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Kindergärten.
nächst der häuslichen Bestrafung zu überweisen, bei Erfolglosigkeit derselben
aber mit Arrest zu bestrafen.
Das Vor rücken der Schüler in die nächsthöhere Classe hat nach halb
jährigen Cursen zu geschehen. Ebenso wird halbjährig durch eine Commission
(welche aus dem Ortsschulrathe, den beim Unterrichte betheiligten Lehrern und
den Inspectoren aus dem Gewerbestande besteht) festgestellt, welche Schüler
zum Austritte, beziehungsweise zum Uebertritte in eine gewerbliche Fachschule
reif sind. Eine förmliche Austritts - Prüfung hat nicht Statt zu finden.
Schul-Zeugnisse werden nur denjenigen Zöglingen der Wiederholungs
und Forthildungs-Schule ausgestellt, welche ihrer Besuchspflicht vollständig
Genüge geleistet haben, und sind in der Hegel mit jenen über den Besuch
der Christenlehre zu verbinden.
34. Die Organisirung von gewerblichen Fach cursen oder fachlichen
Fortbildungs-Schulen wird im Zusammenhänge mit jener der eigentlichen
Gewerbeschulen besprochen werden. Jene landwirtschaftlicher Fach-
curse an den Volksschulen wurde mit einem Ministerial - Erlasse vom 2. Sep
tember 1872 allen Landesschulräthen anempfohlen, da bei dem Mangel jeder
Verpflichtung zu ihrer Einrichtung vorerst die Mittel zur Aufbringung des
Kostenaufwands in Erwägung zu ziehen sind.
35. Damit das Institut der Kindergärten thunlichste Verbreitung finde,
wurden, ohne der bisherigen Thätigkeit von Vereinen und Privaten auf diesem
Gebiete Schranken zu setzen, die Länder und Schulbezirke, namentlich aber
die Gemeinden, aufgefordert, die Gründung öffentlicher Kindergärten in die
Hand zu nehmen, die bestehenden Kinderbewahr-Anstalten in Kindergärten
umzuwandeln oder nach den Grundsätzen derselben einzurichten, hierbei aber
kein Entgeld für die Benützung zu fordern.
Die Leitung eines mit der Volksschule verbundenen Kindergartens steht
dem Leiter der Volksschule zu; die Leiter (Leiterinnen) selbstständiger Kinder
gärten müssen sittlich unbescholten sein, das 24. Lebensjahr zurückgelegt
haben, mindestens das Beifezeugniss einer Lehrer-Bildungsanstalt besitzen und
den Nachweis der erforderlichen speziellen pädogogischen Kenntnisse liefern.
Das Befähigungs-Zeugniss einer Kindergärtnerin muss durch eine eigene
Prüfung erworben werden. Wärterin kann jede rüstige, geistig normal organi-
sirte, sittlich unbeanstandete Person sein.
Die Localitäten müssen bequeme, sichere Zugänge und eine vollkommen
gesunde Lage haben, hell und für die ungehemmte Bewegung der Zöglinge
ausreichend sein. Sic müssen die erforderliche Einrichtung, die nöthigen An-
schauungs- und Beschäftigungsmittol besitzen.
Der Kindergarten beschäftigt die Kinder täglich durch 4—• 5 Stunden;
er kann dieselben aber auch für den Rest des Tages in Aufsicht und Be
köstigung nehmen. Aller Unterricht im Sinne der Schule ist strenge aus
geschlossen.