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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Lehrgegenständc. 
rieht beginnen soll. Jedenfalls hat das für die bürgerliche Haushaltung Un 
entbehrliche vorzugsweise Berücksichtigung zu finden, und Kunstarbeiten 
können erst dann eintreten, wenn sich die Schülerinnen die nöthige Fertig 
keit in den gewöhnlichen weiblichen Arbeiten angeeignet haben. 
Her Unterricht in der Haushaltungskunde hat Belehrungen zu um 
fassen : 
a) über die ArbeitsstofFe; 
ß) über die Handarbeit und ihre Verwendung; 
Y) über die wichtigsten Nahrungsstoffe; 
8) über die Wohnung des Menschen und über die Krankenpflege; 
e) über die Werkzeuge und Geräthschaften für die Haushaltung. 
Die Mädchen in den Oberclassen sind nach Thunlichkeit abtheilungs 
weise zu den Beschäftigungen und Spielen eines Kindergartens herbei 
zuziehen. 
27. Von den Fertigkeiten bildet der Gesang insoferne einen Gegen 
stand des obligatorischen Unterrichts, als an allen Volksschulen wenigstens 
einige passende Schul- und Volkslieder und die gebräuchlichsten Kirchen 
lieder einzuüben sind. Auf den oberen Stufen ist der Gesangsunterricht auf 
Grundlage des' Notensystems zu ertheilen, stets aber die Bildung der Stimme 
und des musikalischen Gehörs zu seiner Hauptaufgabe zu machen. 
Das Turnen (für beide Geschlechter) hat zunächst die Aufgabe, die 
Entwicklung der Jugend zu Kraft, Gewandtheit und Sicherheit, Ordnungs 
sinn, Muth und Selbstvertrauen zu fördern und die Frische des Körpers und 
Geistes zu erhalten. Auf den unteren Stufen sind nur Ordnungs- und Frei 
übungen und Turnspiele, auf den oberen nach Thunlichkeit auch Geräth 
übungen vorzunchmen. 
28. Der Lehrer einer Landschule wird häufig Anlass finden, die 
Schüler auf die mancherlei Zweige und Beschäftigungen der Landwirt 
schaft aufmerksam zu machen und ihnen Lust und Liebe zu derselben ein- 
zuflössen. 
Dort, wo der Obstbau gedeiht, können die grösseren Schüler in dem 
selben unterrichtet werden und die Schulräthe sollen namentlich auf die Gemein 
den einwirken, dass sie Obstbaumschulen begründen und erhalten. Auch das 
Pflanzen und Pflegen der Maulbeerbäume, der Weinreben u. dgl. und die 
Seidenzucht können gleich der Obstcultur gelehrt werden; doch sind für 
alle Unterweisungen der Jugend in landwirthschaftlichen Zweigen ausser 
ordentliche Stunden zu verwenden. 
29. Jede Schule soll mit den erforderlichen Lehrmitteln vollständig 
versehen sein. Sonach sind mindestens folgende anzuschaffen: 
a) Apparate für den ersten Lese-Unterricht; 
b) Veranschaulichungs-Mittel für den ersten Rechnen-Unterricht; 
c) Bilder für den Anschauungs-Unterricht;
	        
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