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Full text : Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

IX

Oberhaus)  begreift  drei  in  Ungarn  begüterte  Erzherzoge,  die  katholischen  und  griechischorientalischen
  Erzbischöfe  und  Bischöfe,  den  Erzabt  der  Benedictiner-Abtei  von  Martinsberg,
  den  Probst  der  Prämonstratenser-Abtei  von  Jeszö,  den  Grossprobst  des  Agramer
Domcapitels  (zugleich  Prior  Auranae),  die  weltlichen  Magnaten,  wohin  die  Reichsbarone,
die  ungarischen  und  siebenbftrgischen  Obergespäne  und  Districts-Obercapitäne,  die  Oberkönigs
  rieht  er  der  Szekler  Stühle,  der  Comes  des  Sachsenlandeg,  der  Gouverneur  von
Fiume,  die  nicht  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Fürsten,  Grafen  und  Freiherren
gehören,  die  siebenbürgischen  Regalisten  und  zwei  Repräsentanten  des  croatisck-slavonischen
  Landtags.  Die  Repräsentanten-Tafel  (das  Unterhaus)  ist  aus  435  Deputaten  der
Comitate,  Stühle,  freien  Districto  und  Städte  gebildet,  wovon  380  auf  Ungarn,  1  auf
Fiume,  75  auf  Siebenbürgen  und  29  auf  Croatien  und  Slavonien  entfallen.  Croatien-Slavonien
  wählt  seine  Deputaten  aus  der  Mitte  seines  Landtags  und  zwar  für  die  ganze
Sessionsperiode  des  ungarischen  Reichstags.  Die  Deputirten  aus  Ungarn  (incl.  Fiume)
und  Siebenbürgen  gehen  aus  directen  Wahlen  hervor.  Das  active  Wahlrecht  besitzen
Sämmtliche,  mindestens  20  Jahre  alte,  selbständige,  männliche,  eingeborne  oder  eingebürgerte ­
  Landes-Einwohuer,  ohne  Unterschied  der  gesetzlich  anerkannten  Religionen,
wenn  sie  in  den  Städten  ein  Haus  oder  einen  Grundbesitz  im  Werthe  von  315  fl.,  in
den  übrigen  Gemeinden  aber  eine  sogenannte  Viertelsession  oder  Gründe  gleicher  Ausdehnung ­
  inne  haben,  oder  als  Handwerker,  Handelsleute  und  Fabrikanten  ansässig  sind
und  eine  eigene  Werkstätte  (mit  mindestens  einem  Gehilfen)  oder  Handlungsniederlage
oder  Fabrik  besitzen,  oder  wenn  sie  überhaupt  ein  stabiles  und  sicheres  jährliches  Einkommen ­
  von  105  fl.  als  Ertrag  ihres  Grundbesitzthums  oder  Capitals  aufweisen,  oder
wenn  sie  Doctoren,  Chirurgen,  AdvocateD,  Ingenieure,  akademische  Künstler,  Professoren
oder  Lehrer,  Mitglieder  der  ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften,  Apotheker,
Pfarrer,  Capläne  und  Gemeinde-Notare  sind,  oder  wenn  sie  früher  städtische  Bürger
waren  oder  vor  dem  Jahre  1848  Stimme  hei  den  Abgeordneten-Wahlen  hatten.  Gewählt
kann  Jeder  werden,  der  Wähler  ist,  wenn  er  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und
ungarisch  sprechen  kann.  Ausgeschlossen  vom  activen  und  passiven  Wahlrechte  sind
Diejenigen,  welche  wegen  Treulosigkeit  (Landesverrat!)),  Betrug,  Rauh,  Mord  und  Brandlegung ­
  unter  Strafe  stehen.  —  Richter  können  nicht  zugleich  Deputirtc  sein.  —  Der
Reichstag  wird  alljährlich  vom  Könige  nach  Buda-Pest  einberufen.  Die  Deputirten  werden
auf  drei  Jahre  gewählt.  Der  Präsident  und  der  Vice-Präsident  der  Magnatentafe?  werden ­
  vom  Könige  ernannt,  der  Präsident  und  die  beiden  Vice-Präsidenten  der  Bepräsentantcn-Tafel
  werden  von  dieser  selbst  berufen.  Die  Sprache  des  Reichstags  ist  die
ungarische;  nur  die  Vertreter  von  Croatien  und  Slavonien  können  auch  die  croatische
Sprache  gebrauchen.
Dem  ungarischen  Reichstage  ist  das  ungarische  Ministerium  verantwortlich.  Auf
Versetzung  eines  Ministers  in  den  Anklagestand  erkennt  die  Repräsentanten-Tafel;  das
Richteramt  übt  in  einem  solchen  Falle  ein  von  der  Magnaten-Tafel  aus  ihrer  Mitte  gewähltes ­
  Gericht  auss
B.  Croatisch-slavonischer  Landtag.
Dieser  ist  hinsichtlich  der  in  die  Autonomie  der  Königreiche  Croatien  und  Slavonien ­
  fallenden  Gesetzgebung  competent  und  besteht  aus  den  Erzbischöfen  von  Agram
und  Karlowitz,  den  Diöcesan-Bischöfen  der  katholischen  und  griechisch-orientalischen
Kirche,  dem  Agramer  Grossprobst  (Prior  Auranm),  den  Obergespänen  oder  Comitats-Administratoren,
  dem  Comes  von  Turopolje,  den  grossjährigen  Magnaten  (Fürsten,
Grafen  und  Freiherren)  und  77  auf  drei  Jahre  gewählten  Deputirten  der  Städte,  privil.
Districte,  bedeutenderen  Marktflecken  und  Comitate.  In  den  königl.  Freistädten,  den
jStädlen  und  Districten  Fiume  und  Buccari,  im  Districte  Turopolje  und  in  drei  Markt-
            
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