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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Schulbeschreibung. 
anhattet, vom Schulbesuche entbunden sind. In Krain kann der Bezirksschulrath 
mit Rücksicht auf Terrainverhältnisse oder Klima den Beginn der Schulpflichtig- 
keit um ein oder zwei Jahre hinausschieben. 
Kür die Kinder der zwei obersten Jahresstufen auf dom Lande kann der 
Landesschulrath dort, wo die achtjährige Schulpflicht besteht, eine Verkürzung 
der vorgeschriebenen Schulzeit (durch Verminderung der wöchentlichen Lehr 
stundenzahl, Einschränkung des Unterrichtes auf das Winterhalbjahr, Einführung 
von Abendschulen u. dgl.) eintreten lassen, in Görz-Gradisca für einzelne Schul 
sprengel alle solche Kinder, in den krainischen Städten und Märkten einzelne 
solche Kinder ganz vom Schulbesuche entheben. In Vorarlberg kann der Landes 
schulrath Kinder aller Altersstufen für die Sommer-Monate vom Schulbesuche 
befreien. 
Zur Evidenzhaltung der Schulpflichtigen nimmt der Ortsschulrath jährlich 
und zwar unmittelbar vor Beginn des Schuljahrs die Schulbeschreibung 
vor, wobei aber auch jene Kinder in ein eigenes Verzeichniss eingetragen 
werden, für welche ein gesetzlicher Befreiungsgrund eintritt, sowie solche, die 
in Kabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. beschäftigt sind und 
den Unterricht einer Fabriks- Schule gemessen. Die Löschung aus der Liste 
der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, wenn nebst dem (ganz oder 
nahezu) vollendeten 14. Lebensjahre der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse 
durch das Entlassungs-Zeugniss einer öffentlichen Volksschule dargethan oder der 
Besuch einer höheren Schule oder ein Gebrechen nachgewiesen wird, welches 
die Verpflichtung zum Schulbesuche auf hebt. Wo nur die sechsjährige Schul 
pflicht besteht, schliesst sich der Alltagsschule noch eine Wiederholungs- und 
Fortbildungsschule als Pflichtschule an. 
Die Schulpflicht ist keine speciell an die Schule, welcher das betreffende 
Wohnhaus zugewiesen ist, gebundene, so dass Kinder, welche innerhalb eines 
Schulsprengels wohnen, auch in einer Schule ausserhalb desselben Aufnahme 
finden können, sobald dadurch keine Ueberfüllung der Lehrzimmer herbei 
geführt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Ortsschulrath Kin 
dern noch vor dem begonnenen (vollendeten) 7. Lebensjahre den Schulbesuch 
gestatten. 
Das Strafverfahren gegen Aeltern oder ihre Stellvertreter, Fabriksbesitzci 
u. s. w., denen ein Verschulden bezüglich des Schulbesuchs pflichtiger Kinder 
obliegt, steht dem Bezirksschulräte (in Steiermark und Vorarlberg dem Orts- 
schulrathe) zu. Die einlaufenden Strafgelder fliessen der Lehrer-Pensionscasse 
(in Steiermark dom Orts-Schulfonde, in Kärnten dem Landes-Schulfonde) zu. 
16. Der Eintritt in die Volksschule wird regelmässig bloss bei Beginn 
des Schuljahrs zugelassen. Nur eine Wohnungsänderung der Aeltern gibt 
Anspruch auf eine zwischenweilige Aufnahme; ausnahmsweise kann der Bezirks 
schulrath und in dringenden Fällen der Ortsschulrath den Eintritt im Laufe 
des Schuljahrs gestatten.
	        
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