IX
Oberhaus) begreift drei in Ungarn begüterte Erzherzoge, die katholischen und griechischorientalischen
Erzbischöfe und Bischöfe, den Erzabt der Benedictiner-Abtei von Martinsberg,
den Probst der Prämonstratenser-Abtei von Jeszö, den Grossprobst des Agramer
Domcapitels (zugleich Prior Auranae), die weltlichen Magnaten, wohin die Reichsbarone,
die ungarischen und siebenbftrgischen Obergespäne und Districts-Obercapitäne, die Oberkönigs
rieht er der Szekler Stühle, der Comes des Sachsenlandeg, der Gouverneur von
Fiume, die nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Fürsten, Grafen und Freiherren
gehören, die siebenbürgischen Regalisten und zwei Repräsentanten des croatisck-slavonischen
Landtags. Die Repräsentanten-Tafel (das Unterhaus) ist aus 435 Deputaten der
Comitate, Stühle, freien Districto und Städte gebildet, wovon 380 auf Ungarn, 1 auf
Fiume, 75 auf Siebenbürgen und 29 auf Croatien und Slavonien entfallen. Croatien-Slavonien
wählt seine Deputaten aus der Mitte seines Landtags und zwar für die ganze
Sessionsperiode des ungarischen Reichstags. Die Deputirten aus Ungarn (incl. Fiume)
und Siebenbürgen gehen aus directen Wahlen hervor. Das active Wahlrecht besitzen
Sämmtliche, mindestens 20 Jahre alte, selbständige, männliche, eingeborne oder eingebürgerte
Landes-Einwohuer, ohne Unterschied der gesetzlich anerkannten Religionen,
wenn sie in den Städten ein Haus oder einen Grundbesitz im Werthe von 315 fl., in
den übrigen Gemeinden aber eine sogenannte Viertelsession oder Gründe gleicher Ausdehnung
inne haben, oder als Handwerker, Handelsleute und Fabrikanten ansässig sind
und eine eigene Werkstätte (mit mindestens einem Gehilfen) oder Handlungsniederlage
oder Fabrik besitzen, oder wenn sie überhaupt ein stabiles und sicheres jährliches Einkommen
von 105 fl. als Ertrag ihres Grundbesitzthums oder Capitals aufweisen, oder
wenn sie Doctoren, Chirurgen, AdvocateD, Ingenieure, akademische Künstler, Professoren
oder Lehrer, Mitglieder der ungarischen Akademie der Wissenschaften, Apotheker,
Pfarrer, Capläne und Gemeinde-Notare sind, oder wenn sie früher städtische Bürger
waren oder vor dem Jahre 1848 Stimme hei den Abgeordneten-Wahlen hatten. Gewählt
kann Jeder werden, der Wähler ist, wenn er das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat und
ungarisch sprechen kann. Ausgeschlossen vom activen und passiven Wahlrechte sind
Diejenigen, welche wegen Treulosigkeit (Landesverrat!)), Betrug, Rauh, Mord und Brandlegung
unter Strafe stehen. — Richter können nicht zugleich Deputirtc sein. — Der
Reichstag wird alljährlich vom Könige nach Buda-Pest einberufen. Die Deputirten werden
auf drei Jahre gewählt. Der Präsident und der Vice-Präsident der Magnatentafe? werden
vom Könige ernannt, der Präsident und die beiden Vice-Präsidenten der Bepräsentantcn-Tafel
werden von dieser selbst berufen. Die Sprache des Reichstags ist die
ungarische; nur die Vertreter von Croatien und Slavonien können auch die croatische
Sprache gebrauchen.
Dem ungarischen Reichstage ist das ungarische Ministerium verantwortlich. Auf
Versetzung eines Ministers in den Anklagestand erkennt die Repräsentanten-Tafel; das
Richteramt übt in einem solchen Falle ein von der Magnaten-Tafel aus ihrer Mitte gewähltes
Gericht auss
B. Croatisch-slavonischer Landtag.
Dieser ist hinsichtlich der in die Autonomie der Königreiche Croatien und Slavonien
fallenden Gesetzgebung competent und besteht aus den Erzbischöfen von Agram
und Karlowitz, den Diöcesan-Bischöfen der katholischen und griechisch-orientalischen
Kirche, dem Agramer Grossprobst (Prior Auranm), den Obergespänen oder Comitats-Administratoren,
dem Comes von Turopolje, den grossjährigen Magnaten (Fürsten,
Grafen und Freiherren) und 77 auf drei Jahre gewählten Deputirten der Städte, privil.
Districte, bedeutenderen Marktflecken und Comitate. In den königl. Freistädten, den
jStädlen und Districten Fiume und Buccari, im Districte Turopolje und in drei Markt-