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Full text: Bericht über die Weltausstellung zu Wien im Jahre 1873

Noch mehr als diese belehrt uns die Wirklichkeit, wenn 
wir eine Excursion nach Kollin in Böhmen, der Besitzung des 
bekannten Landwirthes, Herrn Horsky, unternehmen. Die Mit 
theilungen von dem Zustande des im Jahre 1862 angekauften 
Gutes, verglichen mit dessen heutigem Aussehen, belehren uns 
darüber, wie sehr das Studium der Landwirthschaft auf dem Lande 
selbst den Vorzug verdient vor demselben in gelehrten Bäumen. 
Von Interesse ist die Thatsache, dass die Wirthschaft in 
Kollin in Folge der Drainirung des Bodens, der vertieften Be 
arbeitung desselben, der Verwendung künstlicher Düngersorten 
und Aufführung sowohl billiger als auch zweckentsprechender 
Bauten das Anlage- und Betricbs-Capital mit mehr als 60°/ o 
verzinst wurde: eine Thatsache, welche die das Geld der Land 
wirthschaft entfremdende Ansicht vollkommen widerlegt, nach 
welcher das der Bodencultur gewidmete Capital kaum 4% tra 
gen soll. 
Viel vollständiger als das Bild der Vergangenheit war jenes 
der Gegenwart vertreten. Da aber meist nur einzelne grössere, 
weiter vorgeschrittene Wirtschaften ihre Producte zur Schau 
gebracht haben, während die anderen kleineren, namentlich die 
Bauernwirtschaften gänzlich ausgeblieben sind und für sie auch 
keine entsprechenden Muster zur Nachahmung ausgestellt waren, 
so kann hier von keinem vollständigen Bilde, ja nicht einmal 
von einer vollständigen Lichtseite desselben eine Bede sein. 
Fast eben so spärlich, nicht endgiltig entscheidend und 
auch nicht neu, wie die den genannten Landwirtschafts-Bildern 
nebst schweren Bedingungen des Pachtvertrages vor dem Jahre 1840 erblicken, 
finden wir aut der anderen Seite verbesserte Werkzeuge, bequeme Wohn 
häuser, wohlhabende Pächter und billige Bedingungen des nach dem Ankäufe 
des Gutes abgeschlossenen Vertrages, so wie die ziffermässig angeführten 
Resultate. Aus diesen erhellt, dass 1 Hectare (ungefähr 1% österr. Joch) 
der Besitzung, welche im Jahre 184!) nur G Pres, abgeworfen hat, gegen 
wärtig 151-08 Pres, trägt. Bezüglich des Verhältnisses zwischen Besitzer und 
Pächter ist hervorzuhehen. dass die zwischen denselben bestehenden Beeilte 
und Pflichten nur nach gegenseitiger Berathimg und Verständigung fest- 
gestellt, die Auslagen tlicils von dem Einen, tlieils von dem Anderen getragen 
und das Erträgniss zwischen Beiden zur Hälfte getheilt wird.
	        
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