Politische Schulverfassung 1805.
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12. Lebensjahres; alle schutyflichtigen Kinder sind jährlich aufzuzeichiien und
die Hindernisse des Schulbesuches mit Energie zu beseitigen. Ohne Roth
dürfen Kinder vor dem Antritt des 9. Jahres nicht in eine Fabrik aufgenommen
werden; die in einer Fabrik verwendeten Schulpflichtigen müssen theils in
Abendstunden, theils an Sonn- und Feiertagen den Schulunterricht auf Kosten
des Fabriksinhabers erhalten.”
„Die Abhaltung eines Wiederholungs-Unterrichtes wird den Seelsorgern
und Lehrern auf dem Lande zur Pflicht gemacht, jenen in Städten und
Märkten, wo keine Hauptschulen bestehen, anempfohlen. Wo es thunlich ist,
soll mit Mädchenschulen der Industrie-Unterricht verbunden werden.”
„Arme Kinder erhalten Gratisbücher, jedoch nur so, dass zwei und zwei
gemeinsam in der Schule ein solches Buch benützen dürfen.”
„Auf die Errichtung neuer Schulen soll nur dort angetragen werden, wo
ihre Unentbehrlichkeit erwiesen ist und die Gemeinden den grösseren Theil
der Auslagen bestreiten können. Bei einem ganztägigen Unterrichte dürfen auf
einen Lehrer nicht mehr als 80—100 Kinder kommen, bei einem halbtägigen
kann die doppelte Anzahl gerechnet werden.”
„Bei Schulbauten ist sich nach den Muster-Rissen zu richten, welche
sich bei jedem Kreisamte vorfinden müssen. Die Bau-Concurrenz des Schulpatrones
mit dem Dominium und der Schulgemeinde ist aufrecht zu erhalten,
das Schulgeräthe nur vom Patrone beizuschaifen. Auch bezüglich der Schul-Bcheizung
concurriren Patron, Dominium und Schul-Gemeinde.”
„Hinsichtlich der evangelischen und israelitischen Schulen bleibt
es bei den bestehenden Einrichtungen. Die Candidaten zu Schuldiensten an
denselben müssen die Bedingungen erfüllen, welche für die Erlangung eines
katholischen Schuldienstes vorgezeichnet sind, und erhalten ihr Anstellungs-Decret
durch das Kreisamt. Wo nicht-katholische Kinder eine katholische
Schule besuchen, haben sie sich über den Religions-Unterricht ihres Glaubens
gehörig auszuweisen.”
Der grössere und wichtigere Theil der Lehrbücher wurde zur Umarbeitung
bestimmt, welche im Jahre 1808 zu Stande kam.
Da mit diesen Anordnungen das System des Yolksschulwesens abgeschlossen
erschien, so stand zwar die Gesetzgebung nicht still, aber eine Reihe von
40 Jahren (der Rest der Regierung Franz I. bis 2. März 1835, hierauf Ferdinand
I.) brachte keine irgend wesentlichen Modificationen oder Vervollständigungen
des Schul-Codex oder auch nur Anträge zu solchen mit sich. 1 )
Die wichtigsten Verfügungen umfassten:
a) kleine Verbesserungen in der äusseren Lage des Lehrerstandes, indem die
Congrua der Trivial-Schullehrer auf 100 11. bis 150 fl. erhöht, die Zu-1)
An Spendou's Stelle trat 1816 J. M. Leonhard, welchem 1854 Purkarthof er folgte,—
säinmtlich Dignitärc des Wiener Domcapitels.