Verbesserungen der Volksschul-Einrichtungen 1849 — 1860. 39
sich verwandelten, die Sonderung in drei Classen anempfohlen. ’) Die for
melle Abtheilung in drei Classen erfolgte jedoch erst, als die Hauptschulen
viorclassig eingerichtet wurden, wozu der Ministerial-Erlass vom 15. Decomber
1853 den Anstoss gab, während jener vom 23. März 1855 durch Normirung
aller wesentlichen Verhältnisse einer solchen Schule die sofortige Ausführung
vermittelte. 2 )
Die Erhebung von Trivialschulen zu eigentlichen Hauptschulen musste an
gewisse Bedingungen geknüpft werden; um so mehr wurde die Bildung von
Pfarr-Hauptschulen fortwährend begünstigt, die innere Einrichtung derselben
durch die Normal-Vorschrift vom 23. Eebruar 1852 organisirt und die äussere
Stellung durch zahlreiche Verordnungen näher bestimmt. Eben so wurde der
Organisation eigener Mädchenschulen eine besondere Sorgfalt zugewendet.
Das Wesen einer Normalschule wurde neuerdings präcisirt und damit
zugleich die Einreihung der bisherigen Kreis-Hauptschulen (in Böhmen, Mähren,
Schlesien und Galizien) unter die Normalschulen aufgehoben.
Die Bürgerschulen erhielten, nach mancherlei vorläufigen Verfügungen,
am 13. August 1851 einen Lehrplan, welcher sie den selbständigen Hnter-Real
schulen möglichst annäherte.
Auch die Errichtung der wesentlich als Fortbildungs-Anstalt aufzufassenden
Wiederholungs-Schulen wurde im Allgemeinen festgestellt, die Bcthciligung
der Lehrer daran eingeschärft und durch Remunerationen gefördert, der Besuch
einer besonderen Aufmerksamkeit der Behörden anempfohlen.
Endlich wurde zwar die Ertheilung des häuslichen Unterrichts von manchen
herkömmlichen Beschränkungen befreit, aber die Einrichtung förmlicher Privat
schulen und Erziehungs-Anstalten einer Normirung mit genauer Umgränzung
der staatlichen Einflussnahme unterzogen.
Auch die Verhältnisse des Schulbücher-Verlags wurden dahin modi-
ficirt, dass, nach Aufhebung der meisten Provincial-Bücherverläge, die Wiener
Direction aus einer kleinen Landesanstalt, welche eigentlich als Departement
des erzbischöflichen Consistoriums fungirte, zu einer Reichsanstalt erwuchs, und
die Vertheilungen von Armen-Büchern geregelt.
Mit besonderem Nachdrucke arbeitete das Ministerium dahin, dass die
Wichtigkeit des Unterrichts in der deutschen Sprache nicht verkannt und den
1) Vom Detail sind zu erwähnen:
a) die Bestimmungen über den Religions-Unterricht, namentlich an israelitischen Schulen;
b) die Regelung des Classenlehrer-Systems und des Aufsteigens der Lehrer mit den C.lassen;
c) die Anordnungen über den Unterricht in der Landwirthschaft, dem Obstbau, der Bienen- und
Seidenzucht u. s. w., im Gesänge u. s. f.
2) Zur Ergänzung dienten:
a) die Normalvorschrift über Dauer des Schuljahres und der Ferien;
b) die Festsetzung des Schulgeldes;
c) die zahlreichen Bestimmungen über Anstellungen von Direcloren, Katecheten und Lehrern;
d) die Anordnungen über das Aufsteigen der Lehrer mit den Classen.