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Lehrgegenständc.
rieht beginnen soll. Jedenfalls hat das für die bürgerliche Haushaltung Un
entbehrliche vorzugsweise Berücksichtigung zu finden, und Kunstarbeiten
können erst dann eintreten, wenn sich die Schülerinnen die nöthige Fertig
keit in den gewöhnlichen weiblichen Arbeiten angeeignet haben.
Her Unterricht in der Haushaltungskunde hat Belehrungen zu um
fassen :
a) über die ArbeitsstofFe;
ß) über die Handarbeit und ihre Verwendung;
Y) über die wichtigsten Nahrungsstoffe;
8) über die Wohnung des Menschen und über die Krankenpflege;
e) über die Werkzeuge und Geräthschaften für die Haushaltung.
Die Mädchen in den Oberclassen sind nach Thunlichkeit abtheilungs
weise zu den Beschäftigungen und Spielen eines Kindergartens herbei
zuziehen.
27. Von den Fertigkeiten bildet der Gesang insoferne einen Gegen
stand des obligatorischen Unterrichts, als an allen Volksschulen wenigstens
einige passende Schul- und Volkslieder und die gebräuchlichsten Kirchen
lieder einzuüben sind. Auf den oberen Stufen ist der Gesangsunterricht auf
Grundlage des' Notensystems zu ertheilen, stets aber die Bildung der Stimme
und des musikalischen Gehörs zu seiner Hauptaufgabe zu machen.
Das Turnen (für beide Geschlechter) hat zunächst die Aufgabe, die
Entwicklung der Jugend zu Kraft, Gewandtheit und Sicherheit, Ordnungs
sinn, Muth und Selbstvertrauen zu fördern und die Frische des Körpers und
Geistes zu erhalten. Auf den unteren Stufen sind nur Ordnungs- und Frei
übungen und Turnspiele, auf den oberen nach Thunlichkeit auch Geräth
übungen vorzunchmen.
28. Der Lehrer einer Landschule wird häufig Anlass finden, die
Schüler auf die mancherlei Zweige und Beschäftigungen der Landwirt
schaft aufmerksam zu machen und ihnen Lust und Liebe zu derselben ein-
zuflössen.
Dort, wo der Obstbau gedeiht, können die grösseren Schüler in dem
selben unterrichtet werden und die Schulräthe sollen namentlich auf die Gemein
den einwirken, dass sie Obstbaumschulen begründen und erhalten. Auch das
Pflanzen und Pflegen der Maulbeerbäume, der Weinreben u. dgl. und die
Seidenzucht können gleich der Obstcultur gelehrt werden; doch sind für
alle Unterweisungen der Jugend in landwirthschaftlichen Zweigen ausser
ordentliche Stunden zu verwenden.
29. Jede Schule soll mit den erforderlichen Lehrmitteln vollständig
versehen sein. Sonach sind mindestens folgende anzuschaffen:
a) Apparate für den ersten Lese-Unterricht;
b) Veranschaulichungs-Mittel für den ersten Rechnen-Unterricht;
c) Bilder für den Anschauungs-Unterricht;