Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

xxm
n  Artikel  mir  in  solchem  Masse  belasten,  in  welchem  derselbe  die  ähnlichen  Gewerbst
  Erzeugnisse  oder  Producte  seines  eigenen  Ländergebicts  belastet.  Verträge,  welche  die
n  Eegelung  wirtschaftlicher  Beziehungen  zum  Auslande  bezwecken,  werden  mit  fremden
s  Staaten  für  beide  Eeichshälften  gleichmassig  abgeschlossen.  Die  Zollgesetzgebung  ist
eine  gleichartige;  ebenso  gelten  gleiche  gesetzliche  Normen  für  alle  Angelegenheiten
1  welche  sich  auf  die  Ausübung  der  Schifffahrt  und  auf  das  See-Sanitätswesen,  auf  das’
Privat-Seerccht,  auf  die  Flusspblizei,  auf  das  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenwescn
auf  die  Landeswährung,  das  Mass-  und  Gewichtssystem,  den  Feingehalt  der  Gold-  und
Silberwaaren,  auf  die  Hausirbefugnisse,  die  Erfindungspatente,  den  Marken-und  Mustere
  schütz  und  den  Schutz  des  geistigen  und  artistischen  Eigenthums  beziehen.  Die  Ana
  gehörigen  des  einen  Ländergebiets,  welche  in  dem  anderen  Ländergebiete  Handel  und
1  Gewerbe  treiben  wollen  oder  Arbeit  suchen,  sollen  bezüglich  des  Gewerbe-Antritts  der
■,  Gewerbe-Ausübung  und  der  zu  zahlenden  Abgaben  den  Einheimischen  ganz  gleichgestellt
a  ;  sein;  eine  solche  Gleichstellung  besteht  auch  bezüglich  des  Markt-  und  Messverkehrs
r  ,  der  Errichtung  gewerblicher  Zweig-Etablissements  etc.,  der  Ausübung  der  Schifffahrt
i  und  der  Flösserei.  Zum  Behüte  der  \  orbereitung  und  Vermittlung  gleichartiger  Gnrnds
  lagen  für  die  internationalen  Handelsverträge  und  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung
r  »Her  Angelegenheiten,  auf  welche  sich  das  Zoll-  und  Handelsbündniss  bezieht,  tritt  von
j  '  Zeit  zu  Zeit  eine  Zoll-  und  Handelsconferenz  zusammen,  welche  die  beiderseitigen
?  ,  Minister  des  Handels  und  der  Finanzen,  eventuell  der  Minister  des  Aeusscrn  oder  deren
.  Stellvertreter,  bilden  und  zu  der  auch  Fachmänner  aus  beiden  Ländergebieten  insbesondere ­
  Mitglieder  der  Handelskammern,  berufen  werden,
t
’  :■  Aeusserer  Handel.
t  Mit  Ausnahme  Dalmatiens,  welches  ein  besonderes  Zollgebiet  ausmacht,  der  Zoll-;
  >  auäsehlüsse  (Istriens  und  der  quamerischen  Inseln,  der  Freihäfen  Triest,  Fiume,  Buccari
Zengg,  Portore  und  Carlopago  und  der  galizischon  Stadt  Brody),  sowie  der  zufolge  Ver-,
  tra § s  vom  3 -  Mai  18G3  an  das  baierische  Zoll-  und  indirecte  Steuersystem  angeschlossenen
  tirolisehen  Gemeinde  Jungholz,  sind  beide  Eeichshälften  der  Monarchie  in  dem
allgemeinen  österreichisch-ungarischen  Zollgebiete  vereinigt,  welchem  das  Fürstenthum
Liechtenstein  (zufolge  der  Verträge  vom  5.  Juni  1852  und  23.  December  1863)  einverleibt ­
  ist.  Das  Zollsystem  in  demselben  beruht  auf  dem  Tarife  vom  1.  Juli  1865  (modifitirt
  durch  Verträge  mit  gewissen  fremden  Staaten),  in  Dalmatien  auf  jenem  vom
|8.  Februar  1857.  Danach  sind  die  Eingangszölle  eingeschränkt  und  ermässigt,  die
Ausgangszölle  (mit  Ausnahme  auf  rohe  Felle  und  Häute,  Lumpen  und  andere  Abfälle
Eur  Papierfabrikation,  Knochen,  Klauen,  Fiisse  und  Hautabschnitzel  im  allgemeinen  Zollgebiete) ­
  und  die  Durchgangsabgaben  aufgehoben.
I  Ungefähr  je  vier  Fünftel  des  gestimmten  Waaronverkehrs  entfallen  hei  der  Einlind ­
  Ausfuhr  auf  den  Land-,  der  Eest  auf  den  Sechandcl.
-  w  Aom  Landhaudel  treffen  über  70  Percent  den  Verkehr  mit  dem  deutschen  Zoll-.
  vereine,  etwa  9  Percent  jenen  mit  der  Türkei  und  ihren  Schutzstaaten,  gegen  5  Percent
.  den  Verkehr  mit  Italien,  ungefähr  1  Percent  mit  der  Schweiz,  endlich  circa  4  Percent
.  den  Handel  mit  Eussland.
i  i  Der  zur  See  betriebene  auswärtige  Handel  veranlasst  in  einem  Jahre  durch-)
  aanmUlich  9700  Ankünfte  und  Abfahrten  von  Schiffen,  auf  deren  jedes  ein  Gehalt  von
#  l  ™  Tonnen  kommt.  Von  diesem  Verkehre  trifft  je  ein  Fünftheil  den  Handel  mit  Gross-.
  bntanmen  und  mit  der  Türkei,  mehr  als  ein  Drittel  Italien,  ein  Neuntel  den  Verkehr
■  mit  Frankreich.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.