Verleihung der Schulstellen.
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kann bis zu 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden in Anspruch genommen
werden.
An Schulen mit mehreren Lehrkräften beruft der Leiter mindestens ein-
mal im Monate oder auf Antrag zweier Mitglieder eine Lehrcr-Conferenz,
welcher sämmtliche Lehrer, Unterlehrer, Nebenlehrer und Hilfslehrer (letztere
beide jedoch mit beschliessender Stimme nur bezüglich ihres Lehrfachs und ihrer
Schüler) beizuwohnen verpflichtet sind. Sie hat den Zweck, sich über die
Grundsätze dos Unterrichts, der Zucht und der Schuleinrichtung, so wie über
den Stand des Unterrichts, das sittliche Verhalten und den Uortschritt der
Kinder zu besprechen und die unentbehrliche Uebereinstimmung und Gemein
samkeit im Vorgehen der Lehrenden zu regeln. Der Vorsitzende oder die in
der Minorität gebliebenen Mitglieder können über einen gefassten Beschluss
die Entscheidung des Bezirksschulraths einholon; ausserdem sind alle Mit
glieder an die sofortige genaue Befolgung der gefassten Beschlüsse gebunden.
6. Jeder Bewerber um Anstellung an einer öffentlichen Volksschule
hat nebst der österreichischen Staatsbürgerschaft die ausreichende Befähigung
für die betreffende Stolle nachzuweisen. Dieser Nachweis besteht für die Stel
len von Unterlehrorn oder provisorischen Lehrern in dem Reifezeugnisse einer
Lehrer-Bildungsanstalt, für Stellen von definitiven Lehrern in dem Lehr
befähigungs-Zeugnisse für allgemeine Volksschulen, beziehungsweise für Bürger
schulen. Die älteren Unterlehrer-Zeugnisse für Trivial- oder Hauptschulen
sind dom Reife-Zeugnisse (jene für Hauptschulen in Niederösterreich dem
Lehrbefähigungs-Zeugnisse), die älteren Lehrer-Zeugnisse für Trivial- oder
Hauptschulen dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse für allgemeine Volksschulen, jene
für unselbstständige Unter-Realschulen dom für Bürgerschulen gleichzuhalten.
Bür Haushaltungskunde und weibliche Handarbeiten, so wie für moderne
Sprachen werden abgesonderte Lehrbefähigungs - Zeugnisse erthcilt. Die vor
Beginn der Wirksamkeit dos Reichs-Volksschulgesetzes definitiv angestellt
gewesenen geistlichen Dircctoren der Hauptschulen (oder unselbstständigen
Unter-Realschulen) wurden als lehrbefähigt lediglich auf Grund ihrer früheren
Anstellung anerkannt und können nach dem Grade ihrer praktisch bewiesenen
Qualification entweder als Directoren oder als Lehrer bestellt werden.
Ausschliessungsgründo von der Bewerbung sind:
1. Der Mangel der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. der in Eolge eines strafgerichtlichon Urtheils erfolgte Verlust der
Wählbarkeit in die Gemeinde-Vertretung.
Bezüglich der wirklichen Verleihung einer Schulstolle gelten aber
folgende Grundsätze.
Bei Erledigung jeder Stelle eines Lehrers oder Unterlehrers an einer
öffentlichen Volksschule (eines remunerirten Religionslehrers oder eigens be
stellten Katecheten) hat der Bezirksschulrath einen Concurs auf mindestens
sechs Wochen (in Niederösterreich, Görz-Gradisca, Istrien und Bukowina auf