Rukegenüsse.
Gl
die ohne Genehmigung des Bezirksschulraths (in Schlesien und Bukowina des
Landesschulraths) stattgefundene Verheiratung eines noch nicht definitiv angestellten
Unterlehrers.
9. Die Versetzung eines Mitgliedes des Lehrstandes in den Ruhestand
findet auf sein Ansuchen oder von Amtswegen statt, wenn derselbe nach
tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, schwerer
körperlicher oder geistiger Gebrechen oder anderer bcrücksichtigenswerther
Verhältnisse zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint.
Das Ausmass des Ruhegenusses ist einerseits vom letzten Jahresgehalte
(mit Zurechnung der Dienstalters- und der Functions-Zulagen), andererseits
von der nach bestandener Lehrbefähigungs-Prüfung an einer öffentlichen
Volksschule zugebrachten Dienstzeit abhängig, so dass bis zum vollendeten
10. Dienstjahre nur eine Abfertigung (in der Regel mit dem l ] / 2 fachen
Betrage jener Jahresbeziige), vom Beginne des 11. aber eine Pension gebührt,
welche mit einem Dritthoile (in Galizien einem Vierttheile) jener Bezüge
beginnt, für jedes weitere zurückgelcgte Quinquennium um ein Aclittheil
wächst und mit dem beendeten 40. Dienstjahre den vollen Betrag der
anrechenbaren Jahresbezüge erreicht.')
Der Ruhegenuss erlischt, wenn der in dauernden Ruhestand Versetzte
einen mit Gehalt dotirten definitiven Dienst übernimmt 2 ) oder der in zeitweiligen
Ruhestand Versetzte sich nicht nach Behebung des jene Versetzung
begründenden Hindernisses seiner Thätigkeit über Aufforderung des Landesschulraths
wieder im Amte verwenden lässt.
Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandes haben nur
dann einen Versorgung^ - Anspruch, wenn der verstorbene Gatte oder Vater
selbst zu einem Ruhegenusse berechtigt gewesen wäre. 3 )
Die versorgungsberechtigte Witwe, deren Gatte noch nicht das 10. anrechenbare
Dienstjahr vollendet hatte, erhält eine Abfertigung mit einem Vierttheile
(in Dalmatien mit einem Drittheile) der anrechenbaren Jahresbezüge des
Verstorbenen, jede andere eine Pension mit einem Drittheile derselben. Wurde
die Ehe erst während des Ruhestandes eingegangen oder die eheliche Gemeinschaft
ohne Schuld des Gatten durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so entfällt
der Versorgungs - Anspruch der Witwe.
Für jedes Kind des Verstorbenen, welches eine versorgungsberechtigte
Witwe zu verpflegen hat, gebührt ihr ein Erziehungsbeitrag, welcher so zu
bemessen ist, dass ihre Pension sammt allen Erziehungsbeiträgen nicht die Hälfte
!) Nur in Dalmatien wächst mit jedem Quinquennium ein Siebentheil zu, so dass schon das
beendete 35. Dienstjahr den Anspruch auf die volle Pension begründet; in Galizien wächst für jedes
J ahr V J(J zu.
2) Für Dalmatien gilt diese Bestimmung nicht.
3) Die Landesgesetzo für Mähren und Schlesien räumen auch den vaterlosen ehelichen Waisen
einer Lehrerin (wenn sie sich in Mähren mit Bewilligung des Bezirksschulraths verehelicht bat) einen
Versorgungsanspruch ein.