49
letzterer mit dem Sitze in der Seestadt Götheborg, mit
einer Anzahl von Fischerei-Wächtern, welche theils vom Staate,
theils von den Gemeinden besoldet sind, angestellt. Die zur
Beaufsichtigung der Fischerei verwendeten Zollwächter haben sich
als nicht geeignet, d. i. mehr für ihre eigentliche Berufsthätigkeit
als für die Fischerei eingenommen, gezeigt. Auch besteht in
Schweden seit mehr als IOO Jahren die Sitte, dass in jedem
Fischerdorfe von der Gemeinde ein Communal-Inspector für die
Fischerei gewählt wird, welcher, als unbesoldeter Ehrenbeamte,
unter Anderen die statistischen Daten über die Quantität und
den Preis der Fische sammelt und sie dein Fischerei-Intendanten
mittheilt*).
Zum Verständniss der Sache und des eigenen Interesses
trägt bei den Fischern nicht nur ihr häufiger Verkehr mit dem
sachkundigen Fischerei - Intendanten, sondern auch die Volks-
Schule bei, in welcher die Jugend anstatt mit Fabeln, mit posi
tiven, zum Denken mehr anregenden Vorgängen in der Natur, zu
deren Illustration sowohl Natur-Objecte als auch Abbildungen
dienen, vertraut gemacht wird.
Von den in Schweden üblichen Fischerei - Geräthen ist als
uachahmenswcrth zu bezeichnen das Beflossen der einzelnen
Angeln des Grund - Angelseiles mit Stücken von Pappelrinde
(welche früher in Wachs gekocht wurde), oder mit circa 5 Zoll
langen hohlen Glas-Spindeln, wodurch der über dem Meeresgründe
schwimmende Köder der Gefrässigkeit der auf demselben krie
chenden Meeresthiere, als: Seesterne, Seeigel etc. entzogen und
mitten im Wasser gerade von den Fischen am leichtesten wahr-
*) Ausserdem haben sich in Schweden seit circa 16 Jahren mehrere
grössere und viele Heinere gegenseitige Assecuranz-Vereine gebildet. Jedes
Mitglied derselben zahlt eine Einlage von circa 30 kr. für die Bestreitung der
Auslagen, die Besoldung der Vereinsbeamten etc., und gibt vor der Fischerei-
Saison Anzahl und Werth seiner Barken, Netze, Stricke etc., sowie am Ende
des Jahres die von ihm erlittenen Verluste dem communalen Fischerei-
Inspector an. Die Verluste werden jedem Mitgliede aus dem von einer Bank vor
geschossenen Gelde vergütet und die Auslagen für die Entschädigungen unter
die Vereins-Mitglieder vertheilt. Es hat selbstverständlich jedes Mitglied ein
Interesse daran, darüber zu wachen, dass die Ansahen über die erlittenen
Verluste richtig seien.
4