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Full text : Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

Ylli

angclegenheiten  (einschliesslich  der  Laudesfinanzen),  die  Aufsicht  über  die  Bezirks-Vertretungen
  uud  Gemeinden,  in  Tirol  und  Vorarlberg  die  Mitwirkung  bei  der  Regelung
des  Landesvertlieidigungs-  und  Schiessstandswesens.  Sollte  irgend  ein  Landtag  beschliessen,
dass  ein  oder  der  andere  ihm  überlassene  Gegenstand  der  Gesetzgebung  im  Reichsrathe
behandelt  und  erledigt  werde,  so  übergeht  ein  solcher  Gegenstand  für  diesen  Fall  und
rücksichtlich  des  betreffenden  Landtags  in  den  WirkungsLreis  des  Reichsraths.
Die  Landtage  bestehen  aus  den  Erzbischöfen  und  Bischöfen,  den  Rectoren  der
Universitäten,  den  Abgeordneten  des  grossen  Grundbesitzes  (in  Tirol  des  adeligen  grossen
Grundbesitzes,  in  Dalmatien  der  Höchstbesteuerten),  den  Abgeordneten  der  Städte,
Märkte  und  Industrialorte,  den  Abgeordneten  der  Handels-  und  Gewerbekammern  und
den  Abgeordneten  der  Landgemeinden;  in  Tirol  kommen  hierzu  noch  die  Abgeordneten
der  Achte  und  Prübste  und  in  Vorarlberg  fehlen  die  Abgeordneten  des  grossen  Grundbesitzes. ­

Als  Landtags-Abgeordneter  ist  Jeder  wählbar,  welcher  österr.  Staatsbürger,
30  Jahre  alt  ist,  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Rechte  sich  befindet  und  in  einer
Wahlerclasse  wahlberechtigt  ist.  Von  dem  activen  und  passiven  Wahlrechte  sind  diejenigen ­
  Personen  ausgeschlossen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  derUebertretung
  des  Diebstahls,  der  Veruntreuung,  der  Theilnahme  hieran,  oder  des  Betrugs  zu
einer  Strafe  verurteilt  worden  sind.  Diese  Folge  der  Verurteilung  hat  aufzuhören  bei
politischen  und  gewissen  anderen  Verbrechen  mit  dem  Ende  der  Strafe,  bei  den  übrigen
Verbrechen  mit  dem  Abläufe  von  5  oder  10,  bei  den  Uebertretungen  mit  dem  Ablaufe
von  3  Jahren  nach  dem  Ende  der  Strafe  (Gesetzg.  v.  18G9—1870).  In  Galizien  ist  auch
das  Vergehen  der  verschuldeten  Crida  ein  Ausschliessimgsgrund  von  der  Wahlberechtigung ­
  uud  Wählbarkeit;  letztere  ruht  überhaupt  in  allen  Ländern  bei  jenen  Personen,
welche  sich  in  einer  Concurs-  oder  Ausgleichungs-Verhandlung  befinden.  Die  im  activen
Dienste  stehenden  Officiere,  die  activen  und  zu  einem  Truppenkörper  gehörigen  Militär-Geistlichen
  und  Militär-Beamten,  die  Mannschaft  in  der  Linie  und  die  in  activer  Dienstleistung ­
  gehende  Mannschaft  der  Reserve  und  Landwehr  besitzen  weder  das  active
noch  das  passive  Wahlrecht;  Militär-Geistliche  und  Militär-Beamte,  welche  sich  in  activer
Dienstleistung  ausserhalb  eines  Trnppenkürpers  befinden,  sind  nicht  wählbar.  Doch
können  active  Officiere  und  Militär-Beamte,  welche  einen  Grundbesitz  haben,  der  zum
activen  Wahlrechte  genügt,  dieses  durch  Bevollmächtigte  ausüben.  —  Die  Landtags-Abgeordneten
  werden  auf  6  Jahre  gewählt;  auf  dieselbe  Zeit  wird  auch  der  Vorsitzende ­
  jedes  Landtags  („Landeshauptmann“,  in  Böhmen  „Oberst-Landmarsehall“,  in
(Niederösterreich  und  Galizien  „Landmarschall“,  in  Dalmatien  „Landtags-Präsident“
genannt)  und  dessen  Stellvertreter  vom  Kaiser  ernannt.  Die  Landtage  werden  vom  Kaiser
jährlich  eiuberufen;  sie  haben,  gleich  der  Regierung,  das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen.
Als  verwaltendes  und  ausführendes  Organ  der  Landesvertretung  ist  der  Landes-Ausschuss
  bestimmt,  welcher  aus  dem  Vorsitzenden  des  Landtags  und  aus  vom  Landtage
AUS  seiner  Mitte  gewählten  Mitgliedern  besteht.
Volksvertretung  in  den  ungarischen  Ländern.
Diese  besteht  in  dem  ungarischen  Reichstage  und  dem  croatisch-slavonischen
Landtage.
A.  Ungarischer  Reichstag.
Der  ungarische  Reichstag  ist  rücksichtlich  der  Gesetzgebung  Ungarns  und  Siebenbürgens ­
  und  für  Croatien  und  Slavonien  riieksichtlich  der  Legislative  jener  Angelegenheiten ­
  competcnt,  welche  diese  Länder  mit  Ungarn  gemeinschaftlich  angehen.  Er
besteht  aus  der  Magnaten-  und  der  Repräsentanten-Tafel.  Die  Magnaten-Tafel  (das
            
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