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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Schul - Disctplin. 
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d) ein Globus; 
ß) Wandkarten: Planiglobien, Monarchie, Land, Palästina; 
f) Vorlego-Blätter für den Zeichnen-Unterricht; 
g) eine kleine Sammlung von heimischen Naturkörpern und einfachen physi 
kalischen Apparaten. 
Was über die Zulassung von Lehr- und Lesebüchern gesagt wurde, gilt 
auch von Lehrmitteln, namentlich den Bildern für den Anschauungs-Unter 
richt, Schreib- und Zeichnungs-Vorlagen, Wandkarten, historischen und natur 
historischen Darstellungen u. dgl. m. 
Im engsten Zusammenhänge mit den Lehrmitteln steht endlich die 
Schulbibliothek. Sie zerfällt in eine Lehrer- und eine Schülerbibliothek und 
ist hinsichtlich der Anschaffungskosten gleich anderen Lehrmitteln zu behandeln. 
30. Die Volksschule soll aber nicht bloss unterrichten, sondern vor Allem 
erziehen. Die Schul- und Unterrichts-Ordnung bezeichnet als das Ziel dieser 
Erziehung einen offenen edlen Charakter, zu dessen Anbahnung der Lehrer 
durch alle pädagogisch bewährten Mittel auf ein wahrhaft sittliches Verhalten 
in und ausser der Schule, auf Pflicht-und Ehrgefühl, auf Gemeinsinn, Menschen 
freundlichkeit und Vaterlandsliebe hinzuwirken hat. Unter den Erziehungs- 
Mitteln behandelt sic auch die nach der Eigentümlichkeit des Kindes anzu 
wendenden Mittel der Schul-Disciplin. Die zulässigen Arten der Belohnung 
sind: Belobung und Geschenke, mit Ausschluss der Jahresprämien. Als Arten 
der Bestrafung werden zugelassen: die Warnung, der Verweis, das Stehen 
oder Heraustretenlassen in oder ausser der Bankreihe, das Nachholen der ver 
säumten Arbeiten in der Schule nach dem Schlüsse der Unterrichtsstunden 
unter entsprechender Aufsicht, die Vorladung vor die Lehrer-Confcrenz (an 
cinclassigon Schulen vor den Obmann des Ortsschulraths), endlich die zeit 
weilige Ausschliessung. Körperliche Züchtigung ist unter allen Umständen 
ausgeschlossen. 
Die Verfügungen der Kirchenbehörde über die religiösen Uebungcn 
sind durch den Bezirksschulrath zu verkünden; bei einer Differenz zwischen 
beiden über das Mass dieser Uebungen entscheidet der Landesschulrath. Für 
disciplinare Ueberwachung bei den hiernach eingeführten religiösen Uebungen 
haben die Lehrer desselben Glaubensbekenntnisses zu sorgen. 
31. Ueber Schulbesuch, Betragen und Fortgang jedes Schulkindes wird 
vierteljährig eine Classification zusammengestellt und den Aeltern oder 
ihren Stellvertretern mittelst der sogenannten „Schulnachrichten” bekannt ge 
macht, deren Einsichtnahme von denselben zu bestätigen ist. 
Um den Aeltern und Schulfreunden auch eine Gelegenheit zu bieten, bei 
welcher sie sich nähere Kcnntniss von den Leistungen der Schule im Ganzen 
'ind ihrer Kinder insbesondere zu verschaffen vermögen, kann am Schlüsse des 
Schuljahrs eine Prüfung abgehalten werden, über deren Zeit und Art sich der 
Ortsschulrath mit dem Leiter der Schule verständigt uud an den Bezirksschul-
	        
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