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Volltext: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

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Bezirksvertretungen. 
Bezirksvertretungen sind in Steiermark (Gesetz vom 14. Juni 18GG), Tirol (Gesetz 
vom 29. November 1868), Böhmen (Gesetz vom 25. Juli 1864), Schlesien (Gesetz vom 
15. November 1863), und Galizien (Gesetz vom 12. August 1866) zwischen die Gemein 
den und den Landtag eingefügt, um alle inneren Angelegenheiten, welche die gemein 
samen Interessen der Bezirke (der Gerichtsbezirke, in Süd-Tirol der politischen Bezirke, 
in Schlesien der Wahlbezirke für die Landgemeinden) betreffen, wahrzunehmen. Sie sind 
gebildet aus den Repräsentanten des grossen Grundbesitzes (Census 40—100 fl.), der 
Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels (Census 40—100 fl.), der Städte und 
der Landgemeinden. Die Wahlperiode dauert drei (in Schlesien sechs) Jahre. Mit der 
Verwaltung und Vollziehung ist der Bezirksausschuss betraut. 
Gemeinde- und Municipal-Verfassung in den ungarischen Ländern. 
In Ungarn und Siebenbürgen unterscheidet man zwischen Gemeinden (Städten mit 
geregelten Magistraten, grossen und kleinen Gemeinden) und Municipien. Die Yer- 
fassuug der ersteren gründet sich auf den XVIII. Gesetz-Artikel v. J. 1871, jene der 
letzteren auf den XLII. Gesetz-Artikel v. J. 1870. Gemeindewähler ist jeder 20jährige 
Gemeinde-Bewohner, der seit zwei Jahren eine Steuer zahlt; die grossjährigen Wald- 
berechtigten und in den Städten die zur Reichstags-Abgeordnetenwahl befugten Personen 
können zu Gemeinde-Vertretern gewählt werden. In jeder Gemeinde bestehen eine 
Repräsentanz (gebildet zur einen Hälfte aus den auf sechs Jahre Gew ählten, zur andern 
Hälfte aus den Ilöchsthcstcuerten) und ein Vorstand (in den Städten ein Magistrat), 
dessen Mitglieder, mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Notare, in den Städten 
von der Repräsentanz auf sechs, auf dem Lande von der Wähler-Communität auf drei 
Jahre berufen werden. Als selbständige Municipien (Jurisdictionen, Gemeinden höherer 
Ordnung) werden betrachtet: die Comitatc, die freien Districte, die Szekler Stühle, die 
mit Municipalrecht bekleideten Städte (königi Freistädte) und der siebenbürgische Königs 
boden. Diese Municipien üben das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre eigenen 
inneren Angelegenheiten aus, vermitteln die Staatsverwaltung und dürfen sich mit son 
stigen Gegenständen von öffentlichem Interesse und sogar mit Landesangelegenheiten 
beschäftigen. Jedes Municipium wird von einem Municipal-Ausschusse vertrete«, der zur 
eiueu Hälfte aus denHöchstbestcuerten, zur andern aus Mitgliedern, die auf sechs Jahre 
gewählt werden, zusammengesetzt ist. Das active und passive Wahlrecht besitzt jeder 
Bewohner des Municipiums, der zur Reichstags-Deputirtenwahl berechtigt ist. ' Der 
Munieipal-Ausschuss tritt, unter dem Vorsitze des Obergespans (Obercapitäns, Ober 
königsrichters) in der General-Versammlung zusammen, in welcher auch die Beamten de3 
Muuicipiums und die Bürgermeister der mit geregelten Magistraten versehenen Städte 
Sitz (die oberen Beamten Sitz und Stimme) haben. Mit der Verwaltung ist der gewählte 
Beamtenkörper (Municipal-Magistrat) betraut. 
Auf dem siebenbürgischen Königsboden (fundus regius) oder in dem Sachsenlande 
sind die Municipal- und Gemeinde-Einrichtungen durch das Statut vom 22. März 1869 
provisorisch geregelt worden. Als Gesammtvertretung besteht hier die sächsische Nations- 
Universität, an deren Spitze sich der Comes oder Graf der sächsischen Nation befindet;. 
Sie ist aus 44 Abgeordneten der sächsischen Stühle, Districte und Städte, die von deren 
Vertretungskörpern gewählt werden, zusammengesetzt, wobei Jeder, der das Gemeinde- 
Wahlrecht besitzt, wählbar ist. Sie muss jährlich wenigstens einmal berufen werden und 
die Abgeordneten sind jedesmal neu zu wählen. — In den auf dem Königsboden gelegenen 
Stühlen und Districten bestehen Kreisrcrsammluugen, deren Mitglieder anf zwei Jahre
	        
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