XIV
Mngigkeit der Kirche vom Staate, unter Wahrung der dem Landesherrn aus dem
besitze der Iurchenhoheit zukommenden Rechte. Es ist die Glaubens- und Gewissens
freiheit gewährleistet und damit zusammenhängend die Unabhängigkeit des Ge
nusses der bürgerlichen und politischen Rechte von dem Religions-Bekenntnisse
duren welches jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Es’
16t ferner den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions - Gesellschaften (d i der
romisch-katholischen Kirche in ihren' drei Riten, der griechisch-orientalischen Kirche
der evangelischen Kirche lutherischen und refonnirten Bekenntnisses, der gregorianisch-
armenischen Kirche und der israelitischen Religions-Genossenschaft), die übrigens den
allgemeinen Staatsgesetzen, wie jede Gesellschaft unterworfen sind, das Recht der gemein-
samen öffentlichen Eeligionsübimg, die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer
inneren Angelegenheiten und der ungestörte Besitz und Genuss ihrer für Cultus- Unter
nchts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds garantirt
, U “ d ^" !,ängei ' n . , eines gesetzlich nicht anerkannten Religions-Bekenntnisses die
häusliche Religions-Uebung gestattet, insoferne dieselbe weder rechtswidrig noch Sitten
verletzend ist.
den Ländern der ungarischen Krone ist hinsichtlich aller gesetzlich anerkannten
Religionen olme Unterschied vollkommene Gleichheit und Reciprocität festgestellt fXX
ung. Gesetz-Art. von 1847/8). Die gesetzlich anerkannten Religionen sind: “die römisch
katholische Kirche der drei Ritcu, die evangelische Kirche beider Bekenntnisse (XXVI
ung. Gesetz-Art. 1790/1), die griechisch-orientalische Kirche (XXVII, urm. Gesetz-4rt
1790/1), die gregorianisch-armenische imd die unitarische Kirche, die israelitische Reli
gions-Genossenschaft (XVII. ung. Gesetz-Art. I8G6/7). - Die selbständige Verwaltung und
Erledigung seiner Angelegenheiten ist jedem Cultus anerkannt Das Placetum remum
wurde durch die königliche Verordnung vom 9. August 1870 wiederhergestellt
Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbürger.
Durch das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1S67 sind den Staatsbürgern in
den im Eeichsrathe vertretenen Ländern gewährleistet: Gleichheit vor dem Gesetze
persönliche Ireiheit und Unverletzlichkeit des Hausrechts (im Speciellen geregelt
durch zwei Gesetze vom 27. Oetober 18G2), Freizügigkeit der Person und des
Vermögens, freie Wahl des Aufenthaltsorts und Freiheit der Auswanderung, freie Wahl
von Beruf und Erwerb, Freiheit zum Erwerbe und Besitze des Eigenthums, Unverletz
lichkeit desselben, Freiheit des Grundeigenthums von Unterthänigkeit und Hörigkeit
Freiheit der Meinungsäusserung (Pressfreiheit, beruhend auf den Gesetzen vom 17 De’
cember 1862 und 15. Oetober 1868), Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Lehr- und Lcmfreilieit, Petitionsrecht, Versammlungsrecht (Gesetz vom 15. November 1867t’
Veremsrecht (Gesetz vom 15. November 1867), Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses
(Gesetz vom C. April 1870), Gleichberechtigung aller Volksstämme und landesüblichen
sprachen.
Auch in den ungarischen Ländern sind die Staatsbürger gleich vor dem Gesetze
und gemessen dieselben gleiche bürgerliche und politische Rechte; die Pressfreiheit
beruht im Königreiche Ungarn auf dem XVm. Gesetz-Artikel von 1847/48, in Sieben-
bürgen, Croatien-Slavonien und der Militärgrenze einstweilen noch auf der Pressordnnno-
vom 27. Mai 1852; Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind ebenfalls anelaS
etc. Die Gleichberechtigung der Nationalitäten ist durch denXLVI. angar. Gesetz-Artikel
Tom Jahre 1868 garantirt.
Alle Staatsbürger haben in beiden Reichshälften gleiche Pflichten; insbesondere
Sind sie gleichmässig Steuer- und wehrpflichtig.