G4
Schulbeschreibung.
anhattet, vom Schulbesuche entbunden sind. In Krain kann der Bezirksschulrath
mit Rücksicht auf Terrainverhältnisse oder Klima den Beginn der Schulpflichtig-
keit um ein oder zwei Jahre hinausschieben.
Kür die Kinder der zwei obersten Jahresstufen auf dom Lande kann der
Landesschulrath dort, wo die achtjährige Schulpflicht besteht, eine Verkürzung
der vorgeschriebenen Schulzeit (durch Verminderung der wöchentlichen Lehr
stundenzahl, Einschränkung des Unterrichtes auf das Winterhalbjahr, Einführung
von Abendschulen u. dgl.) eintreten lassen, in Görz-Gradisca für einzelne Schul
sprengel alle solche Kinder, in den krainischen Städten und Märkten einzelne
solche Kinder ganz vom Schulbesuche entheben. In Vorarlberg kann der Landes
schulrath Kinder aller Altersstufen für die Sommer-Monate vom Schulbesuche
befreien.
Zur Evidenzhaltung der Schulpflichtigen nimmt der Ortsschulrath jährlich
und zwar unmittelbar vor Beginn des Schuljahrs die Schulbeschreibung
vor, wobei aber auch jene Kinder in ein eigenes Verzeichniss eingetragen
werden, für welche ein gesetzlicher Befreiungsgrund eintritt, sowie solche, die
in Kabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. beschäftigt sind und
den Unterricht einer Fabriks- Schule gemessen. Die Löschung aus der Liste
der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, wenn nebst dem (ganz oder
nahezu) vollendeten 14. Lebensjahre der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse
durch das Entlassungs-Zeugniss einer öffentlichen Volksschule dargethan oder der
Besuch einer höheren Schule oder ein Gebrechen nachgewiesen wird, welches
die Verpflichtung zum Schulbesuche auf hebt. Wo nur die sechsjährige Schul
pflicht besteht, schliesst sich der Alltagsschule noch eine Wiederholungs- und
Fortbildungsschule als Pflichtschule an.
Die Schulpflicht ist keine speciell an die Schule, welcher das betreffende
Wohnhaus zugewiesen ist, gebundene, so dass Kinder, welche innerhalb eines
Schulsprengels wohnen, auch in einer Schule ausserhalb desselben Aufnahme
finden können, sobald dadurch keine Ueberfüllung der Lehrzimmer herbei
geführt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Ortsschulrath Kin
dern noch vor dem begonnenen (vollendeten) 7. Lebensjahre den Schulbesuch
gestatten.
Das Strafverfahren gegen Aeltern oder ihre Stellvertreter, Fabriksbesitzci
u. s. w., denen ein Verschulden bezüglich des Schulbesuchs pflichtiger Kinder
obliegt, steht dem Bezirksschulräte (in Steiermark und Vorarlberg dem Orts-
schulrathe) zu. Die einlaufenden Strafgelder fliessen der Lehrer-Pensionscasse
(in Steiermark dom Orts-Schulfonde, in Kärnten dem Landes-Schulfonde) zu.
16. Der Eintritt in die Volksschule wird regelmässig bloss bei Beginn
des Schuljahrs zugelassen. Nur eine Wohnungsänderung der Aeltern gibt
Anspruch auf eine zwischenweilige Aufnahme; ausnahmsweise kann der Bezirks
schulrath und in dringenden Fällen der Ortsschulrath den Eintritt im Laufe
des Schuljahrs gestatten.