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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Rukegenüsse.

Gl

die  ohne  Genehmigung  des  Bezirksschulraths  (in  Schlesien  und  Bukowina  des
Landesschulraths)  stattgefundene  Verheiratung  eines  noch  nicht  definitiv  angestellten
  Unterlehrers.
9.  Die  Versetzung  eines  Mitgliedes  des  Lehrstandes  in  den  Ruhestand
findet  auf  sein  Ansuchen  oder  von  Amtswegen  statt,  wenn  derselbe  nach
tadelloser  Dienstleistung  wegen  allzu  vorgerückten  Lebensalters,  schwerer
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  oder  anderer  bcrücksichtigenswerther
Verhältnisse  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  untauglich  erscheint.
Das  Ausmass  des  Ruhegenusses  ist  einerseits  vom  letzten  Jahresgehalte
(mit  Zurechnung  der  Dienstalters-  und  der  Functions-Zulagen),  andererseits
von  der  nach  bestandener  Lehrbefähigungs-Prüfung  an  einer  öffentlichen
Volksschule  zugebrachten  Dienstzeit  abhängig,  so  dass  bis  zum  vollendeten
10.  Dienstjahre  nur  eine  Abfertigung  (in  der  Regel  mit  dem  l ] / 2 fachen
Betrage  jener  Jahresbeziige),  vom  Beginne  des  11.  aber  eine  Pension  gebührt, ­
  welche  mit  einem  Dritthoile  (in  Galizien  einem  Vierttheile)  jener  Bezüge ­
  beginnt,  für  jedes  weitere  zurückgelcgte  Quinquennium  um  ein  Aclittheil
  wächst  und  mit  dem  beendeten  40.  Dienstjahre  den  vollen  Betrag  der
anrechenbaren  Jahresbezüge  erreicht.')
Der  Ruhegenuss  erlischt,  wenn  der  in  dauernden  Ruhestand  Versetzte
einen  mit  Gehalt  dotirten  definitiven  Dienst  übernimmt 2 )  oder  der  in  zeitweiligen ­
  Ruhestand  Versetzte  sich  nicht  nach  Behebung  des  jene  Versetzung
begründenden  Hindernisses  seiner  Thätigkeit  über  Aufforderung  des  Landesschulraths ­
  wieder  im  Amte  verwenden  lässt.
Die  Witwen  und  Waisen  der  Mitglieder  des  Lehrstandes  haben  nur
dann  einen  Versorgung^  -  Anspruch,  wenn  der  verstorbene  Gatte  oder  Vater
selbst  zu  einem  Ruhegenusse  berechtigt  gewesen  wäre. 3 )
Die  versorgungsberechtigte  Witwe,  deren  Gatte  noch  nicht  das  10.  anrechenbare ­
  Dienstjahr  vollendet  hatte,  erhält  eine  Abfertigung  mit  einem  Vierttheile ­
  (in  Dalmatien  mit  einem  Drittheile)  der  anrechenbaren  Jahresbezüge  des
Verstorbenen,  jede  andere  eine  Pension  mit  einem  Drittheile  derselben.  Wurde
die  Ehe  erst  während  des  Ruhestandes  eingegangen  oder  die  eheliche  Gemeinschaft ­
  ohne  Schuld  des  Gatten  durch  gerichtliche  Scheidung  aufgehoben,  so  entfällt ­
  der  Versorgungs  -  Anspruch  der  Witwe.
Für  jedes  Kind  des  Verstorbenen,  welches  eine  versorgungsberechtigte
Witwe  zu  verpflegen  hat,  gebührt  ihr  ein  Erziehungsbeitrag,  welcher  so  zu
bemessen  ist,  dass  ihre  Pension  sammt  allen  Erziehungsbeiträgen  nicht  die  Hälfte
!)  Nur  in  Dalmatien  wächst  mit  jedem  Quinquennium  ein  Siebentheil  zu,  so  dass  schon  das
beendete  35.  Dienstjahr  den  Anspruch  auf  die  volle  Pension  begründet;  in  Galizien  wächst  für  jedes
J ahr  V J(J  zu.
2)  Für  Dalmatien  gilt  diese  Bestimmung  nicht.
3)  Die  Landesgesetzo  für  Mähren  und  Schlesien  räumen  auch  den  vaterlosen  ehelichen  Waisen
einer  Lehrerin  (wenn  sie  sich  in  Mähren  mit  Bewilligung  des  Bezirksschulraths  verehelicht  bat)  einen
Versorgungsanspruch  ein.
            
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