Schul - Disctplin.
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d) ein Globus;
ß) Wandkarten: Planiglobien, Monarchie, Land, Palästina;
f) Vorlego-Blätter für den Zeichnen-Unterricht;
g) eine kleine Sammlung von heimischen Naturkörpern und einfachen physi
kalischen Apparaten.
Was über die Zulassung von Lehr- und Lesebüchern gesagt wurde, gilt
auch von Lehrmitteln, namentlich den Bildern für den Anschauungs-Unter
richt, Schreib- und Zeichnungs-Vorlagen, Wandkarten, historischen und natur
historischen Darstellungen u. dgl. m.
Im engsten Zusammenhänge mit den Lehrmitteln steht endlich die
Schulbibliothek. Sie zerfällt in eine Lehrer- und eine Schülerbibliothek und
ist hinsichtlich der Anschaffungskosten gleich anderen Lehrmitteln zu behandeln.
30. Die Volksschule soll aber nicht bloss unterrichten, sondern vor Allem
erziehen. Die Schul- und Unterrichts-Ordnung bezeichnet als das Ziel dieser
Erziehung einen offenen edlen Charakter, zu dessen Anbahnung der Lehrer
durch alle pädagogisch bewährten Mittel auf ein wahrhaft sittliches Verhalten
in und ausser der Schule, auf Pflicht-und Ehrgefühl, auf Gemeinsinn, Menschen
freundlichkeit und Vaterlandsliebe hinzuwirken hat. Unter den Erziehungs-
Mitteln behandelt sic auch die nach der Eigentümlichkeit des Kindes anzu
wendenden Mittel der Schul-Disciplin. Die zulässigen Arten der Belohnung
sind: Belobung und Geschenke, mit Ausschluss der Jahresprämien. Als Arten
der Bestrafung werden zugelassen: die Warnung, der Verweis, das Stehen
oder Heraustretenlassen in oder ausser der Bankreihe, das Nachholen der ver
säumten Arbeiten in der Schule nach dem Schlüsse der Unterrichtsstunden
unter entsprechender Aufsicht, die Vorladung vor die Lehrer-Confcrenz (an
cinclassigon Schulen vor den Obmann des Ortsschulraths), endlich die zeit
weilige Ausschliessung. Körperliche Züchtigung ist unter allen Umständen
ausgeschlossen.
Die Verfügungen der Kirchenbehörde über die religiösen Uebungcn
sind durch den Bezirksschulrath zu verkünden; bei einer Differenz zwischen
beiden über das Mass dieser Uebungen entscheidet der Landesschulrath. Für
disciplinare Ueberwachung bei den hiernach eingeführten religiösen Uebungen
haben die Lehrer desselben Glaubensbekenntnisses zu sorgen.
31. Ueber Schulbesuch, Betragen und Fortgang jedes Schulkindes wird
vierteljährig eine Classification zusammengestellt und den Aeltern oder
ihren Stellvertretern mittelst der sogenannten „Schulnachrichten” bekannt ge
macht, deren Einsichtnahme von denselben zu bestätigen ist.
Um den Aeltern und Schulfreunden auch eine Gelegenheit zu bieten, bei
welcher sie sich nähere Kcnntniss von den Leistungen der Schule im Ganzen
'ind ihrer Kinder insbesondere zu verschaffen vermögen, kann am Schlüsse des
Schuljahrs eine Prüfung abgehalten werden, über deren Zeit und Art sich der
Ortsschulrath mit dem Leiter der Schule verständigt uud an den Bezirksschul-