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gewählt werden, in den einzelnen Gemeinden als Vertretungen die Communitäten (mit
sechsjähriger Wahlperiode) und als verwaltende Behörden die Magistrate in den Städten,
die Officialate und Ortsämter in den Marktflecken und Dörfern. Activ und passiv
■wahlberechtigt sind Alle, welche das Wahlrecht bei den Abgeordnetenwahlen zum Reichs
tage besitzen.
In Croatien und Slavonien ist die Comitats-Verfassung durch den XVII. croat.-
slav. Gesetz-Artikel 1870, die Verfassung der Landgemeinden durch den XVI. croat.-
slav. Gesetz-Artikel 1870 und jene der von den Comitaten eximirten königlichen Frei
städte und der priv. Marktflecken einstweilen noch durch eine Verordnung von 1861
normirt. Jedes Comitat besitzt eine Comitats-Versammlung (Comitats - Skupscktina),
welche zu 2 /a aus Vertretern der Gemeinden (von den Gemeinde-Ausschüssen aus ihrer
Mitte gewählt), zu */* aus Abgeordneten der Höchstbesteuerten und ausser diesen aus
den Comitats-Beamten gebildet ist. Die Vertretung in der Gemeinde ist der Gemeinde-
Ausschuss (Gemeinderath in den Städten), das Verwaltungsorgan in den Städten und
Märkten der Magistrat, in den Landgemeinden der Gemeinderichter. Der freie District
Turopolje hat seine eigene Communal-Verwaltung, wenngleich er den Comitats-Bcschliissen
unterworfen ist. Die Wahlen in Croatieu-Slavonien gelten für drei Jahre; die Comitats-
Beamten jedoch werden auf Lebenszeit ernannt. Durch den lV r . croat.-slavon. Gesetz-
Artikel von 1870 wurde in den Landgemeinden der unter dem Namen „Hauscommunion“
bekannte patriarchalische Verband geordnet.
Gemeinde- und Bezirksverfassung in der Militärgrenze.
Für die Städte in dem croatisch-slavonischen Grenzgebiete gilt die Städte-Ordnung
vom 8. Juni 1871, welche auch in den zu dieser Zeit mit Civil-Croatien vereinigten ehemaligen
Grenz-Communitäten Zengg, Belovär und Ivanic eingeführt ist. Jede dieser Städte hat
einen Magistrat und einen auf sechs Jahre gewählten Stadtrath. Die Landgemeinden
theilen sich, nach der neuen Landgemeinde-Ordnung vom 8. Juni 1871, in Ortsgemein
den und in'Regiments-Gemeinden; jede der ersteren wird durch den auf drei Jahre ge
wählten Gemeinderath vertreten und durch das Gemeindeamt verwaltet; jede der letzteren
hat eine Regiments-Gemeinde-Vertretung, die aus auf drei Jahre gewählten Abgeordneten
der Ortsgemeiuderäthe gebildet ist. — Das patriarchalische Lehen der Landbevölkerung ist
durch das Grundgesetz vom 7. Mai 1850 gewährleistet. Es äussert sich in der Haus-
communion (Hansfamilie), welche alle Personen umfasst, die bei dem Hause conscribirt
und nicht Dienstboten sind, sie mögen sich verwandt oder in die Communion aufgenommen
worden sein. Jede Hausfamilie hat einen Hausvater, der das Hausvermögen verwaltet,
und eine Hausmutter. Im Besitze der Hauscommunion befinden sich fast sämmtliche
liegende Güter in der Militärgrenze; sie sind deren vollständiges Eigenthum. Was die
Communion mit gemeinsamen Kräften erwirbt, ist gemeinsames Hausgut.
Verhältniss des Staates zu den Religions-Gesellschaften.
In den im Reichsrathe vertretenen Ländern ist dieses Verhältniss durch das
Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
und durch die drei confessionellen Gesetze vom 25. Mai 1868 (betreffend das Eherecht,
das Verhältniss der Schule zur Kirche und die interconfessionellen Verhältnisse der
Staatsbürger) regulirt, wodurch auch das rücksichtlicli der katholischen Kirche mit dem
päpstlichen Stuhle abgeschlossene Concordat vom 18. August 1855 durchgreifende Aende-
rungen erfuhr. Das leitende Princip ist hierbei die Religionsfreiheit, d. i. die Lnab-