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Schul- Zeugnisse.
rath berichtet; letzterer stellt den Tag fest und entsendet eine zur Leitung
geeignete Persönlichkeit.
Prüfungen von Privatschülern dürfen ausnahmsweise an jeder öffent
lichen Volksschule auf Wunsch der Aeltern oder ihrer Stellvertreter zu einem
speciellen Zwecke vorgenommen werden.
Die Versetzung der Kinder aus einer Classe in die andere und inner
halb der Classen aus einer Abtheilung in die andere erfolgt in der Regel am
Schlüsse des Schuljahrs.
32. Während der Dauer der Schulpflicht ist nur auf Ansuchen der
Aeltern oder ihrer Stellvertreter zum Zwecke des Uebertritts an eine andere
Schule u. dgl. ein Prequentations-Zeugniss (Uebersiedlungs-Zeugniss)
auszufertigen.
Am Schlüsse der Schulpflicht erhalten jene Kinder, deren geistiger oder
körperlicher Zustand auch bei länger fortdauerndem Schulbesuche die Erreichung
des Zwecks der Volksschule nicht erwarten lässt, ein Abgangs-Zeugniss,
alle diejenigen aber, welche nach dem TJrtheile der Lehrer - Conferenz (des
Leiters einer einclassigen Schule) sich die vorgeschriebenen nothwendigsten
Kenntnisse erworben haben, ein Entlassungs-Zeugniss, welches die Dauer
des Schulbesuchs constatirt und ein TJrtheil über sittliches Verhalten, Fleiss
und Leistungen in den einzelnen Lehrgegenständen enthält. Bis zur Erlangung
eines oder des anderen Zeugnisses dauert die Schulpflicht für alle Kinder
fort, welche sich nicht bereits in einer Mittelschule oder ähnlichen Anstalt be
finden.
Eine Prüfung zur Erlangung des Entlassungs-Zeugnisses findet Statt:
<x) für solche Kinder, welche den Volksschul-Unterricht zu Hause oder in
einer Privatanstalt erhielten;
ß) für Schüler einer öffentlichen Volksschule, denen die Entlassung am
Schlüsse des schulpflichtigen Alters verweigert wurde, über ein an den
Bezirksschulrath gerichtetes Ansuchen der Aeltern oder ihrer Stellver
treter.
33. Der Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterricht steht dort,
wo die Schulpflicht für die Alltagsschule nur eine sechsjährige ist, in unmittel
barer Verbindung mit der öffentlichen Volksschule und ist denselben Organen
der Schulverwaltung untergeordnet.
Die Repräsentanten der Gewerbe haben sich, namentlich in den Städten,
an der Ueberwachung dieses Unterrichts hinsichtlich der äusseren Schulordnung
zu betheiligen, und üben dieses Geschäft durch die Bestellung eigener In
spectoren. Wo geeignete Fachmänner zu gewinnen sind, sollen besondere
Zeichnungs-Inspectoren ernannt werden.
Die Pflicht zum Besuche des Wiederholungs- und Fortbildungs-Unterrichts
dauert bis zum vollendeten 15., in Galizien bis zum vollendeten 14. Lebens,
jahre, bei Gewerbs - Lehrlingen durch die ganze Dauer der Lehrzeit. Befreit