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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Bezüge des Lehrpersonals. 
Für den Director einer Bürgerschule ist die Functionszulage in Ober- 
Österreich, Steiermark, Krain, Galizien und Dalmatien allgemein mit 200 fl., 
in Vorarlberg mit 300 fl. bemessen, während sie sich in Salzburg, Görz-Gradisca, 
Böhmen und Schlesien mit 300 fl., 200 fl. und 100 fl., in der Bukowina mit 
200 fl., 150 fl. und 100 fl., in Mähren mit 300 fl. und 200 fl., in Kärnten mit 
200 fl. und 150 fl., in Istrien mit 200 fl. und 100 fl. abstuft, in Nieder 
österreich jener eines Oberlehrers gleichsteht. 
Jeder Leiter einer Schule hat das Recht auf eine competonzmässige 
Natural-Wohnung oder eine entsprechende Quartiergeld-Entschädigung. Den 
übrigen Lehrern steht ein solcher Anspruch nur in Oberösterreich und Istrien 
unbedingt, sonst bloss insoferno zu, als sie sich bereits im Besitze einer Natural- 
Wohnung oder im Genüsse einer Quartiergeld - Entschädigung befanden. Für 
Wien ist Lehrern, welche den eben erwähnten Anspruch nicht haben, ein 
Quartiergelds-Bcitrag bewilligt worden. 
Soweit eine Lehrstelle mit Grundstücken dotirt ist, gibt sie auch das 
Recht auf den Besitz und die Benützung der erforderlichen Wirthschaftsräume. 
Der Gehalt eines Unterlehrers ist in Oberösterreich fix mit 400 fl. 
in Kärnten mit 300 fl. bemessen; ausserdem wird er nach den mehrmals er 
wähnten Classen abgestuft, und beträgt: 
in Dalmatien 300 fl. und 250 fl.; 
in Niederösterreich 600 fl., 500 fl. und 400 fl. J ); 
in Istrien 260 fl., 240 fl. und 220 fl.; 
in Krain 70%, in Vorarlberg und Mähren, dann in den Ländern mit vier 
Gchaltselassen 60% (nur in Böhmen 70%) des Ansatzes einer jeden Gchalts- 
classe; doch darf er in Salzburg und der Bukowina nicht unter 250 fl., in 
Galizien nicht unter 200 fl. herabgehen. 2 ) 
Bezüglich des Anspruchs auf eine Naturalwohnung oder Quartiergold- 
Entschädigung gilt, was von den Lehrern, die nicht Leiter einer Schule sind, 
gesagt wurde. In Oberösterreich erhalten definitiv angestellte Unterlehrer auch 
vier Quinquennal - Zulagen ä 25 fl. 
Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den gleichen 
Grundsätzen geregelt. Doch sind alle Bezüge mit 80, in Istrien mit 75, in 
Steiermark und Vorarlberg mit 60% jener Ziffern zu normiren, welche unter 
gleichen Verhältnissen auf Männer entfallen würden; nur in Niederösterreich, 
Oberösterreich, Schlesien, Galizien und der Bukowina sind sie jenen des männ 
lichen Lehrpersonals gleichgestellt. 
Die Nebenlehrcr und Industrial-Lehrerinnen erhalten eine Remu 
neration, welche nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden be 
messen wird. 
1) Doch erhalten Unterlehrer, welche kein Lehrbefahigungs-Zeugniss besitzen, nur eine Remu- 
ncration von 400 il. oder 550 fl. 
2) Für die Stadt Salzburg betragt der Unterlehrer-Gehalt 500 fl.
	        
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