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Pensionscassen.
der anrechenbaren Jahresbezüge ihres Gatten überschreitet, und für jedes Kind
mit dem beendeten 20. (in Salzburg und Kärnten 18.) Lebensjahre oder dem
früheren Eintritte in eine Versorgung erlischt.
Ist keine versorgungsbercchtigte Witwe vorhanden, so gebührt allen unversorgten
Kindern des Verstorbenen, welche das 20. (bezüglich 18.) Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, eine Concretual - Pension, welche
mit dom Sechsttheile (in Böhmen und Dalmatien mit dem Vicrttheile) der
anrechenbaren Jahresbezüge des Vaters bemessen wird und erst mit dem Tage
erlischt, wo kein solches Kind mehr vorhanden ist.
Witwe und Kinder eines in activer Dienstleistung gestorbenen Mitglieds
des Lehrstandes haben das Recht, die Natural-Wohnung noch ein Vierteljahr zu
benützen oder das Q,uartiergcld für den nächsten Erhebungs-Termin zu beziehen.
Endlich regeln die Landesgesetze den Anspruch der Erben eines in activer
Dienstleistung verstorbenen Mitglieds des Lehrstandes aul die Nutzungen
eines Dotations-Grundstücks und auf das Conductquartal.
Die Pensionsbehandlung des Lehrpersonals an staatlichen TJebungsschulen
und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den für Staatsbeamte
geltenden Grundsätzen.
11. Zur Deckung der Ruhcgenüsse für dienstuntauglich gewordene Mitglieder
des Lehrstandes, so wie zur Befriedigung der Versorgungs-Ansprüche
ihrer Hinterbliebenen besteht in jedem Lande eine Pensionscasse, welche
vom Landesschulrathe verwaltet wird; nur für Oberösterreich bestreitet der
Landesschulfond, welchen der Landesausschuss verwaltet, jene Leistungen.
Mit dieser Ausnahme haben die Lehrer überall 10% ihres ersten nach
erfolgter Regulierung bezogenen, für den Ruhegenuss anrechenbaren Jahresgehalts
1 ), ferner eben so viel von jeder ihnen später zu Theil werdenden Gehalts-Aufbesserung,
Dienstesalters- oder Eunctions-Zulage, endlich jährlich 2% ihrer
für den Ruhegenuss anrechenbaren Jahresbezüge an die Pensions-Gasse zu
entrichten. Durch eine Reihe von Landesgesetzen, welche am 18. Eebruar 1873
sanctionirt wurden, haben Salzburg, Steiermark, Kärnten, Görz-Gradisca, Istrien,
Böhmen, Mähren, Schlesien und Dalmatien anerkannt, dass die aus einem
dieser Länder in ein anderes übertretenden Mitglieder des Lehrstandes von
einer neuerlichen Entrichtung des bereits geleisteten Beitrages zur Lehrer-Pensionscassc
befreit sind.
Weitere Zuflüsse derselben bilden:
a) die Schul-Strafgelder (mit Ausnahme Steiermarks und Kärntens);
b) die nicht anderweitig in Anspruch genommenen Intercalarien für erledigte
Lehrstellen;
c) die Gebarungs - Uebcrschüsse des Schulbücher-Verlags (mit Ausnahme
Schlesiens);
1) In Mähren entfällt diese Leistung unbedingt, in Steiermark, Bukowina und Dalmatien für
jene Lehrer, welche die frühere Carenztaxe mit 33y 3 % ihres Gehalts entrichtet haben.