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Politische Schulverfassung 1805.
„Der Director einer Normalsehule wird auf Vorschlag des Consistoriums
und der politischen Landesbehörde von der Studien - Hofcommission, der Director
sammt den Lehrern und Gehilfen einer anderen Hauptschule auf Vorschlag dos
Consistoriums von der politischen Landesbehörde ernannt. Die Katecheten
werden vom Ordinariate berufen, jene an Normalschulen und alle aus dem
Eeligionsfonde dotirten von der Landesbehörde bestätigt. Für Stifts- und
Klosterschulen ernennt der Ordens-Obere Directoren, Lehrer und Gehilfen,
jedoch nur mit Genehmigung des Consistoriums und der Landesbehörde, und
darf höchstens nach drei Jahren mit einem Individuum wechseln. Das Präsen
tations-Recht für Trivialschulen steht dem Patrone zu, den Präsentirten
genehmigt das Consistorium. Nach angemessener Probezeit erhält ein solcher
Lehrer das Bestätigungs-Decret der politischen Landesbehörde, welches ihm
gewisse Pragmatikal-Rechte sichert. Der Lehrer', welcher seine Gehilfen selbst
bezahlt, kann sie mit Genehmigung des Schuldistricts-Aufsehers aufnehmen und
am Schlüsse eines Schulcurses entlassen; in anderen Fällen bestimmt der
Schuldistricts-Aufseher unmittelbar die Gehilfen.”
„Mit dem Schuldienste soll überall, wo es thunlich ist, der Chorregenten-
und Messnerdienst verbunden werden. Die sichern Einkünfte von demselben,
dann jene aus Stiftungen, die Bezüge vom Schulgelde und an Naturalien sind
in die Congrua einzurechnen. Höhere Dotationen bleiben aufrecht; die
Gemeinde treibt unter ihrer Haftung alle Gebühren für die Schullehrer ein.
Die Kinder derjenigen Armen, welche eine Instituts-Portion erhalten, und
solcher Leute, welche ihre Familie schwer ernähren, die Kinder der obligaten
Mannschaft und die Zöglinge der Regiments-Erziehungshäuser sind vom Schul
gelde zu befreien. Die Ertheilung des Nachstunden-Unterrichts bildet einen
erlaubten Nebenerwerb des Trivialschul-Lehrers; hingegen ist ihm das Musiciren
bei Hochzeiten u. dgl. und der Betrieb einer Schankwirthschaft verboten.”
„Eigenschaften und Pflichten eines Lehrers werden im Schul-Codex auf
das genaueste normirt. Zeigen sich Gebrechen in seinen Kenntnissen oder
seiner Lehr-Methode, so hat der Schuldistricts-Aufseher auf die Ergänzung
des Mangels hinzuarbeiten, oder auf Kosten des Lehrers einen Gehilfen oder
Provisor zu bestellen. Unfleiss, Saumseligkeit oder eine andere Uebertretung
zieht im Wiederholungsfälle, eine schwere Uebertretung sofort die Dienst
entsetzung nach sich.”
„Ein durch Alter oder Krankheit untüchtig gewordener Lehrer kann
seinen Schuldienst, mit Genehmigung dos Consistoriums und Kreisamts, beding
ungsweise (jedoch nicht unter der Vorbedingung einer Heirath) an einen be
fähigten Nachfolger abtreten. Die Hauptschullehrer, sowie Witwen und Waisen
derselben sind pensionsberechtigt; Trivial - Schullehrer können die Beigebung
eines Gehilfen verlangen, ihre Hinterbliebenen sind an die Mildthätigkeit der
Gemeinden oder das Armen-Institut gewiesen.”