Lehrbefähigungs-Prüfung. 01
melden. Zur Vornahme desselben ernennt der Minister Commissionen, welche
unmittelbar den Landesschulräthen unterstehen; wenigstens 2 Mitglieder jeder
solchen Commission müssen dem Kreise der Volksschullehrer entnommen werden.
Die Prüfungen finden zweimal im Jahre Statt.
Die Lehrbefähigung wird entweder für allgemeine Volksschulen und
Bürgerschulen oder nur für erstere ausgesprochen. Kür Bürgerschulen kann
sie auch für eine einzelne der drei Gruppen (sprachlich-historische, natur
wissenschaftliche, mathematisch-technische) erlangt werden; doch muss der
Kandidat jedenfalls aus den anderen Gruppen jene Kenntnisse nachweisen,
welche für die Lehrbefähigung an allgemeinen Volksschulen gefordert werden,
und eine Prüfung aus der Erziehungs- und Unterrichtslehre und der Volks
gesetzkunde ablegen.
. Dl ° schnftl)clle Prüfung kann Denjenigen erlassen werden, welche durch
schriftliche Arbeiten ihre Befähigung darthun, von der mündlichen darf Niemand
dispensirt werden. In derselben hat der Candidat für die allgemeine Volks
schule den Nachweis zu liefern, dass er das Wissenswürdigste der in der
Volksschule gelehrten Disciplinen (einschliesslich der Religionslehre) sicher
mne hat und mit der Methodik einer jeden genau vertraut ist. Die An
forderungen für Candidaten der Bürgerschulen reichen bezüglich des Inhalts
der einzelnen Disciplinen ungleich weiter; ein besonderes Gewicht wird aber
auch hier auf Kenntniss der Methodik gelegt. Bezüglich des Schreibens,
reihandzeichnens, Gesangs, Turnens und der Musik kann die Commission ihr
Urtheil nach vorgelegten Proben ohne specielle Prüfung fällen, auch wohl von
der Prüfung aus Gesang, Musik und Turnen ganz absehen.
Die Prüfungszeugnisse haben die Abstufungen I—IV; die Lehrbefähigung
ur Bürgerschulen ist jedoch zu versagen, sobald der Candidat in mehr als
einem Gegenstände nur die Note „genügend” erhält. Die Wiederholung der
rufung kann nur nach ihrem vollem Umfange J ) und vor der nämlichen Com
mission, eine zweite bloss mit Genehmigung des Ministers Statt finden.
Jene Candidaten, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen bereits
erworben haben, können sie für Bürgerschulen mittelst einer Ergänzungs-
prufung aus jenen Rächern erlangen, aus denen sie die Lehrbefähigung noch
tticht nachwiesen.
Bis zum Schlüsse des Schuljahrs 1873 gelten die Uebergangs-Bestimmungen,
Wonach vom Reife-Zeugniss und der vorausgegangenen Verwendung im Schul-
le nste ) abgesehen, für das Lehramt in allgemeinen Volksschulen die An-
orderung ermässigt und eine gleiche Ermässigung jenen Candidaten für das
Wied .Jl Nur fUr Candid3ten fiir a %emeine Volksschulen kann die Prüfungscommission von der
die v', ° un g s P r üfung jene Gegenstände ausnehmen, in denen der Candidat bei der ersten Prüfung
0 eri „sehr gut” oder „gut” erhalten hat.
wen I 2) D ° ch kann ein . derarti S Geprüfter erst nach 2 (beziehungsweise 5) Jahren praktischer Ver-
j Un ^ an e * ner öffentlichen Volksschule definitiv angestellt werden.