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Hierbei hat der naturgeschichtliche Unterricht den Zweck, die Schüler
mit den verbreitetsten Naturkörpern bekannt zu machen und zur genauen Beob
achtung und charakterisirenden Beschreibung derselben anzuleiten. Neben den
Repräsentanten der bedeutendsten Gruppen sind insbesondere jene Naturkörper
hervorzuheben, welche durch Nutzen oder Schaden, durch verbreitete Anwen
dung in Gewerben und Künsten oder durch ihre bedeutende Bolle im Haus
halte der Natur hervortreten. Hieran schliesst sich sodann eine etwas ein
gehendere Kenntniss des Menschen unter Hervorhebung der wichtigsten Sätze
aus der Gesundheitslehre. In der Bürgerschule ist die Schilderung der
Thiere, Pflanzen und Mineralien, welche der Beobachtung zunächst liegen, zu
erst als Individuen vorzunehmen, dann aber nach ihrer Aehnlichkeit oder
Unähnlichkeit zu wiederholen; ein naturhistorisches System bildet aber auch
hier nicht die Aufgabe des Unterrichts.
Die Naturlehre hat auf Beobachtungen und Versuche die Kenntniss
und Verständniss der wichtigsten Naturkräfte und Naturerscheinungen zu
gründen; in der Bürgerschule sind auch die aus den Erscheinungen resultiren-
den Gesetze und die Anwendungen derselben auf das praktische Leben zu
berücksichtigen.
An den physikalischen Unterricht schliesst sich dasjenige aus der Chemie,
was zum Verständniss der gewöhnlichsten Vorgänge im häuslichen Leben,
in der Landwirtschaft und den Gewerben notwendig ist. In der Bürger
schule sind auch die bekanntesten chemischen Elemente und ihre wichtigsten
organischen und anorganischen Verbindungen, sowie die einschlägigen chemisch
technologischen Operationen hervorzuheben.
Das Ziel des erdkundlichen Unterrichts ist: übersichtliche Kenntniss
der Heimat und des Vaterlands; Kenntniss des Wichtigsten über Europa und
die übrigen Erdteile; Verständniss der naheliegenden Erscheinungen, welche
aus Gestalt, Stellung und Bewegung der Erde hervorgehen.
Das Ziel des Geschichts-Unterrichts ist: Kenntniss der Geschichte
der Heimat und des Vaterlands und des Wichtigsten aus der allgemeinen
Geschichte. Dieser Unterricht ist zunächst mit dem geographischen zu ver
binden und erst am Schlüsse in chronologischer Aneinanderreihung der Haupt
momente zu wiederholen. Auf der obersten Stufe werden die Schüler auch mit
den Grundzügen der österreichischen Verfassung bekannt gemacht.
26. Die Anleitung zu weiblichen Handarbeiten ist nicht als ein
abgesonderter, sondern als ein zu Mädchenschulen oder zu Mädchenclassen
gemischter Schulen wesentlich gehöriger Gegenstand zu betrachten; doch
muss der Unterricht ausserhalb der allgemein festgesetzten Unterrichtszeit
mindestens durch 6 Monate im Schuljahre ertheilt werden und der Ortsschul
rath kann nur diejenigen Mädchen dispensiren, von denen nach ihren Ver
hältnissen zu erwarten ist, dass sie den nöthigen Unterricht auf andere Weise
erhalten. Der Bezirksschulrath bestimmt, mit welchem Jahrescurse der Unter-