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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Politische  Schulverfassung  1805.

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12.  Lebensjahres;  alle  schutyflichtigen  Kinder  sind  jährlich  aufzuzeichiien  und
die  Hindernisse  des  Schulbesuches  mit  Energie  zu  beseitigen.  Ohne  Roth
dürfen  Kinder  vor  dem  Antritt  des  9.  Jahres  nicht  in  eine  Fabrik  aufgenommen
werden;  die  in  einer  Fabrik  verwendeten  Schulpflichtigen  müssen  theils  in
Abendstunden,  theils  an  Sonn-  und  Feiertagen  den  Schulunterricht  auf  Kosten
des  Fabriksinhabers  erhalten.”
„Die  Abhaltung  eines  Wiederholungs-Unterrichtes  wird  den  Seelsorgern ­
  und  Lehrern  auf  dem  Lande  zur  Pflicht  gemacht,  jenen  in  Städten  und
Märkten,  wo  keine  Hauptschulen  bestehen,  anempfohlen.  Wo  es  thunlich  ist,
soll  mit  Mädchenschulen  der  Industrie-Unterricht  verbunden  werden.”
„Arme  Kinder  erhalten  Gratisbücher,  jedoch  nur  so,  dass  zwei  und  zwei
gemeinsam  in  der  Schule  ein  solches  Buch  benützen  dürfen.”
„Auf  die  Errichtung  neuer  Schulen  soll  nur  dort  angetragen  werden,  wo
ihre  Unentbehrlichkeit  erwiesen  ist  und  die  Gemeinden  den  grösseren  Theil
der  Auslagen  bestreiten  können.  Bei  einem  ganztägigen  Unterrichte  dürfen  auf
einen  Lehrer  nicht  mehr  als  80—100  Kinder  kommen,  bei  einem  halbtägigen
kann  die  doppelte  Anzahl  gerechnet  werden.”
„Bei  Schulbauten  ist  sich  nach  den  Muster-Rissen  zu  richten,  welche
sich  bei  jedem  Kreisamte  vorfinden  müssen.  Die  Bau-Concurrenz  des  Schulpatrones
  mit  dem  Dominium  und  der  Schulgemeinde  ist  aufrecht  zu  erhalten,
das  Schulgeräthe  nur  vom  Patrone  beizuschaifen.  Auch  bezüglich  der  Schul-Bcheizung
  concurriren  Patron,  Dominium  und  Schul-Gemeinde.”
„Hinsichtlich  der  evangelischen  und  israelitischen  Schulen  bleibt
es  bei  den  bestehenden  Einrichtungen.  Die  Candidaten  zu  Schuldiensten  an
denselben  müssen  die  Bedingungen  erfüllen,  welche  für  die  Erlangung  eines
katholischen  Schuldienstes  vorgezeichnet  sind,  und  erhalten  ihr  Anstellungs-Decret
  durch  das  Kreisamt.  Wo  nicht-katholische  Kinder  eine  katholische
Schule  besuchen,  haben  sie  sich  über  den  Religions-Unterricht  ihres  Glaubens
gehörig  auszuweisen.”
Der  grössere  und  wichtigere  Theil  der  Lehrbücher  wurde  zur  Umarbeitung
bestimmt,  welche  im  Jahre  1808  zu  Stande  kam.
Da  mit  diesen  Anordnungen  das  System  des  Yolksschulwesens  abgeschlossen
erschien,  so  stand  zwar  die  Gesetzgebung  nicht  still,  aber  eine  Reihe  von
40  Jahren  (der  Rest  der  Regierung  Franz  I.  bis  2.  März  1835,  hierauf  Ferdinand ­
  I.)  brachte  keine  irgend  wesentlichen  Modificationen  oder  Vervollständigungen ­
  des  Schul-Codex  oder  auch  nur  Anträge  zu  solchen  mit  sich. 1 )
Die  wichtigsten  Verfügungen  umfassten:
a)  kleine  Verbesserungen  in  der  äusseren  Lage  des  Lehrerstandes,  indem  die
Congrua  der  Trivial-Schullehrer  auf  100  11.  bis  150  fl.  erhöht,  die  Zu-1)

  An  Spendou's  Stelle  trat  1816  J.  M.  Leonhard,  welchem  1854  Purkarthof  er  folgte,—
säinmtlich  Dignitärc  des  Wiener  Domcapitels.
            
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