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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

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Reife-Prüfung. 
matik, Naturgeschichte und Physik, und in einer mündlichen Prüfung, welche 
der Lehrkörper unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des Landesschulrathes 
vornimmt. Die Prüfung hat sich nicht bloss auf den Lehrstoff der obersten 
Classe zu beschränken, sondern das gesammte von dem Candidaten erworbene 
Wissen, seine theoretische und praktische Lehrgeschicklichkeit in das Auge 
zu fassen. Bezüglich der technischen Lehrfächer wird keine Prüfung vor 
genommen, sondern die Portgangsclasse aus der Studienzeit dem Urtheile zu 
Grunde gelegt. 
Der Grad der Reife wird mit Nr. I (sehr gute), II (gute), III (ge 
nügende), IV (nicht genügende Qualification) bezeichnet. Bei der letzt 
erwähnten Classification ist eine Wiederholung der gesammten Prüfung vor der 
nämlichen Commission binnen eines von derselben festzustellenden Termines 
zulässig. Eine zweite Wiederholung kann nur der Landesschulrath gestatten. 
Der Reifeprüfung können sich, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre, auch 
jene ausserordentlichen Zöglinge der Lehrer-Bildungsanstalt unterziehen, welche 
nur am Unterrichte in einzelnen Gegenständen Theil nahmen. 
Für Industrial-Lehrerinnen findet in der Lehrerinnen-Bildungsanstalt 
ein einjähriger Bildungscurs statt. Zur Aufnahme ist, nebst dem zurückgelegten 
16. Lebensjahre und dem Entlassungszeugnisse einer Volksschule, der Nachweis 
bereits erworbener technischer Geschicklichkeit in Handarbeiten erforderlich. 
Der Unterricht erstreckt sich ausser den letzteren auch auf die Grundsätze der 
Erziehungs- und Unterrichtslehre, speciell die Methodik der Handarbeiten, und 
die Haushaltungskunde. Nach Vollendung des Bildungscurs es findet eine Lehr 
befähigungs-Prüfung statt. 
Auch der Lehrcurs für Kindergärtnerinnen ist einjährig, zur Aufnahme 
nebst Alter (16 — 30 Jahre) und Nachweis der Volksschulbildung musikali 
sches Gehör und eine gute Singstimme erforderlich. Der Lehrplan umfasst, 
ausser den speciellen Bedürfnissen des Kindergartens, Erziehungs- und Unterrichts 
lehre, Gesang und Turnen, die Lehrbefähigungs-Prüfung ist eine theoretisch-prak 
tische. 
38. Die Errichtung von Privat-Lehrerbildungsanstalten und Privat- 
Lehrerseminarien erfordert die Genehmigung des Statuts und des Lehr 
plans und die Lehrbefähigung des Directors und der Lehrer. Sie können das 
Oeffentlichkeitsrecht unter der Bedingung erhalten, dass Director und Lehrer 
jeweilig vom Landesschulrathe bestätigt und die Reifeprüfungen unter der 
Leitung eines Abgeordneten des Landesschulraths vorgenommen werden. 
Mit gut eingerichteten Kindergärten können auch Privat-Bildungscurse 
für Kindergärtnerinnen verbunden werden. 
39. Nach mindestens zweijähriger Verwendung im praktischen Schul 
dienste 1 ) kann sich der Candidat (Candidatin) zur Lehrbefähigungs-Prüfung 
1) In Istrien, Galizien und Dalmatien nach dreijähriger praktischer Verwendung.
	        
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