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Bezüge des Lehrpersonals.
solcher Art zur Last fallen, dass wegen derselben die Entlassung eines bereits
angestellten Lehrers ausgesprochen werden könnte.
Bezeichnet der Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigte binnen der gesetzlichen
Erist keinen Candidaten für die erledigte Stelle, so tritt der Landesschulrath
in seine Rechte ein.
In Salzburg und Kärnten übt der Landesschulrath, so weit nicht ein
Schulpatronat oder das Factum der vollständigen Erhaltung einer Schule inmitten
liegt, nach Anhörung des Orts- und Bezirksschulraths sofort das Ernennungsrecht
mit voller Freiheit aus; in Vorarlberg und Dalmatien übt er es
in gleicher Form, ist aber an die Terna des Ortsschulraths gebunden.
Jede in einer der eben erläuterten Weisen vorgenommene Anstellung einer
mit dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse versehenen Person ist sofort eine definitive.
Alle Angestellten haben den Diensteid abzulegen.
Die Ernennung von Nebenlehrern und Industrial-Lehrerinnen ist ebenso
vorzunehmen; doch kann die Concurs-Ausschreibung unterbleiben. Die Bestätigung
liegt in der Regel dem Bezirksschulrathe, nur in Oberösterreich,
Steiermark, Krain, Schlesien und Dalmatien dem Landesschulrathe ob.
Die Lehrstellen an den staatlichen Uebungsschulen werden über Vorschlag
des Landesschulraths vom Minister besetzt.
8. Die Dotirung des Lehrers einer öffentlichen Volksschule besteht
aus dem Jahresgehalte und den Dienstalters-Zulagen.
Um das Minimum des Jahresgehaltes zu ermitteln, auf welchen eine
Lehrstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden durch den Landesschulrath
(in Salzburg und Vorarlberg im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschüsse)
in Classen getheilt. Den Anhaltspunct hierfür bieten die Durchschnittspreise
der wichtigsten Lebensbedürfnisse und andere örtliche Verhältnisse, in Oberösterreich
und Galizien die Bevölkerungsziffer. Nach jedem Decennium findet
eine Revision der Einteilung statt, ohne zwischenweilige Berichtigungen auszuschliessen.')
Solcher Classen gibt es:
2 in Dalmatien, mit 400 fl. und 300 fl.;
3 in Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Istrien, Vorarlberg und
Mähren, — und zwar in Niederösterreich (vom 1. Januar 1874 an) und Oberösterreich
mit 800 fl., 700 fl. und G00 fl., in Kärnten und Mähren mit 600 fl.,
500 fl. und 400 fl., in Vorarlberg mit G00 fl., 400 fl. und 300 fl., in Istrien
mit 500 fl., 400 fl. und 300 fl.;
4 in Salzburg, Steiermark, Görz-Gradisca, Böhmen, Schlesien, Galizien
und Bukowina, — und zwar in Steiermark mit 700 fl., 600 fl., 500 fl. und
400 fl., in Salzburg mit 600 fl., 500 fl., 450 fl. und 400 fl., in Galizien und
1) In Kärnten müssen 10% der Lehrstellen in die I., 40% in die 11., 30% in die 111. Classe
eingereiht werden.