Nebenbeschäftigungen.
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Der Bezirksschulrath (in Salzburg, Schlesien und Bukowina der Landes
schulrath) hat einen Kataster sämmtlicher Lehrstellen seines Bezirks anzulegen,
hierbei das Einkommen des gegenwärtigen Inhabers jeder Lehrstelle für den
Beginn der Wirksamkeit des Landesgesetzes festzustellon, und jährlich eine
Revision des Katasters vorzunehmen. 1 )
Der Gehalt der Lehrer an den staatlichen Uebungsschulen ist mit
800 11. (in Wien 1000 11.), jener der Ilnterlehrer mit 600 11. bemessen; erstere
haben Anspruch auf sechs Quinquennal-Zulagen zu 100 fl. Ueberdiess beziehen
beide Activitäts-Zulagen, welche für die ersteren nach Massgabe des Amtsortes
400 fl., 240 fl., 200 fl. oder 160 fl., für letztere 300 fl., 180 11., 150 fl. oder
120 fl. betragen. lieber die Anrechnung der vor Eintritt in den Lehrkörper
einer reorganisirten Uobungsschule zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung
von Dienstalters-Zulagen entscheidet von Fall zu Fall der Minister.
Bezüglich der Remunerationen für besondere Dienstleistungen, der Vor
schüsse und Aushilfen bei Unglücksföllen u. dgl. gelten die allgemein für den
Bcamtonstand in Kraft stehenden Grundsätze.
An Bürgerschulen, an denen kein eigener Katechet bestellt ist, und an
mehr als dreiolassigen allgemeinen Volksschulen kann dem Religionslehrer eine
Remuneration bewilligt werden; die Besorgung des Rcligions-Unterrichts an
allen anderen Volksschulen muss unentgeldlich Statt finden.
7. Allen Mitgliedern des Lehrstands ist gestattet, zur Vermehrung ihres
Einkommens Nebenbeschäftigungen zu betreiben, soweit dieselben weder
dem Schuldienste Abbruch thun, noch dem Anstande und der äusseren Ehre
des Lehrstandes widerstreiten oder die Voraussetzung einer Befangenheit in
Ausübung des Lehreramtes begründen. Die Einnahmen aus einer erlaubten
Nebenbeschäftigung dürfen von dem festen Jahrcsgchalte nicht in Abrechnung
gebracht werden.
Speciell werdon durch die Landcsgosetzo (mit Ausnahme Dalmatiens) für
unvereinbar mit dom Lehramte erklärt:
a) die Erthcilung des sogenannten Nachstundon-Unterrichts (mit Ausnahme
Krain’s) ;
(3) der Messner- (Küster-, Kirchensänger-) Dienst, welcher nur im Herzog-
thume Salzburg noch bis 30. September 1880 von den Lehrern, soweit es
ohne Beeinträchtigung des Schuldienstes möglich ist, gegen Einrechnung
des halben Einkommens in den Lehrergehalt versehen werden kann;
Y) in Galizien auch der Dienst des Gemeindeschreibers.
8. Die Versetzung von Lehr-Individuen aus Dienstesrücksichten, ohne
Entgang an Bezügen, steht (mit Ausnahme Schlesiens) dem Bezirks- und
Landesschulrathe (in Steiermark, Mähren, Galizien, Bukowina und Dalmatien
1) In Ober-Oesterreich ist die Anordnung eines solchen Katasters dem Landesausschusse an
heimgegeben.