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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Bezüge  des  Lehrpersonals.

solcher  Art  zur  Last  fallen,  dass  wegen  derselben  die  Entlassung  eines  bereits
angestellten  Lehrers  ausgesprochen  werden  könnte.
Bezeichnet  der  Präsentations-  (Ernennungs-)  Berechtigte  binnen  der  gesetzlichen ­
  Erist  keinen  Candidaten  für  die  erledigte  Stelle,  so  tritt  der  Landesschulrath ­
  in  seine  Rechte  ein.
In  Salzburg  und  Kärnten  übt  der  Landesschulrath,  so  weit  nicht  ein
Schulpatronat  oder  das  Factum  der  vollständigen  Erhaltung  einer  Schule  inmitten ­
  liegt,  nach  Anhörung  des  Orts-  und  Bezirksschulraths  sofort  das  Ernennungsrecht ­
  mit  voller  Freiheit  aus;  in  Vorarlberg  und  Dalmatien  übt  er  es
in  gleicher  Form,  ist  aber  an  die  Terna  des  Ortsschulraths  gebunden.
Jede  in  einer  der  eben  erläuterten  Weisen  vorgenommene  Anstellung  einer
mit  dem  Lehrbefähigungs-Zeugnisse  versehenen  Person  ist  sofort  eine  definitive. ­
  Alle  Angestellten  haben  den  Diensteid  abzulegen.
Die  Ernennung  von  Nebenlehrern  und  Industrial-Lehrerinnen  ist  ebenso
vorzunehmen;  doch  kann  die  Concurs-Ausschreibung  unterbleiben.  Die  Bestätigung ­
  liegt  in  der  Regel  dem  Bezirksschulrathe,  nur  in  Oberösterreich,
Steiermark,  Krain,  Schlesien  und  Dalmatien  dem  Landesschulrathe  ob.
Die  Lehrstellen  an  den  staatlichen  Uebungsschulen  werden  über  Vorschlag ­
  des  Landesschulraths  vom  Minister  besetzt.
8.  Die  Dotirung  des  Lehrers  einer  öffentlichen  Volksschule  besteht
aus  dem  Jahresgehalte  und  den  Dienstalters-Zulagen.
Um  das  Minimum  des  Jahresgehaltes  zu  ermitteln,  auf  welchen  eine
Lehrstelle  Anspruch  gibt,  werden  die  Schulgemeinden  durch  den  Landesschulrath
  (in  Salzburg  und  Vorarlberg  im  Einvernehmen  mit  dem  Landes-Ausschüsse)
in  Classen  getheilt.  Den  Anhaltspunct  hierfür  bieten  die  Durchschnittspreise
der  wichtigsten  Lebensbedürfnisse  und  andere  örtliche  Verhältnisse,  in  Oberösterreich ­
  und  Galizien  die  Bevölkerungsziffer.  Nach  jedem  Decennium  findet
eine  Revision  der  Einteilung  statt,  ohne  zwischenweilige  Berichtigungen  auszuschliessen.')

Solcher  Classen  gibt  es:
2  in  Dalmatien,  mit  400  fl.  und  300  fl.;
3  in  Niederösterreich,  Oberösterreich,  Kärnten,  Istrien,  Vorarlberg  und
Mähren,  —  und  zwar  in  Niederösterreich  (vom  1.  Januar  1874  an)  und  Oberösterreich ­
  mit  800  fl.,  700  fl.  und  G00  fl.,  in  Kärnten  und  Mähren  mit  600  fl.,
500  fl.  und  400  fl.,  in  Vorarlberg  mit  G00  fl.,  400  fl.  und  300  fl.,  in  Istrien
mit  500  fl.,  400  fl.  und  300  fl.;
4  in  Salzburg,  Steiermark,  Görz-Gradisca,  Böhmen,  Schlesien,  Galizien
und  Bukowina,  —  und  zwar  in  Steiermark  mit  700  fl.,  600  fl.,  500  fl.  und
400  fl.,  in  Salzburg  mit  600  fl.,  500  fl.,  450  fl.  und  400  fl.,  in  Galizien  und

1)  In  Kärnten  müssen  10%  der  Lehrstellen  in  die  I.,  40%  in  die  11.,  30%  in  die  111.  Classe
eingereiht  werden.
            
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