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angclegenheiten (einschliesslich der Laudesfinanzen), die Aufsicht über die Bezirks-Vertretungen
uud Gemeinden, in Tirol und Vorarlberg die Mitwirkung bei der Regelung
des Landesvertlieidigungs- und Schiessstandswesens. Sollte irgend ein Landtag beschliessen,
dass ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe
behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und
rücksichtlich des betreffenden Landtags in den WirkungsLreis des Reichsraths.
Die Landtage bestehen aus den Erzbischöfen und Bischöfen, den Rectoren der
Universitäten, den Abgeordneten des grossen Grundbesitzes (in Tirol des adeligen grossen
Grundbesitzes, in Dalmatien der Höchstbesteuerten), den Abgeordneten der Städte,
Märkte und Industrialorte, den Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern und
den Abgeordneten der Landgemeinden; in Tirol kommen hierzu noch die Abgeordneten
der Achte und Prübste und in Vorarlberg fehlen die Abgeordneten des grossen Grundbesitzes.
Als Landtags-Abgeordneter ist Jeder wählbar, welcher österr. Staatsbürger,
30 Jahre alt ist, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und in einer
Wahlerclasse wahlberechtigt ist. Von dem activen und passiven Wahlrechte sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen derUebertretung
des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnahme hieran, oder des Betrugs zu
einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat aufzuhören bei
politischen und gewissen anderen Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei den übrigen
Verbrechen mit dem Abläufe von 5 oder 10, bei den Uebertretungen mit dem Ablaufe
von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe (Gesetzg. v. 18G9—1870). In Galizien ist auch
das Vergehen der verschuldeten Crida ein Ausschliessimgsgrund von der Wahlberechtigung
uud Wählbarkeit; letztere ruht überhaupt in allen Ländern bei jenen Personen,
welche sich in einer Concurs- oder Ausgleichungs-Verhandlung befinden. Die im activen
Dienste stehenden Officiere, die activen und zu einem Truppenkörper gehörigen Militär-Geistlichen
und Militär-Beamten, die Mannschaft in der Linie und die in activer Dienstleistung
gehende Mannschaft der Reserve und Landwehr besitzen weder das active
noch das passive Wahlrecht; Militär-Geistliche und Militär-Beamte, welche sich in activer
Dienstleistung ausserhalb eines Trnppenkürpers befinden, sind nicht wählbar. Doch
können active Officiere und Militär-Beamte, welche einen Grundbesitz haben, der zum
activen Wahlrechte genügt, dieses durch Bevollmächtigte ausüben. — Die Landtags-Abgeordneten
werden auf 6 Jahre gewählt; auf dieselbe Zeit wird auch der Vorsitzende
jedes Landtags („Landeshauptmann“, in Böhmen „Oberst-Landmarsehall“, in
(Niederösterreich und Galizien „Landmarschall“, in Dalmatien „Landtags-Präsident“
genannt) und dessen Stellvertreter vom Kaiser ernannt. Die Landtage werden vom Kaiser
jährlich eiuberufen; sie haben, gleich der Regierung, das Recht, Gesetze vorzuschlagen.
Als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung ist der Landes-Ausschuss
bestimmt, welcher aus dem Vorsitzenden des Landtags und aus vom Landtage
AUS seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht.
Volksvertretung in den ungarischen Ländern.
Diese besteht in dem ungarischen Reichstage und dem croatisch-slavonischen
Landtage.
A. Ungarischer Reichstag.
Der ungarische Reichstag ist rücksichtlich der Gesetzgebung Ungarns und Siebenbürgens
und für Croatien und Slavonien riieksichtlich der Legislative jener Angelegenheiten
competcnt, welche diese Länder mit Ungarn gemeinschaftlich angehen. Er
besteht aus der Magnaten- und der Repräsentanten-Tafel. Die Magnaten-Tafel (das