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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Schulbeschreibung.

anhattet,  vom  Schulbesuche  entbunden  sind.  In  Krain  kann  der  Bezirksschulrath
mit  Rücksicht  auf  Terrainverhältnisse  oder  Klima  den  Beginn  der  Schulpflichtigkeit
  um  ein  oder  zwei  Jahre  hinausschieben.
Kür  die  Kinder  der  zwei  obersten  Jahresstufen  auf  dom  Lande  kann  der
Landesschulrath  dort,  wo  die  achtjährige  Schulpflicht  besteht,  eine  Verkürzung
der  vorgeschriebenen  Schulzeit  (durch  Verminderung  der  wöchentlichen  Lehrstundenzahl, ­
  Einschränkung  des  Unterrichtes  auf  das  Winterhalbjahr,  Einführung
von  Abendschulen  u.  dgl.)  eintreten  lassen,  in  Görz-Gradisca  für  einzelne  Schulsprengel ­
  alle  solche  Kinder,  in  den  krainischen  Städten  und  Märkten  einzelne
solche  Kinder  ganz  vom  Schulbesuche  entheben.  In  Vorarlberg  kann  der  Landesschulrath ­
  Kinder  aller  Altersstufen  für  die  Sommer-Monate  vom  Schulbesuche
befreien.
Zur  Evidenzhaltung  der  Schulpflichtigen  nimmt  der  Ortsschulrath  jährlich
und  zwar  unmittelbar  vor  Beginn  des  Schuljahrs  die  Schulbeschreibung
vor,  wobei  aber  auch  jene  Kinder  in  ein  eigenes  Verzeichniss  eingetragen
werden,  für  welche  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund  eintritt,  sowie  solche,  die
in  Kabriken,  Gewerben,  Bergwerken,  Torfstichen  u.  dgl.  beschäftigt  sind  und
den  Unterricht  einer  Fabriks-  Schule  gemessen.  Die  Löschung  aus  der  Liste
der  schulpflichtigen  Kinder  erfolgt  erst  dann,  wenn  nebst  dem  (ganz  oder
nahezu)  vollendeten  14.  Lebensjahre  der  Besitz  der  nothwendigsten  Kenntnisse
durch  das  Entlassungs-Zeugniss  einer  öffentlichen  Volksschule  dargethan  oder  der
Besuch  einer  höheren  Schule  oder  ein  Gebrechen  nachgewiesen  wird,  welches
die  Verpflichtung  zum  Schulbesuche  auf  hebt.  Wo  nur  die  sechsjährige  Schulpflicht ­
  besteht,  schliesst  sich  der  Alltagsschule  noch  eine  Wiederholungs-  und
Fortbildungsschule  als  Pflichtschule  an.
Die  Schulpflicht  ist  keine  speciell  an  die  Schule,  welcher  das  betreffende
Wohnhaus  zugewiesen  ist,  gebundene,  so  dass  Kinder,  welche  innerhalb  eines
Schulsprengels  wohnen,  auch  in  einer  Schule  ausserhalb  desselben  Aufnahme
finden  können,  sobald  dadurch  keine  Ueberfüllung  der  Lehrzimmer  herbeigeführt ­
  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  der  Ortsschulrath  Kindern ­
  noch  vor  dem  begonnenen  (vollendeten)  7.  Lebensjahre  den  Schulbesuch
gestatten.
Das  Strafverfahren  gegen  Aeltern  oder  ihre  Stellvertreter,  Fabriksbesitzci
u.  s.  w.,  denen  ein  Verschulden  bezüglich  des  Schulbesuchs  pflichtiger  Kinder
obliegt,  steht  dem  Bezirksschulräte  (in  Steiermark  und  Vorarlberg  dem  Ortsschulrathe)
  zu.  Die  einlaufenden  Strafgelder  fliessen  der  Lehrer-Pensionscasse
(in  Steiermark  dom  Orts-Schulfonde,  in  Kärnten  dem  Landes-Schulfonde)  zu.
16.  Der  Eintritt  in  die  Volksschule  wird  regelmässig  bloss  bei  Beginn
des  Schuljahrs  zugelassen.  Nur  eine  Wohnungsänderung  der  Aeltern  gibt
Anspruch  auf  eine  zwischenweilige  Aufnahme;  ausnahmsweise  kann  der  Bezirksschulrath ­
  und  in  dringenden  Fällen  der  Ortsschulrath  den  Eintritt  im  Laufe
des  Schuljahrs  gestatten.
            
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