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Full text : Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

XVI

ständigen  Complex  mit  eine  mcigencn  Gouverneur.  An  der  Spitze  der  Municipicn  stellt
der  Obergespan  (in  Buda-Pest  der  Oberbürgermeister),  an  jener  der  Districte  der  Ober-Capitän
  (im  Zipser  Districte  der  Districts-Graf).
Der  croatisth-slavonischen  Landesregierung  unterstehen  unmittelbar  die  Obergespäne
in  8  Comitaten  und  die  Bürgermeister  in  den  9  Freistädten.
Rechtspflege.
a)  In  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Ländern:
Als  erste  Instanz  bestehen  Landes-  und  Kreisgerichte  (Collegialgerichte  62
Bezirks-  und  stiidtisch-delegirte  Gerichte  (Einzelgerichte,  im  Jahre  1872  896).
Für  Pressvergehen  bestehen  Geschwornengerichte.
In  zweiter  Instanz  geht  der  Rechtszug  an  die  Oberlandesgerichte,  deren  neun  in
Wirksamkeit  sind,  in  dritter  an  den  obersten  Gerichtshof  zu  Wien.
Kur  die  zum  Staudesverbande  der  Armee  und  Kriegsmarine  gehörigen  Individuen
unterliegen  in  Strafsachen  der  militärischen  Gerichtsbarkeit.
Für  Angelegenheiten  des  Handels-  und  Seerechtes  bestehen  drei  Handelsgerichte;
sonst  entscheiden  die  Gerichtshöfe  mit  Zuziehung  von  Fachmännern,  was  auch  von
Fragen  des  Bergrechts  gilt.
b)  In  den  Ländern  der  ungarischen  Krone:
Die  ordentlichen  Gerichtsbehörden  sind:  Die  königliche  Curie  in  Pest,  als  letzte
Instanz  in  Civil-  und  Strafsachen  mit  zwei  Abtheilungen,  dem  Cassationshofe  und  dem
obersten  Gerichtshöfe;  als  zweite  Instanzen  die  königlichen  Gerichtstafeln  in  Pest  und
Maros-Väsärhely.  Der  ersteren  unterstehen  als  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  83  Collegial-
  und  312  Einzelgerichte,  der  letzteren  22  der  ersteren  und  62  der  anderen  Art.
Ausserdem  bestehen  Militär-,  Landwehr-,  Ehe-  und  Geschworncngerichte,  letztere
für  Presssachen.  In  Croatien-Slavonien  besteht  als  oberste  Instanz  die  königliche  Sepfemviraltafel
  in  Agram,  als  zweite  Instanz  die  Banaltafel,  als  erste  Instanz  die  acht  königl.
Comitats-Geriehtstafeln,  dann  die  Stuhlriehter-Aemter  und  Stadtgerichte.
Finanzbehörden.
Das  Ministerium  der  Finanzen  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Ländern  hat
als  untergeordnete  Centralstellen:  Die  Staats-Centralcassa,  das  Ministerial-Zablamf  die
Staatsschulden-Dircction,  die  Staatsschujden-Cassa,  die  Lotto-,  die  Tabakfabriken-Direction,
  das  Punzirungsarat  und  das  Hauptmünzamt.  Ausserdem  besteheu  14  Fiuanz-Landesdircctionen,
  13  Finanz-Procurafurcn,  53  Finanz-Bezirks-Directionen  und  Inspcctorate,
  69  Haupt-,  292  Nebenzollämter  und  781  Steuerämter.
Die  Rechnungs-Controle  über  die  Geldgebahrung  der  Behörden  übt  der  oberste
Rechnungshof.
Dem  ungarischen  Finanzministerium  unterstehen  die  Central-  und  Staatsschulden-Cassa,
  die  Direction  der  ärarischen  Rechtsangelegenheiten,  18  Finanz-Directionen  die
Directionen  der  Salzämter,  der  Tabakfabriken,  Lcttoämter,  Punzirungsämter  mul  der
Berg-  und  Forstakademie  in  Schemnitz.  Unter  den  Finanz-Directionen  stehen  die  Steuerund
  Gefällämter,  19  Haupt-,  56  Nebenzollämter.
Zur  Controlirung  des  Staatsvermögens  und  der  Staatsschuld  der  ungarischen
Krone  besteht  der  königliche  Staats-Rechnungshof.  —  Dem  k.  k.  Handels-Ministerium
unterstehen:  Die  General-Inspection  der  Eisenbahnen,  die  Seebehörde  in  Triest,  11  Postdirectionen
  mit  den  Postämtern,  die  10  Telegraphen-Directionen  mit  den  Telegraphen-Stationen,
  die  Handels-  und  Gewerbekammeru  (29);  dem  königl.  ungarischen  Ministerium
            
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