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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Politische Schulverfassung 1805. 
„Der Director einer Normalsehule wird auf Vorschlag des Consistoriums 
und der politischen Landesbehörde von der Studien - Hofcommission, der Director 
sammt den Lehrern und Gehilfen einer anderen Hauptschule auf Vorschlag dos 
Consistoriums von der politischen Landesbehörde ernannt. Die Katecheten 
werden vom Ordinariate berufen, jene an Normalschulen und alle aus dem 
Eeligionsfonde dotirten von der Landesbehörde bestätigt. Für Stifts- und 
Klosterschulen ernennt der Ordens-Obere Directoren, Lehrer und Gehilfen, 
jedoch nur mit Genehmigung des Consistoriums und der Landesbehörde, und 
darf höchstens nach drei Jahren mit einem Individuum wechseln. Das Präsen 
tations-Recht für Trivialschulen steht dem Patrone zu, den Präsentirten 
genehmigt das Consistorium. Nach angemessener Probezeit erhält ein solcher 
Lehrer das Bestätigungs-Decret der politischen Landesbehörde, welches ihm 
gewisse Pragmatikal-Rechte sichert. Der Lehrer', welcher seine Gehilfen selbst 
bezahlt, kann sie mit Genehmigung des Schuldistricts-Aufsehers aufnehmen und 
am Schlüsse eines Schulcurses entlassen; in anderen Fällen bestimmt der 
Schuldistricts-Aufseher unmittelbar die Gehilfen.” 
„Mit dem Schuldienste soll überall, wo es thunlich ist, der Chorregenten- 
und Messnerdienst verbunden werden. Die sichern Einkünfte von demselben, 
dann jene aus Stiftungen, die Bezüge vom Schulgelde und an Naturalien sind 
in die Congrua einzurechnen. Höhere Dotationen bleiben aufrecht; die 
Gemeinde treibt unter ihrer Haftung alle Gebühren für die Schullehrer ein. 
Die Kinder derjenigen Armen, welche eine Instituts-Portion erhalten, und 
solcher Leute, welche ihre Familie schwer ernähren, die Kinder der obligaten 
Mannschaft und die Zöglinge der Regiments-Erziehungshäuser sind vom Schul 
gelde zu befreien. Die Ertheilung des Nachstunden-Unterrichts bildet einen 
erlaubten Nebenerwerb des Trivialschul-Lehrers; hingegen ist ihm das Musiciren 
bei Hochzeiten u. dgl. und der Betrieb einer Schankwirthschaft verboten.” 
„Eigenschaften und Pflichten eines Lehrers werden im Schul-Codex auf 
das genaueste normirt. Zeigen sich Gebrechen in seinen Kenntnissen oder 
seiner Lehr-Methode, so hat der Schuldistricts-Aufseher auf die Ergänzung 
des Mangels hinzuarbeiten, oder auf Kosten des Lehrers einen Gehilfen oder 
Provisor zu bestellen. Unfleiss, Saumseligkeit oder eine andere Uebertretung 
zieht im Wiederholungsfälle, eine schwere Uebertretung sofort die Dienst 
entsetzung nach sich.” 
„Ein durch Alter oder Krankheit untüchtig gewordener Lehrer kann 
seinen Schuldienst, mit Genehmigung dos Consistoriums und Kreisamts, beding 
ungsweise (jedoch nicht unter der Vorbedingung einer Heirath) an einen be 
fähigten Nachfolger abtreten. Die Hauptschullehrer, sowie Witwen und Waisen 
derselben sind pensionsberechtigt; Trivial - Schullehrer können die Beigebung 
eines Gehilfen verlangen, ihre Hinterbliebenen sind an die Mildthätigkeit der 
Gemeinden oder das Armen-Institut gewiesen.”
	        
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