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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Kindergärten. 
nächst der häuslichen Bestrafung zu überweisen, bei Erfolglosigkeit derselben 
aber mit Arrest zu bestrafen. 
Das Vor rücken der Schüler in die nächsthöhere Classe hat nach halb 
jährigen Cursen zu geschehen. Ebenso wird halbjährig durch eine Commission 
(welche aus dem Ortsschulrathe, den beim Unterrichte betheiligten Lehrern und 
den Inspectoren aus dem Gewerbestande besteht) festgestellt, welche Schüler 
zum Austritte, beziehungsweise zum Uebertritte in eine gewerbliche Fachschule 
reif sind. Eine förmliche Austritts - Prüfung hat nicht Statt zu finden. 
Schul-Zeugnisse werden nur denjenigen Zöglingen der Wiederholungs 
und Forthildungs-Schule ausgestellt, welche ihrer Besuchspflicht vollständig 
Genüge geleistet haben, und sind in der Hegel mit jenen über den Besuch 
der Christenlehre zu verbinden. 
34. Die Organisirung von gewerblichen Fach cursen oder fachlichen 
Fortbildungs-Schulen wird im Zusammenhänge mit jener der eigentlichen 
Gewerbeschulen besprochen werden. Jene landwirtschaftlicher Fach- 
curse an den Volksschulen wurde mit einem Ministerial - Erlasse vom 2. Sep 
tember 1872 allen Landesschulräthen anempfohlen, da bei dem Mangel jeder 
Verpflichtung zu ihrer Einrichtung vorerst die Mittel zur Aufbringung des 
Kostenaufwands in Erwägung zu ziehen sind. 
35. Damit das Institut der Kindergärten thunlichste Verbreitung finde, 
wurden, ohne der bisherigen Thätigkeit von Vereinen und Privaten auf diesem 
Gebiete Schranken zu setzen, die Länder und Schulbezirke, namentlich aber 
die Gemeinden, aufgefordert, die Gründung öffentlicher Kindergärten in die 
Hand zu nehmen, die bestehenden Kinderbewahr-Anstalten in Kindergärten 
umzuwandeln oder nach den Grundsätzen derselben einzurichten, hierbei aber 
kein Entgeld für die Benützung zu fordern. 
Die Leitung eines mit der Volksschule verbundenen Kindergartens steht 
dem Leiter der Volksschule zu; die Leiter (Leiterinnen) selbstständiger Kinder 
gärten müssen sittlich unbescholten sein, das 24. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, mindestens das Beifezeugniss einer Lehrer-Bildungsanstalt besitzen und 
den Nachweis der erforderlichen speziellen pädogogischen Kenntnisse liefern. 
Das Befähigungs-Zeugniss einer Kindergärtnerin muss durch eine eigene 
Prüfung erworben werden. Wärterin kann jede rüstige, geistig normal organi- 
sirte, sittlich unbeanstandete Person sein. 
Die Localitäten müssen bequeme, sichere Zugänge und eine vollkommen 
gesunde Lage haben, hell und für die ungehemmte Bewegung der Zöglinge 
ausreichend sein. Sic müssen die erforderliche Einrichtung, die nöthigen An- 
schauungs- und Beschäftigungsmittol besitzen. 
Der Kindergarten beschäftigt die Kinder täglich durch 4—• 5 Stunden; 
er kann dieselben aber auch für den Rest des Tages in Aufsicht und Be 
köstigung nehmen. Aller Unterricht im Sinne der Schule ist strenge aus 
geschlossen.
	        
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