Noch mehr als diese belehrt uns die Wirklichkeit, wenn
wir eine Excursion nach Kollin in Böhmen, der Besitzung des
bekannten Landwirthes, Herrn Horsky, unternehmen. Die Mit
theilungen von dem Zustande des im Jahre 1862 angekauften
Gutes, verglichen mit dessen heutigem Aussehen, belehren uns
darüber, wie sehr das Studium der Landwirthschaft auf dem Lande
selbst den Vorzug verdient vor demselben in gelehrten Bäumen.
Von Interesse ist die Thatsache, dass die Wirthschaft in
Kollin in Folge der Drainirung des Bodens, der vertieften Be
arbeitung desselben, der Verwendung künstlicher Düngersorten
und Aufführung sowohl billiger als auch zweckentsprechender
Bauten das Anlage- und Betricbs-Capital mit mehr als 60°/ o
verzinst wurde: eine Thatsache, welche die das Geld der Land
wirthschaft entfremdende Ansicht vollkommen widerlegt, nach
welcher das der Bodencultur gewidmete Capital kaum 4% tra
gen soll.
Viel vollständiger als das Bild der Vergangenheit war jenes
der Gegenwart vertreten. Da aber meist nur einzelne grössere,
weiter vorgeschrittene Wirtschaften ihre Producte zur Schau
gebracht haben, während die anderen kleineren, namentlich die
Bauernwirtschaften gänzlich ausgeblieben sind und für sie auch
keine entsprechenden Muster zur Nachahmung ausgestellt waren,
so kann hier von keinem vollständigen Bilde, ja nicht einmal
von einer vollständigen Lichtseite desselben eine Bede sein.
Fast eben so spärlich, nicht endgiltig entscheidend und
auch nicht neu, wie die den genannten Landwirtschafts-Bildern
nebst schweren Bedingungen des Pachtvertrages vor dem Jahre 1840 erblicken,
finden wir aut der anderen Seite verbesserte Werkzeuge, bequeme Wohn
häuser, wohlhabende Pächter und billige Bedingungen des nach dem Ankäufe
des Gutes abgeschlossenen Vertrages, so wie die ziffermässig angeführten
Resultate. Aus diesen erhellt, dass 1 Hectare (ungefähr 1% österr. Joch)
der Besitzung, welche im Jahre 184!) nur G Pres, abgeworfen hat, gegen
wärtig 151-08 Pres, trägt. Bezüglich des Verhältnisses zwischen Besitzer und
Pächter ist hervorzuhehen. dass die zwischen denselben bestehenden Beeilte
und Pflichten nur nach gegenseitiger Berathimg und Verständigung fest-
gestellt, die Auslagen tlicils von dem Einen, tlieils von dem Anderen getragen
und das Erträgniss zwischen Beiden zur Hälfte getheilt wird.