Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

(32

Pensionscassen.

der  anrechenbaren  Jahresbezüge  ihres  Gatten  überschreitet,  und  für  jedes  Kind
mit  dem  beendeten  20.  (in  Salzburg  und  Kärnten  18.)  Lebensjahre  oder  dem
früheren  Eintritte  in  eine  Versorgung  erlischt.
Ist  keine  versorgungsbercchtigte  Witwe  vorhanden,  so  gebührt  allen  unversorgten ­
  Kindern  des  Verstorbenen,  welche  das  20.  (bezüglich  18.)  Lebensjahr ­
  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  eine  Concretual  -  Pension,  welche
mit  dom  Sechsttheile  (in  Böhmen  und  Dalmatien  mit  dem  Vicrttheile)  der
anrechenbaren  Jahresbezüge  des  Vaters  bemessen  wird  und  erst  mit  dem  Tage
erlischt,  wo  kein  solches  Kind  mehr  vorhanden  ist.
Witwe  und  Kinder  eines  in  activer  Dienstleistung  gestorbenen  Mitglieds
des  Lehrstandes  haben  das  Recht,  die  Natural-Wohnung  noch  ein  Vierteljahr  zu
benützen  oder  das  Q,uartiergcld  für  den  nächsten  Erhebungs-Termin  zu  beziehen.
Endlich  regeln  die  Landesgesetze  den  Anspruch  der  Erben  eines  in  activer
Dienstleistung  verstorbenen  Mitglieds  des  Lehrstandes  aul  die  Nutzungen
eines  Dotations-Grundstücks  und  auf  das  Conductquartal.
Die  Pensionsbehandlung  des  Lehrpersonals  an  staatlichen  TJebungsschulen
und  die  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen  richtet  sich  nach  den  für  Staatsbeamte ­
  geltenden  Grundsätzen.
11.  Zur  Deckung  der  Ruhcgenüsse  für  dienstuntauglich  gewordene  Mitglieder ­
  des  Lehrstandes,  so  wie  zur  Befriedigung  der  Versorgungs-Ansprüche
ihrer  Hinterbliebenen  besteht  in  jedem  Lande  eine  Pensionscasse,  welche
vom  Landesschulrathe  verwaltet  wird;  nur  für  Oberösterreich  bestreitet  der
Landesschulfond,  welchen  der  Landesausschuss  verwaltet,  jene  Leistungen.
Mit  dieser  Ausnahme  haben  die  Lehrer  überall  10%  ihres  ersten  nach
erfolgter  Regulierung  bezogenen,  für  den  Ruhegenuss  anrechenbaren  Jahresgehalts ­
 1 ),  ferner  eben  so  viel  von  jeder  ihnen  später  zu  Theil  werdenden  Gehalts-Aufbesserung,
  Dienstesalters-  oder  Eunctions-Zulage,  endlich  jährlich  2%  ihrer
für  den  Ruhegenuss  anrechenbaren  Jahresbezüge  an  die  Pensions-Gasse  zu
entrichten.  Durch  eine  Reihe  von  Landesgesetzen,  welche  am  18.  Eebruar  1873
sanctionirt  wurden,  haben  Salzburg,  Steiermark,  Kärnten,  Görz-Gradisca,  Istrien,
Böhmen,  Mähren,  Schlesien  und  Dalmatien  anerkannt,  dass  die  aus  einem
dieser  Länder  in  ein  anderes  übertretenden  Mitglieder  des  Lehrstandes  von
einer  neuerlichen  Entrichtung  des  bereits  geleisteten  Beitrages  zur  Lehrer-Pensionscassc
  befreit  sind.
Weitere  Zuflüsse  derselben  bilden:
a)  die  Schul-Strafgelder  (mit  Ausnahme  Steiermarks  und  Kärntens);
b)  die  nicht  anderweitig  in  Anspruch  genommenen  Intercalarien  für  erledigte
Lehrstellen;
c)  die  Gebarungs  -  Uebcrschüsse  des  Schulbücher-Verlags  (mit  Ausnahme
Schlesiens);
1)  In  Mähren  entfällt  diese  Leistung  unbedingt,  in  Steiermark,  Bukowina  und  Dalmatien  für
jene  Lehrer,  welche  die  frühere  Carenztaxe  mit  33y 3 %  ihres  Gehalts  entrichtet  haben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.