Lehrpersonale.
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den Titel „Director” führt. Der Minister ist ermächtigt, verdienten Unterlehrern
den Lehrertitel, verdienten Oberlehrern mehrclassiger Volksschulen den
Directortitel als Ehrentitel zu verleihen.
Bei vorübergehender Verhinderung eines Lehrers oder Untorlehrers hat
der Leiter der Schule für die Fortführung des Unterrichts zu sorgen, bei einer
voraussichtlich längeren Verhinderung oder bei cintretender Erledigung einer
Stelle bestimmt der Bezirks-Schulrath einen provisorischen Lehrer (Hilfslehrer)
zur Stellvertretung. Für einclassige Schulen hat der Ortsschulrath
in einem solchen Falle sofort an den Bezirksschulrath die Anzeige zu erstatten.
Den Religions-Unterricht in der allgemeinen Volksschule ertheilt der
Orts-Seelsorger oder unter seiner Aufsicht ein Hilfspriester; an Bürgerschulen
ist nach Thunlichkeit ein eigener, zur gleichzeitigen Ausübung der
Seelsorge nicht verpflichteter Katechet aufzustellen. In Galizien gilt diess
auch bezüglich der allgemeinen Volksschule, sobald die Zahl der wöchentlichen
Lehrstunden für den Religions - Unterricht 17 erreicht. An jenen Orten, wo
kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religions-Unterricht regelmässig
zu ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbehörde
verhalten werden, bei diesem Unterrichte mitzuwirken.
In ähnlicher Weise, wie der katholische, ordnet sich auch der evangelische
und israelitische Religions-Unterricht.
Falls eine Kirche oder Religions-Gesellschaft die Besorgung des Religionsunterrichts
in einer Volksschule unterlässt, hat der Landesschulrath nach
Einvernehmung der Betheiligten die erforderliche Verfügung zu treffen.
Die Lehrer für freie Gegenstände (namentlich moderne Sprachen) heissen
H ebenlehrer.
Alle eben besprochenen Bestimmungen gelten auch für selbstständige
Mädchen-Schulen und die Anstellung von Lehrerinnen, Unterlehrerinnen
und Religionslehrern an denselben. Sind an einer solchen Schule mehrere Lehrkräfte
bestellt, so führt die leitende Lehrerin den Titel „Oberlehrerin”
(Directorin). Wo die Mädchenschule männlichen Lehrkräften übertragen ist,
muss für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine eigene Lehrerin
(Industrial-Lehrerin) angestellt werden.
Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht von
Knaben, seien dieselben in eigene Classen gesondert oder mit den Mädchen
vereint, darf nur bezüglich der untersten 4 (in Böhmen und Mähren 2, in
Galizien 3) Jahresstufen stattfinden.
Ueber die Verpflichtungen des Lehrerpersonals enthält die Schul- und
Unterrichtsordnung nähere Weisungen. Der Leiter der Schule hat für die genaue
Befolgung derselben Sorge zu tragen, auf die Beseitigung etwaiger Unordnungen
und Missbrauche hinzuarbeiten, erforderlichen Falls an den Bezirksschulrath
zu berichten; er ist für die Instandhaltung der Amtsbücher, Amtsschriften,
Lehrmittel und Schulgeräthe verantwortlich. Jeder Lehrer oder Unterlehrer