshalb
die Beitreibung der Intercalar-Einkünfte von geistlichen Beneficien und die
Flüssigmachung eines Theiles von dem Ueberschusse der vermöglicheren Kirchen
und Bruderschaften eingeschärft, für die ersteren späterhin wenigstens ein
Aequivalent zugesichert, die Hälfte des Vermögens der aufgehobenen Bruderschaften
den Normalschulfonden zugesprochen, an die begüterten Stifte und
Klöster wiederholt die Aufforderung, in den ihnen zugehörigen oder mit Ordenspfarren
versehenen Ortschaften Schulen zu errichten und zu erhalten, gerichtet
und jede Leistung der Stifte und Klöster für Schulzwecke als dauernde Verpflichtung
erklärt wurde, welche selbst auf dem Vermögen aufgehobener geistlicher
Corporationen fortwährend haften sollte. Der Schulfonds-Beitrag aus
Verlassenschaften wurde in allen landesfürstlichen Orten für ausnahmslos obli-