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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Lehrbefähigungs-Prüfung. 01 
melden. Zur Vornahme desselben ernennt der Minister Commissionen, welche 
unmittelbar den Landesschulräthen unterstehen; wenigstens 2 Mitglieder jeder 
solchen Commission müssen dem Kreise der Volksschullehrer entnommen werden. 
Die Prüfungen finden zweimal im Jahre Statt. 
Die Lehrbefähigung wird entweder für allgemeine Volksschulen und 
Bürgerschulen oder nur für erstere ausgesprochen. Kür Bürgerschulen kann 
sie auch für eine einzelne der drei Gruppen (sprachlich-historische, natur 
wissenschaftliche, mathematisch-technische) erlangt werden; doch muss der 
Kandidat jedenfalls aus den anderen Gruppen jene Kenntnisse nachweisen, 
welche für die Lehrbefähigung an allgemeinen Volksschulen gefordert werden, 
und eine Prüfung aus der Erziehungs- und Unterrichtslehre und der Volks 
gesetzkunde ablegen. 
. Dl ° schnftl)clle Prüfung kann Denjenigen erlassen werden, welche durch 
schriftliche Arbeiten ihre Befähigung darthun, von der mündlichen darf Niemand 
dispensirt werden. In derselben hat der Candidat für die allgemeine Volks 
schule den Nachweis zu liefern, dass er das Wissenswürdigste der in der 
Volksschule gelehrten Disciplinen (einschliesslich der Religionslehre) sicher 
mne hat und mit der Methodik einer jeden genau vertraut ist. Die An 
forderungen für Candidaten der Bürgerschulen reichen bezüglich des Inhalts 
der einzelnen Disciplinen ungleich weiter; ein besonderes Gewicht wird aber 
auch hier auf Kenntniss der Methodik gelegt. Bezüglich des Schreibens, 
reihandzeichnens, Gesangs, Turnens und der Musik kann die Commission ihr 
Urtheil nach vorgelegten Proben ohne specielle Prüfung fällen, auch wohl von 
der Prüfung aus Gesang, Musik und Turnen ganz absehen. 
Die Prüfungszeugnisse haben die Abstufungen I—IV; die Lehrbefähigung 
ur Bürgerschulen ist jedoch zu versagen, sobald der Candidat in mehr als 
einem Gegenstände nur die Note „genügend” erhält. Die Wiederholung der 
rufung kann nur nach ihrem vollem Umfange J ) und vor der nämlichen Com 
mission, eine zweite bloss mit Genehmigung des Ministers Statt finden. 
Jene Candidaten, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen bereits 
erworben haben, können sie für Bürgerschulen mittelst einer Ergänzungs- 
prufung aus jenen Rächern erlangen, aus denen sie die Lehrbefähigung noch 
tticht nachwiesen. 
Bis zum Schlüsse des Schuljahrs 1873 gelten die Uebergangs-Bestimmungen, 
Wonach vom Reife-Zeugniss und der vorausgegangenen Verwendung im Schul- 
le nste ) abgesehen, für das Lehramt in allgemeinen Volksschulen die An- 
orderung ermässigt und eine gleiche Ermässigung jenen Candidaten für das 
Wied .Jl Nur fUr Candid3ten fiir a %emeine Volksschulen kann die Prüfungscommission von der 
die v', ° un g s P r üfung jene Gegenstände ausnehmen, in denen der Candidat bei der ersten Prüfung 
0 eri „sehr gut” oder „gut” erhalten hat. 
wen I 2) D ° ch kann ein . derarti S Geprüfter erst nach 2 (beziehungsweise 5) Jahren praktischer Ver- 
j Un ^ an e * ner öffentlichen Volksschule definitiv angestellt werden.
	        
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