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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Lehrpersonale.

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den  Titel  „Director”  führt.  Der  Minister  ist  ermächtigt,  verdienten  Unterlehrern ­
  den  Lehrertitel,  verdienten  Oberlehrern  mehrclassiger  Volksschulen  den
Directortitel  als  Ehrentitel  zu  verleihen.
Bei  vorübergehender  Verhinderung  eines  Lehrers  oder  Untorlehrers  hat
der  Leiter  der  Schule  für  die  Fortführung  des  Unterrichts  zu  sorgen,  bei  einer
voraussichtlich  längeren  Verhinderung  oder  bei  cintretender  Erledigung  einer
Stelle  bestimmt  der  Bezirks-Schulrath  einen  provisorischen  Lehrer  (Hilfslehrer) ­
  zur  Stellvertretung.  Für  einclassige  Schulen  hat  der  Ortsschulrath
in  einem  solchen  Falle  sofort  an  den  Bezirksschulrath  die  Anzeige  zu  erstatten.
Den  Religions-Unterricht  in  der  allgemeinen  Volksschule  ertheilt  der
Orts-Seelsorger  oder  unter  seiner  Aufsicht  ein  Hilfspriester;  an  Bürgerschulen ­
  ist  nach  Thunlichkeit  ein  eigener,  zur  gleichzeitigen  Ausübung  der
Seelsorge  nicht  verpflichteter  Katechet  aufzustellen.  In  Galizien  gilt  diess
auch  bezüglich  der  allgemeinen  Volksschule,  sobald  die  Zahl  der  wöchentlichen
Lehrstunden  für  den  Religions  -  Unterricht  17  erreicht.  An  jenen  Orten,  wo
kein  Geistlicher  vorhanden  ist,  welcher  den  Religions-Unterricht  regelmässig
zu  ertheilen  vermag,  kann  der  Lehrer  mit  Zustimmung  der  Kirchenbehörde
verhalten  werden,  bei  diesem  Unterrichte  mitzuwirken.
In  ähnlicher  Weise,  wie  der  katholische,  ordnet  sich  auch  der  evangelische ­
  und  israelitische  Religions-Unterricht.
Falls  eine  Kirche  oder  Religions-Gesellschaft  die  Besorgung  des  Religionsunterrichts ­
  in  einer  Volksschule  unterlässt,  hat  der  Landesschulrath  nach
Einvernehmung  der  Betheiligten  die  erforderliche  Verfügung  zu  treffen.
Die  Lehrer  für  freie  Gegenstände  (namentlich  moderne  Sprachen)  heissen
H  ebenlehrer.
Alle  eben  besprochenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  selbstständige
Mädchen-Schulen  und  die  Anstellung  von  Lehrerinnen,  Unterlehrerinnen
und  Religionslehrern  an  denselben.  Sind  an  einer  solchen  Schule  mehrere  Lehrkräfte ­
  bestellt,  so  führt  die  leitende  Lehrerin  den  Titel  „Oberlehrerin”
(Directorin).  Wo  die  Mädchenschule  männlichen  Lehrkräften  übertragen  ist,
muss  für  den  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  eine  eigene  Lehrerin
(Industrial-Lehrerin)  angestellt  werden.
Die  Verwendung  weiblicher  Lehrkräfte  für  den  Unterricht  von
Knaben,  seien  dieselben  in  eigene  Classen  gesondert  oder  mit  den  Mädchen
vereint,  darf  nur  bezüglich  der  untersten  4  (in  Böhmen  und  Mähren  2,  in
Galizien  3)  Jahresstufen  stattfinden.
Ueber  die  Verpflichtungen  des  Lehrerpersonals  enthält  die  Schul-  und
Unterrichtsordnung  nähere  Weisungen.  Der  Leiter  der  Schule  hat  für  die  genaue
Befolgung  derselben  Sorge  zu  tragen,  auf  die  Beseitigung  etwaiger  Unordnungen ­
  und  Missbrauche  hinzuarbeiten,  erforderlichen  Falls  an  den  Bezirksschulrath ­
  zu  berichten;  er  ist  für  die  Instandhaltung  der  Amtsbücher,  Amtsschriften,
Lehrmittel  und  Schulgeräthe  verantwortlich.  Jeder  Lehrer  oder  Unterlehrer
            
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