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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Verleihung der Schulstellen. 
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kann bis zu 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden in Anspruch genommen 
werden. 
An Schulen mit mehreren Lehrkräften beruft der Leiter mindestens ein- 
mal im Monate oder auf Antrag zweier Mitglieder eine Lehrcr-Conferenz, 
welcher sämmtliche Lehrer, Unterlehrer, Nebenlehrer und Hilfslehrer (letztere 
beide jedoch mit beschliessender Stimme nur bezüglich ihres Lehrfachs und ihrer 
Schüler) beizuwohnen verpflichtet sind. Sie hat den Zweck, sich über die 
Grundsätze dos Unterrichts, der Zucht und der Schuleinrichtung, so wie über 
den Stand des Unterrichts, das sittliche Verhalten und den Uortschritt der 
Kinder zu besprechen und die unentbehrliche Uebereinstimmung und Gemein 
samkeit im Vorgehen der Lehrenden zu regeln. Der Vorsitzende oder die in 
der Minorität gebliebenen Mitglieder können über einen gefassten Beschluss 
die Entscheidung des Bezirksschulraths einholon; ausserdem sind alle Mit 
glieder an die sofortige genaue Befolgung der gefassten Beschlüsse gebunden. 
6. Jeder Bewerber um Anstellung an einer öffentlichen Volksschule 
hat nebst der österreichischen Staatsbürgerschaft die ausreichende Befähigung 
für die betreffende Stolle nachzuweisen. Dieser Nachweis besteht für die Stel 
len von Unterlehrorn oder provisorischen Lehrern in dem Reifezeugnisse einer 
Lehrer-Bildungsanstalt, für Stellen von definitiven Lehrern in dem Lehr 
befähigungs-Zeugnisse für allgemeine Volksschulen, beziehungsweise für Bürger 
schulen. Die älteren Unterlehrer-Zeugnisse für Trivial- oder Hauptschulen 
sind dom Reife-Zeugnisse (jene für Hauptschulen in Niederösterreich dem 
Lehrbefähigungs-Zeugnisse), die älteren Lehrer-Zeugnisse für Trivial- oder 
Hauptschulen dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse für allgemeine Volksschulen, jene 
für unselbstständige Unter-Realschulen dom für Bürgerschulen gleichzuhalten. 
Bür Haushaltungskunde und weibliche Handarbeiten, so wie für moderne 
Sprachen werden abgesonderte Lehrbefähigungs - Zeugnisse erthcilt. Die vor 
Beginn der Wirksamkeit dos Reichs-Volksschulgesetzes definitiv angestellt 
gewesenen geistlichen Dircctoren der Hauptschulen (oder unselbstständigen 
Unter-Realschulen) wurden als lehrbefähigt lediglich auf Grund ihrer früheren 
Anstellung anerkannt und können nach dem Grade ihrer praktisch bewiesenen 
Qualification entweder als Directoren oder als Lehrer bestellt werden. 
Ausschliessungsgründo von der Bewerbung sind: 
1. Der Mangel der österreichischen Staatsbürgerschaft; 
2. der in Eolge eines strafgerichtlichon Urtheils erfolgte Verlust der 
Wählbarkeit in die Gemeinde-Vertretung. 
Bezüglich der wirklichen Verleihung einer Schulstolle gelten aber 
folgende Grundsätze. 
Bei Erledigung jeder Stelle eines Lehrers oder Unterlehrers an einer 
öffentlichen Volksschule (eines remunerirten Religionslehrers oder eigens be 
stellten Katecheten) hat der Bezirksschulrath einen Concurs auf mindestens 
sechs Wochen (in Niederösterreich, Görz-Gradisca, Istrien und Bukowina auf
	        
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