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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Nebenbeschäftigungen. 
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Der Bezirksschulrath (in Salzburg, Schlesien und Bukowina der Landes 
schulrath) hat einen Kataster sämmtlicher Lehrstellen seines Bezirks anzulegen, 
hierbei das Einkommen des gegenwärtigen Inhabers jeder Lehrstelle für den 
Beginn der Wirksamkeit des Landesgesetzes festzustellon, und jährlich eine 
Revision des Katasters vorzunehmen. 1 ) 
Der Gehalt der Lehrer an den staatlichen Uebungsschulen ist mit 
800 11. (in Wien 1000 11.), jener der Ilnterlehrer mit 600 11. bemessen; erstere 
haben Anspruch auf sechs Quinquennal-Zulagen zu 100 fl. Ueberdiess beziehen 
beide Activitäts-Zulagen, welche für die ersteren nach Massgabe des Amtsortes 
400 fl., 240 fl., 200 fl. oder 160 fl., für letztere 300 fl., 180 11., 150 fl. oder 
120 fl. betragen. lieber die Anrechnung der vor Eintritt in den Lehrkörper 
einer reorganisirten Uobungsschule zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung 
von Dienstalters-Zulagen entscheidet von Fall zu Fall der Minister. 
Bezüglich der Remunerationen für besondere Dienstleistungen, der Vor 
schüsse und Aushilfen bei Unglücksföllen u. dgl. gelten die allgemein für den 
Bcamtonstand in Kraft stehenden Grundsätze. 
An Bürgerschulen, an denen kein eigener Katechet bestellt ist, und an 
mehr als dreiolassigen allgemeinen Volksschulen kann dem Religionslehrer eine 
Remuneration bewilligt werden; die Besorgung des Rcligions-Unterrichts an 
allen anderen Volksschulen muss unentgeldlich Statt finden. 
7. Allen Mitgliedern des Lehrstands ist gestattet, zur Vermehrung ihres 
Einkommens Nebenbeschäftigungen zu betreiben, soweit dieselben weder 
dem Schuldienste Abbruch thun, noch dem Anstande und der äusseren Ehre 
des Lehrstandes widerstreiten oder die Voraussetzung einer Befangenheit in 
Ausübung des Lehreramtes begründen. Die Einnahmen aus einer erlaubten 
Nebenbeschäftigung dürfen von dem festen Jahrcsgchalte nicht in Abrechnung 
gebracht werden. 
Speciell werdon durch die Landcsgosetzo (mit Ausnahme Dalmatiens) für 
unvereinbar mit dom Lehramte erklärt: 
a) die Erthcilung des sogenannten Nachstundon-Unterrichts (mit Ausnahme 
Krain’s) ; 
(3) der Messner- (Küster-, Kirchensänger-) Dienst, welcher nur im Herzog- 
thume Salzburg noch bis 30. September 1880 von den Lehrern, soweit es 
ohne Beeinträchtigung des Schuldienstes möglich ist, gegen Einrechnung 
des halben Einkommens in den Lehrergehalt versehen werden kann; 
Y) in Galizien auch der Dienst des Gemeindeschreibers. 
8. Die Versetzung von Lehr-Individuen aus Dienstesrücksichten, ohne 
Entgang an Bezügen, steht (mit Ausnahme Schlesiens) dem Bezirks- und 
Landesschulrathe (in Steiermark, Mähren, Galizien, Bukowina und Dalmatien 
1) In Ober-Oesterreich ist die Anordnung eines solchen Katasters dem Landesausschusse an 
heimgegeben.
	        
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