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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Privat-Lehr- und Erziehungs- Anstalten. 
Aufnahme und Austritt kann jederzeit Statt finden. Erstem- ist an die 
Zurucklegung dos 4. Lebensjahres gebunden; auch dürfen auf eine beauf 
sichtigende Person nur 40 Kinder entfallen. 
Wie für Beaufsichtigung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten, kann 
der Ortsschulrath auch zur Beaufsichtigung der Kindergärten ein Damen-Comite 
wählen. 
Zur Errichtung einer Kinderbewahr-Anstalt ist die Bewilligung des 
Landesschulraths erforderlich, welcher die Bedingungen derselben vorzcichnet. 
36. Die Errichtung von Privat-Lehranstalten, in welche schulpflichtige 
Kinder aufgenommen werden, so wie von Privat-Erziehungsanstalten wird 
vom Landesschulrathe bewilligt, welcher die Genehmigung nicht versagen kann, 
wenn: 
1. Vorsteher und Lehrer die entsprechende Lehrbefähigung durch die vorge 
schriebene Prüfung dargethan haben oder durch den Minister von derselben 
dispensirt wurden; 
2. ihr sittliches Verhalten unbeanstandet ist; 
•j. der Lehrplan mindestens den Anforderungen entspricht, welche an eine 
öffentliche Schule der gleichen Kategorie gestellt werden; 
4. die Localitäten und Einrichtungen keinen Uachthcil für die Gesundheit der 
Kinder befürchten lassen. 
Jeder Wechsel im Lehrpersonale, im Lehrplane oder in den Localitäten 
ist dem Bezirksschulrathe vor der Ausführung anzuzeigen. 
Das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse (Oeffentlichkeits- 
rccht) kann vom Minister solchen Privat-Lehranstalten ertheilt worden, deren 
Organisation und Lehrziel jenen der gleichen Kategorie öffentlicher Schulen 
entspricht. 
Wenn eine Privat-Lehranstalt die Gesetze nicht beobachtet oder erhebliche 
moralische Gebrechen an sich trägt, ist sie vom Landesschulrathe sofort zu 
schli essen. 
Zur Ertheilung dos häuslichen Unterrichts bedarf der Lehrer kein 
Befähigungs - Zeugniss, sein Vorgang unterliegt nur der Ueberwachung durch 
die Aeltern oder ihre Stellvertreter. 
37. Zur Heranbildung für das Lehramt an der Volks- und Bürgerschule 
bestehen nach dem Geschlechto der Zöglinge gesonderte Lehrer-Bildungs 
anstalten; mit jeder derselben ist eine Volksschule als Uebungs- und Mustcr- 
schule verbunden. 
Das Lohrpersonale einer Lehrer-Bildungsanstalt wird vom Minister er 
nannt und besteht aus dem Director, welcher zugleich die Uebungsschule 
leitet, einigen Hauptlehrern, dem Religionslehrer und den erforderlichen Hilfs 
lehrern, als welche auch die Lehrer der Uebungsschule mitzuwirken ver 
pflichtet sind. — Directoren und Hauptlehrer sind in Bezügen und Rang 
Jenen der im nämlichen Orte befindlichen Mittelschulen gleichgestellt. Hier-
	        
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