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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Politische Schulverfassung 1805. 
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„Der Uebertritt in eine höhere Classo der nämlichen Anstalt bedarf der 
Einwilligung des Katecheten, jener an eine Mittelschule kann nicht ohne 
Prüfung stattfinden. Jeder Lehrer hat sich in Betreff des Lehrstoffs genau an 
sein Schulbuch zu halten und erhält eine Amts-Instruction, in welcher unter 
Anderem auch vorzuzeichnen ist, wie weit beiläufig er binnen eines jeden 
Monates in jedem Lehrgegenstande zu kommen habe. Knaben, welche die 
dritte Classe einer Hauptschule nicht besucht haben, müssen von einem Geist 
lichen oder einem geprüften Privatlehrer unterrichtet worden sein, um zur 
Prüfung behufs des Uebertritts an eine Mittelschule zugelassen zu werden.” 
„An allen Volksschulen hat in der Hegel ganztägiger Unterricht statt 
zufinden und ist der halbtägige nur dort zu gestatten, wo besondere Orts 
verhältnisse, namentlich ungenügende Räumlichkeiten für eine grosse • Anzahl 
schulpflichtiger Kinder, diess als unabweislich ercheinen lassen. In jenen 
Gegenden, wo der Schulunterricht während der Sömmer-Monate nicht stattfinden 
kann, ist darauf zu sehen, dass der Unterricht nicht auch in Gemeinden ein 
gestellt werde, in denen die Unterbrechung nicht nothwendig ist, dass er mit 
jenen Kindern fortdauere, welche die Schule zu besuchen nicht gehindert 
sind, dass wenigstens an einigen Tagen der Woche die gesammte Jugend zu 
bestimmten Stunden in der Schule erscheine.” 
„Die Schulzeit ist auf 20 wöchentliche Stunden festgesetzt; im zweiten 
Semester der dritten Classe steigt sie auf 25, in der vierten auf 30 Stunden. 
In jenen Landschulen, wo dieselben Schüler nur halbtägig die Schule besuchen 
können, haben die Grösseren 15, die Kleineren 8—10 wöchentliche Lehrstunden. 
Die Schulferien dauern an den Hauptschulen vom 21. September bis letzten 
October, an Trivialschulen fünf Wochen, welche nach den Ortsverhältnissen 
festgesetzt werden. Halbjährig sind öffentliche Prüfungen zu veranstalten.” 
„Für die Lehramts - Candidaten einer Hauptschule wird an der Kormal- 
schule ein sechsmonatlicher, für jene einer Trivialschule an einer Hauptschule 
ein dreimonatlicher pädagogischer Curs gehalten. Der für eine Trivial 
schule fähig Befundene erhält vom Schuldistricts - Aufseher ein Unterlehrer- 
(Gehilfen-)Zeugniss, welches er nach einjähriger Dienstleistung und Zuriicklegung 
des 20. Lebensjahres mit Bewilligung des Schuldistricts - Aufsehers durch eine 
vor dem Consistorium abgelegte Prüfung in das Lehrer - Zeugniss adjustiren 
lassen kann. Die dem Schuldienste an Hauptschulen sich widmenden Candi 
daten werden mit einem kleinen Stipendium an denselben angestellt, um sich 
praktisch im Lehramte zu üben. Für Lehrerinnen besteht kein pädagogischer 
Curs; sie müssen sich durch Lehrer oder Lehrerinnen von vorzüglicher Geschick 
lichkeit unterweisen lassen und sodann die Prüfung ablegen.” 
„Selbst Privatunterricht darf Kiemand ertheilen, der sich nicht mit dem 
Befähigungs-Zeugnisse auszuweisen im Stande ist. Hofmeister, Instructoren 
oder Gouvernanten von schlechter Aufführung und ohne Christenthum sind gar 
nicht zu dulden,”
	        
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