MAK

Volltext: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

XIV 
Mngigkeit der Kirche vom Staate, unter Wahrung der dem Landesherrn aus dem 
besitze der Iurchenhoheit zukommenden Rechte. Es ist die Glaubens- und Gewissens 
freiheit gewährleistet und damit zusammenhängend die Unabhängigkeit des Ge 
nusses der bürgerlichen und politischen Rechte von dem Religions-Bekenntnisse 
duren welches jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Es’ 
16t ferner den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions - Gesellschaften (d i der 
romisch-katholischen Kirche in ihren' drei Riten, der griechisch-orientalischen Kirche 
der evangelischen Kirche lutherischen und refonnirten Bekenntnisses, der gregorianisch- 
armenischen Kirche und der israelitischen Religions-Genossenschaft), die übrigens den 
allgemeinen Staatsgesetzen, wie jede Gesellschaft unterworfen sind, das Recht der gemein- 
samen öffentlichen Eeligionsübimg, die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer 
inneren Angelegenheiten und der ungestörte Besitz und Genuss ihrer für Cultus- Unter 
nchts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds garantirt 
, U “ d ^" !,ängei ' n . , eines gesetzlich nicht anerkannten Religions-Bekenntnisses die 
häusliche Religions-Uebung gestattet, insoferne dieselbe weder rechtswidrig noch Sitten 
verletzend ist. 
den Ländern der ungarischen Krone ist hinsichtlich aller gesetzlich anerkannten 
Religionen olme Unterschied vollkommene Gleichheit und Reciprocität festgestellt fXX 
ung. Gesetz-Art. von 1847/8). Die gesetzlich anerkannten Religionen sind: “die römisch 
katholische Kirche der drei Ritcu, die evangelische Kirche beider Bekenntnisse (XXVI 
ung. Gesetz-Art. 1790/1), die griechisch-orientalische Kirche (XXVII, urm. Gesetz-4rt 
1790/1), die gregorianisch-armenische imd die unitarische Kirche, die israelitische Reli 
gions-Genossenschaft (XVII. ung. Gesetz-Art. I8G6/7). - Die selbständige Verwaltung und 
Erledigung seiner Angelegenheiten ist jedem Cultus anerkannt Das Placetum remum 
wurde durch die königliche Verordnung vom 9. August 1870 wiederhergestellt 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbürger. 
Durch das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1S67 sind den Staatsbürgern in 
den im Eeichsrathe vertretenen Ländern gewährleistet: Gleichheit vor dem Gesetze 
persönliche Ireiheit und Unverletzlichkeit des Hausrechts (im Speciellen geregelt 
durch zwei Gesetze vom 27. Oetober 18G2), Freizügigkeit der Person und des 
Vermögens, freie Wahl des Aufenthaltsorts und Freiheit der Auswanderung, freie Wahl 
von Beruf und Erwerb, Freiheit zum Erwerbe und Besitze des Eigenthums, Unverletz 
lichkeit desselben, Freiheit des Grundeigenthums von Unterthänigkeit und Hörigkeit 
Freiheit der Meinungsäusserung (Pressfreiheit, beruhend auf den Gesetzen vom 17 De’ 
cember 1862 und 15. Oetober 1868), Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit 
Lehr- und Lcmfreilieit, Petitionsrecht, Versammlungsrecht (Gesetz vom 15. November 1867t’ 
Veremsrecht (Gesetz vom 15. November 1867), Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses 
(Gesetz vom C. April 1870), Gleichberechtigung aller Volksstämme und landesüblichen 
sprachen. 
Auch in den ungarischen Ländern sind die Staatsbürger gleich vor dem Gesetze 
und gemessen dieselben gleiche bürgerliche und politische Rechte; die Pressfreiheit 
beruht im Königreiche Ungarn auf dem XVm. Gesetz-Artikel von 1847/48, in Sieben- 
bürgen, Croatien-Slavonien und der Militärgrenze einstweilen noch auf der Pressordnnno- 
vom 27. Mai 1852; Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind ebenfalls anelaS 
etc. Die Gleichberechtigung der Nationalitäten ist durch denXLVI. angar. Gesetz-Artikel 
Tom Jahre 1868 garantirt. 
Alle Staatsbürger haben in beiden Reichshälften gleiche Pflichten; insbesondere 
Sind sie gleichmässig Steuer- und wehrpflichtig.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.