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Privat-Lehr- und Erziehungs- Anstalten.
Aufnahme und Austritt kann jederzeit Statt finden. Erstem- ist an die
Zurucklegung dos 4. Lebensjahres gebunden; auch dürfen auf eine beauf
sichtigende Person nur 40 Kinder entfallen.
Wie für Beaufsichtigung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten, kann
der Ortsschulrath auch zur Beaufsichtigung der Kindergärten ein Damen-Comite
wählen.
Zur Errichtung einer Kinderbewahr-Anstalt ist die Bewilligung des
Landesschulraths erforderlich, welcher die Bedingungen derselben vorzcichnet.
36. Die Errichtung von Privat-Lehranstalten, in welche schulpflichtige
Kinder aufgenommen werden, so wie von Privat-Erziehungsanstalten wird
vom Landesschulrathe bewilligt, welcher die Genehmigung nicht versagen kann,
wenn:
1. Vorsteher und Lehrer die entsprechende Lehrbefähigung durch die vorge
schriebene Prüfung dargethan haben oder durch den Minister von derselben
dispensirt wurden;
2. ihr sittliches Verhalten unbeanstandet ist;
•j. der Lehrplan mindestens den Anforderungen entspricht, welche an eine
öffentliche Schule der gleichen Kategorie gestellt werden;
4. die Localitäten und Einrichtungen keinen Uachthcil für die Gesundheit der
Kinder befürchten lassen.
Jeder Wechsel im Lehrpersonale, im Lehrplane oder in den Localitäten
ist dem Bezirksschulrathe vor der Ausführung anzuzeigen.
Das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse (Oeffentlichkeits-
rccht) kann vom Minister solchen Privat-Lehranstalten ertheilt worden, deren
Organisation und Lehrziel jenen der gleichen Kategorie öffentlicher Schulen
entspricht.
Wenn eine Privat-Lehranstalt die Gesetze nicht beobachtet oder erhebliche
moralische Gebrechen an sich trägt, ist sie vom Landesschulrathe sofort zu
schli essen.
Zur Ertheilung dos häuslichen Unterrichts bedarf der Lehrer kein
Befähigungs - Zeugniss, sein Vorgang unterliegt nur der Ueberwachung durch
die Aeltern oder ihre Stellvertreter.
37. Zur Heranbildung für das Lehramt an der Volks- und Bürgerschule
bestehen nach dem Geschlechto der Zöglinge gesonderte Lehrer-Bildungs
anstalten; mit jeder derselben ist eine Volksschule als Uebungs- und Mustcr-
schule verbunden.
Das Lohrpersonale einer Lehrer-Bildungsanstalt wird vom Minister er
nannt und besteht aus dem Director, welcher zugleich die Uebungsschule
leitet, einigen Hauptlehrern, dem Religionslehrer und den erforderlichen Hilfs
lehrern, als welche auch die Lehrer der Uebungsschule mitzuwirken ver
pflichtet sind. — Directoren und Hauptlehrer sind in Bezügen und Rang
Jenen der im nämlichen Orte befindlichen Mittelschulen gleichgestellt. Hier-