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Dotation.
Die Ucbungsschulc einer Lehrer-Bildungsanstalt ist in der Regel eine allgemeine
Volksschule, kann aber auch eine Bürgerschule sein.
Die meisten allgemeinen Volksschulen und selbst viele Bürgerschulen
sind für Kinder beiderlei Geschlechts bestimmt und heissen insoferne gemischte
Schulen, in denen der Unterricht von Knaben und Mädchen übrigens theils
in denselben Lehrzimmern (jedoch mit abgesonderten Plätzen) theils in getrennten
Lehrzimmern crtheilt wird; nur dreiclassige Bürgerschulen oder die drei
obersten Classen achtclassiger müssen überall für Knaben und Mädchen abgesondert
eingerichtet werden. Doch ist auch bezüglich anderer Schulen überall, so
weit die vorhandenen Mittel cs gestatten, besonders in den bevölkerteren Orten,
die Errichtung eigener Mädchenschulen anzustreben und muss überall da
erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Lehrkräfte sechs (in Istrien
und Dalmatien drei) übersteigt.
Jeder öffentlichen Volksschule ist ein Schulsprengel durch Einschulung
bestimmter Ortschaften, Ortstheilc oder Hausnummern mit möglichster Berücksichtigung
der Gränzen der Gemeindegebiete zuzuweisen. Diese Einschulung
hat zum Zwecke, sämmtlichen innerhalb dos Schulsprengels wohnenden Kindern
die Möglichkeit der Aufnahme in eine Schule und der regelmässigen Theilnahmo
am Unterrichte in derselben zu sichern.
2. Keine öffentliche Volksschule ist eine confessionelle Anstalt; Confessions-Schul
en können nur als Privatanstalten bestehen.
Ueber den nationalen Charakter einer öffentlichen Volksschule entscheidet
nach Anhörung ihrer Erhalter der Landesschulrath, welcher namentlich
die Unterrichts-Sprache festsetzt und einen allfälligen Unterricht in einer zweiten
Landessprache oder der deutschen Sprache vorzeichnet. Nur an den nichtdeutschen
Bürgerschulen muss jedenfalls die Gelegenheit zur Erlernung der
deutschen Sprache geboten werden.
3. Der Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der nothwendigen
öffentlichen Volkss chul en wird gegenwärtig in Oesterreich
nach vier verschiedenen Systemen bestritten:
a) In Krain (ausschliesslich der Bürgerschulen)'), Istrien, Vorarlberg'), Mähren,
Schlesien, Galizien und der Bukowina') liegt derselbe vollständig den
Gemeinden des Schulsprengels ob; im Falle der Ueberbürdung (welche
in Krain, Istrien, Mähren und Galizien bei einer gewissen Höhe der
Gemoindcleistungen präsumirt wird) haben sic die Unterstützung des Landes
(in Galizien des Bezirks und des Landes) anzusprochen.
b) In Görz-Gradisca bildet er eine gemeinsame Angelegenheit des Schul-Bezirks;
in Krain gilt diess bezüglich der Bürgerschulen.
c) In Oborösterroich, Salzburg, Kärnten und Dalmatien liegt er zunächst dem
1) Hier wurde bei diesem Anlasse auch das im Gesetze beruhende Schulpatronat und die Verpflichtung
der ehemaligen Grundobrigkeiten zur Beistellung des Schulbeheizungsholzes aufgehoben.