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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Dotation.

Die  Ucbungsschulc  einer  Lehrer-Bildungsanstalt  ist  in  der  Regel  eine  allgemeine ­
  Volksschule,  kann  aber  auch  eine  Bürgerschule  sein.
Die  meisten  allgemeinen  Volksschulen  und  selbst  viele  Bürgerschulen
sind  für  Kinder  beiderlei  Geschlechts  bestimmt  und  heissen  insoferne  gemischte
Schulen,  in  denen  der  Unterricht  von  Knaben  und  Mädchen  übrigens  theils
in  denselben  Lehrzimmern  (jedoch  mit  abgesonderten  Plätzen)  theils  in  getrennten ­
  Lehrzimmern  crtheilt  wird;  nur  dreiclassige  Bürgerschulen  oder  die  drei
obersten  Classen  achtclassiger  müssen  überall  für  Knaben  und  Mädchen  abgesondert ­
  eingerichtet  werden.  Doch  ist  auch  bezüglich  anderer  Schulen  überall,  so
weit  die  vorhandenen  Mittel  cs  gestatten,  besonders  in  den  bevölkerteren  Orten,
die  Errichtung  eigener  Mädchenschulen  anzustreben  und  muss  überall  da
erfolgen,  wo  die  Anzahl  der  gesetzlich  erforderlichen  Lehrkräfte  sechs  (in  Istrien
und  Dalmatien  drei)  übersteigt.
Jeder  öffentlichen  Volksschule  ist  ein  Schulsprengel  durch  Einschulung
bestimmter  Ortschaften,  Ortstheilc  oder  Hausnummern  mit  möglichster  Berücksichtigung ­
  der  Gränzen  der  Gemeindegebiete  zuzuweisen.  Diese  Einschulung
hat  zum  Zwecke,  sämmtlichen  innerhalb  dos  Schulsprengels  wohnenden  Kindern
die  Möglichkeit  der  Aufnahme  in  eine  Schule  und  der  regelmässigen  Theilnahmo
am  Unterrichte  in  derselben  zu  sichern.
2.  Keine  öffentliche  Volksschule  ist  eine  confessionelle  Anstalt;  Confessions-Schul
  en  können  nur  als  Privatanstalten  bestehen.
Ueber  den  nationalen  Charakter  einer  öffentlichen  Volksschule  entscheidet ­
  nach  Anhörung  ihrer  Erhalter  der  Landesschulrath,  welcher  namentlich
die  Unterrichts-Sprache  festsetzt  und  einen  allfälligen  Unterricht  in  einer  zweiten
Landessprache  oder  der  deutschen  Sprache  vorzeichnet.  Nur  an  den  nichtdeutschen ­
  Bürgerschulen  muss  jedenfalls  die  Gelegenheit  zur  Erlernung  der
deutschen  Sprache  geboten  werden.
3.  Der  Aufwand  für  die  Errichtung  und  Erhaltung  der  nothwendigen
  öffentlichen  Volkss  chul  en  wird  gegenwärtig  in  Oesterreich
nach  vier  verschiedenen  Systemen  bestritten:
a)  In  Krain  (ausschliesslich  der  Bürgerschulen)'),  Istrien,  Vorarlberg'),  Mähren,
Schlesien,  Galizien  und  der  Bukowina')  liegt  derselbe  vollständig  den
Gemeinden  des  Schulsprengels  ob;  im  Falle  der  Ueberbürdung  (welche
in  Krain,  Istrien,  Mähren  und  Galizien  bei  einer  gewissen  Höhe  der
Gemoindcleistungen  präsumirt  wird)  haben  sic  die  Unterstützung  des  Landes
(in  Galizien  des  Bezirks  und  des  Landes)  anzusprochen.
b)  In  Görz-Gradisca  bildet  er  eine  gemeinsame  Angelegenheit  des  Schul-Bezirks;
  in  Krain  gilt  diess  bezüglich  der  Bürgerschulen.
c)  In  Oborösterroich,  Salzburg,  Kärnten  und  Dalmatien  liegt  er  zunächst  dem

1)  Hier  wurde  bei  diesem  Anlasse  auch  das  im  Gesetze  beruhende  Schulpatronat  und  die  Verpflichtung
  der  ehemaligen  Grundobrigkeiten  zur  Beistellung  des  Schulbeheizungsholzes  aufgehoben.
            
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