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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Schul- Zeugnisse. 
rath berichtet; letzterer stellt den Tag fest und entsendet eine zur Leitung 
geeignete Persönlichkeit. 
Prüfungen von Privatschülern dürfen ausnahmsweise an jeder öffent 
lichen Volksschule auf Wunsch der Aeltern oder ihrer Stellvertreter zu einem 
speciellen Zwecke vorgenommen werden. 
Die Versetzung der Kinder aus einer Classe in die andere und inner 
halb der Classen aus einer Abtheilung in die andere erfolgt in der Regel am 
Schlüsse des Schuljahrs. 
32. Während der Dauer der Schulpflicht ist nur auf Ansuchen der 
Aeltern oder ihrer Stellvertreter zum Zwecke des Uebertritts an eine andere 
Schule u. dgl. ein Prequentations-Zeugniss (Uebersiedlungs-Zeugniss) 
auszufertigen. 
Am Schlüsse der Schulpflicht erhalten jene Kinder, deren geistiger oder 
körperlicher Zustand auch bei länger fortdauerndem Schulbesuche die Erreichung 
des Zwecks der Volksschule nicht erwarten lässt, ein Abgangs-Zeugniss, 
alle diejenigen aber, welche nach dem TJrtheile der Lehrer - Conferenz (des 
Leiters einer einclassigen Schule) sich die vorgeschriebenen nothwendigsten 
Kenntnisse erworben haben, ein Entlassungs-Zeugniss, welches die Dauer 
des Schulbesuchs constatirt und ein TJrtheil über sittliches Verhalten, Fleiss 
und Leistungen in den einzelnen Lehrgegenständen enthält. Bis zur Erlangung 
eines oder des anderen Zeugnisses dauert die Schulpflicht für alle Kinder 
fort, welche sich nicht bereits in einer Mittelschule oder ähnlichen Anstalt be 
finden. 
Eine Prüfung zur Erlangung des Entlassungs-Zeugnisses findet Statt: 
<x) für solche Kinder, welche den Volksschul-Unterricht zu Hause oder in 
einer Privatanstalt erhielten; 
ß) für Schüler einer öffentlichen Volksschule, denen die Entlassung am 
Schlüsse des schulpflichtigen Alters verweigert wurde, über ein an den 
Bezirksschulrath gerichtetes Ansuchen der Aeltern oder ihrer Stellver 
treter. 
33. Der Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterricht steht dort, 
wo die Schulpflicht für die Alltagsschule nur eine sechsjährige ist, in unmittel 
barer Verbindung mit der öffentlichen Volksschule und ist denselben Organen 
der Schulverwaltung untergeordnet. 
Die Repräsentanten der Gewerbe haben sich, namentlich in den Städten, 
an der Ueberwachung dieses Unterrichts hinsichtlich der äusseren Schulordnung 
zu betheiligen, und üben dieses Geschäft durch die Bestellung eigener In 
spectoren. Wo geeignete Fachmänner zu gewinnen sind, sollen besondere 
Zeichnungs-Inspectoren ernannt werden. 
Die Pflicht zum Besuche des Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterrichts 
dauert bis zum vollendeten 15., in Galizien bis zum vollendeten 14. Lebens, 
jahre, bei Gewerbs - Lehrlingen durch die ganze Dauer der Lehrzeit. Befreit
	        
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