Politische Schulverfassung 1805.
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„Der Uebertritt in eine höhere Classo der nämlichen Anstalt bedarf der
Einwilligung des Katecheten, jener an eine Mittelschule kann nicht ohne
Prüfung stattfinden. Jeder Lehrer hat sich in Betreff des Lehrstoffs genau an
sein Schulbuch zu halten und erhält eine Amts-Instruction, in welcher unter
Anderem auch vorzuzeichnen ist, wie weit beiläufig er binnen eines jeden
Monates in jedem Lehrgegenstande zu kommen habe. Knaben, welche die
dritte Classe einer Hauptschule nicht besucht haben, müssen von einem Geist
lichen oder einem geprüften Privatlehrer unterrichtet worden sein, um zur
Prüfung behufs des Uebertritts an eine Mittelschule zugelassen zu werden.”
„An allen Volksschulen hat in der Hegel ganztägiger Unterricht statt
zufinden und ist der halbtägige nur dort zu gestatten, wo besondere Orts
verhältnisse, namentlich ungenügende Räumlichkeiten für eine grosse • Anzahl
schulpflichtiger Kinder, diess als unabweislich ercheinen lassen. In jenen
Gegenden, wo der Schulunterricht während der Sömmer-Monate nicht stattfinden
kann, ist darauf zu sehen, dass der Unterricht nicht auch in Gemeinden ein
gestellt werde, in denen die Unterbrechung nicht nothwendig ist, dass er mit
jenen Kindern fortdauere, welche die Schule zu besuchen nicht gehindert
sind, dass wenigstens an einigen Tagen der Woche die gesammte Jugend zu
bestimmten Stunden in der Schule erscheine.”
„Die Schulzeit ist auf 20 wöchentliche Stunden festgesetzt; im zweiten
Semester der dritten Classe steigt sie auf 25, in der vierten auf 30 Stunden.
In jenen Landschulen, wo dieselben Schüler nur halbtägig die Schule besuchen
können, haben die Grösseren 15, die Kleineren 8—10 wöchentliche Lehrstunden.
Die Schulferien dauern an den Hauptschulen vom 21. September bis letzten
October, an Trivialschulen fünf Wochen, welche nach den Ortsverhältnissen
festgesetzt werden. Halbjährig sind öffentliche Prüfungen zu veranstalten.”
„Für die Lehramts - Candidaten einer Hauptschule wird an der Kormal-
schule ein sechsmonatlicher, für jene einer Trivialschule an einer Hauptschule
ein dreimonatlicher pädagogischer Curs gehalten. Der für eine Trivial
schule fähig Befundene erhält vom Schuldistricts - Aufseher ein Unterlehrer-
(Gehilfen-)Zeugniss, welches er nach einjähriger Dienstleistung und Zuriicklegung
des 20. Lebensjahres mit Bewilligung des Schuldistricts - Aufsehers durch eine
vor dem Consistorium abgelegte Prüfung in das Lehrer - Zeugniss adjustiren
lassen kann. Die dem Schuldienste an Hauptschulen sich widmenden Candi
daten werden mit einem kleinen Stipendium an denselben angestellt, um sich
praktisch im Lehramte zu üben. Für Lehrerinnen besteht kein pädagogischer
Curs; sie müssen sich durch Lehrer oder Lehrerinnen von vorzüglicher Geschick
lichkeit unterweisen lassen und sodann die Prüfung ablegen.”
„Selbst Privatunterricht darf Kiemand ertheilen, der sich nicht mit dem
Befähigungs-Zeugnisse auszuweisen im Stande ist. Hofmeister, Instructoren
oder Gouvernanten von schlechter Aufführung und ohne Christenthum sind gar
nicht zu dulden,”