tung. Vergebens suchten wir einen Wasserleitung-, einen Ka-
nalisirungs-, einen General-Plan mit den bereits hergestellten
und noch auszuführenden Bauten und Anlagen, um (wie in Paris)
eine Parallele ziehen zu können zwischen dem alten Wien im
Jahre 1859 und dem neuen Wien in seiner jetzigen Gestalt so
wie in seiner einstigen Vollendung*).
Unterziehen wir den von den drei Grossstädten für ihre
ilegulirung beobachteten Vorgang einer Kritik, so müssen wir
dem von Paris geübten den Vorzug geben, einmal, weil er die
Reform des gesammten Weichbildes und nicht blos eines ein
zelnen Stadttheiles zum Ausgangspunct seiner Maassnahmen ge
wählt hat, und dann, weil er auf Grund einer sorgfältigen Ver
messung schon von allem Anfang an die Tracirung der Strassen,
so wie der Wasser- und Kanalleitungen, die Anlage von Plätzen
und Gärten u. s. w. in der rationellsten und harmonischsten
Weise durchführen konnte. Nur so werden halbe Maassregeln
umgangen, falsche Experimente vermieden und diejenigen Ein
leitungen getroffen, welche einestheils die Bedürfnisse der Ge-
sammtbevölkerung und anderntheils den Interessen sowohl der
Commune als auch des Individuums entsprechen.
Möge dieser Vorgang, der also im Wesentlichen in einer
genauen Aufnahme des Weichbildes und dem darauf basirten Ent
wurf eines Regulirungs-Planes besteht, von allen Städten befolgt
werden, welche das Bedürfniss empfinden, die zum Wohlbefinden
der Bevölkerung dienenden Elemente, der im Sinne des modernen
Fortschrittes gebotenen Reformen zu unterziehen. Ist es noch
nöthig, darauf hinzuweisen, dass Triest, dieser durch Lage und
Naturreize gleich ausgezeichnete Punct des Küstenlandes, in erster
*) Wohl fanden wir in der üollectiv Ausstellung des k. k. Finanz-
Ministeriums einen durch meisterhafte Ausführung und grossen Maassstab
(,,'jj) ausgezeichneten, aus 100 lithographirten Blättern bestehenden Plan
der Haupt- und Residenzstadt Wien. Doch ist derselbe von xhuu Grundsteuer-
Cataster ansgestellt und der Original - Aufnahme aus der Periode 1858 bis
1802 entnommen. Derselbe rührt demnach weder von der Stadterweiterungs-
Oommission, noch von dem städtischen Bau-Amte her, und kann in keiner
Weise als der ursprüngliche Zukunftsplau der einst vollendeten Residenz
gelten.