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Reife-Prüfung.
matik, Naturgeschichte und Physik, und in einer mündlichen Prüfung, welche
der Lehrkörper unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des Landesschulrathes
vornimmt. Die Prüfung hat sich nicht bloss auf den Lehrstoff der obersten
Classe zu beschränken, sondern das gesammte von dem Candidaten erworbene
Wissen, seine theoretische und praktische Lehrgeschicklichkeit in das Auge
zu fassen. Bezüglich der technischen Lehrfächer wird keine Prüfung vor
genommen, sondern die Portgangsclasse aus der Studienzeit dem Urtheile zu
Grunde gelegt.
Der Grad der Reife wird mit Nr. I (sehr gute), II (gute), III (ge
nügende), IV (nicht genügende Qualification) bezeichnet. Bei der letzt
erwähnten Classification ist eine Wiederholung der gesammten Prüfung vor der
nämlichen Commission binnen eines von derselben festzustellenden Termines
zulässig. Eine zweite Wiederholung kann nur der Landesschulrath gestatten.
Der Reifeprüfung können sich, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre, auch
jene ausserordentlichen Zöglinge der Lehrer-Bildungsanstalt unterziehen, welche
nur am Unterrichte in einzelnen Gegenständen Theil nahmen.
Für Industrial-Lehrerinnen findet in der Lehrerinnen-Bildungsanstalt
ein einjähriger Bildungscurs statt. Zur Aufnahme ist, nebst dem zurückgelegten
16. Lebensjahre und dem Entlassungszeugnisse einer Volksschule, der Nachweis
bereits erworbener technischer Geschicklichkeit in Handarbeiten erforderlich.
Der Unterricht erstreckt sich ausser den letzteren auch auf die Grundsätze der
Erziehungs- und Unterrichtslehre, speciell die Methodik der Handarbeiten, und
die Haushaltungskunde. Nach Vollendung des Bildungscurs es findet eine Lehr
befähigungs-Prüfung statt.
Auch der Lehrcurs für Kindergärtnerinnen ist einjährig, zur Aufnahme
nebst Alter (16 — 30 Jahre) und Nachweis der Volksschulbildung musikali
sches Gehör und eine gute Singstimme erforderlich. Der Lehrplan umfasst,
ausser den speciellen Bedürfnissen des Kindergartens, Erziehungs- und Unterrichts
lehre, Gesang und Turnen, die Lehrbefähigungs-Prüfung ist eine theoretisch-prak
tische.
38. Die Errichtung von Privat-Lehrerbildungsanstalten und Privat-
Lehrerseminarien erfordert die Genehmigung des Statuts und des Lehr
plans und die Lehrbefähigung des Directors und der Lehrer. Sie können das
Oeffentlichkeitsrecht unter der Bedingung erhalten, dass Director und Lehrer
jeweilig vom Landesschulrathe bestätigt und die Reifeprüfungen unter der
Leitung eines Abgeordneten des Landesschulraths vorgenommen werden.
Mit gut eingerichteten Kindergärten können auch Privat-Bildungscurse
für Kindergärtnerinnen verbunden werden.
39. Nach mindestens zweijähriger Verwendung im praktischen Schul
dienste 1 ) kann sich der Candidat (Candidatin) zur Lehrbefähigungs-Prüfung
1) In Istrien, Galizien und Dalmatien nach dreijähriger praktischer Verwendung.