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n Artikel mir in solchem Masse belasten, in welchem derselbe die ähnlichen Gewerbs-
t Erzeugnisse oder Producte seines eigenen Ländergebicts belastet. Verträge, welche die
n Eegelung wirtschaftlicher Beziehungen zum Auslande bezwecken, werden mit fremden
s Staaten für beide Eeichshälften gleichmassig abgeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist
eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche Normen für alle Angelegenheiten
1 welche sich auf die Ausübung der Schifffahrt und auf das See-Sanitätswesen, auf das’
Privat-Seerccht, auf die Flusspblizei, auf das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwescn
auf die Landeswährung, das Mass- und Gewichtssystem, den Feingehalt der Gold- und
Silberwaaren, auf die Hausirbefugnisse, die Erfindungspatente, den Marken-und Muster-
e schütz und den Schutz des geistigen und artistischen Eigenthums beziehen. Die An-
a gehörigen des einen Ländergebiets, welche in dem anderen Ländergebiete Handel und
1 Gewerbe treiben wollen oder Arbeit suchen, sollen bezüglich des Gewerbe-Antritts der
■, Gewerbe-Ausübung und der zu zahlenden Abgaben den Einheimischen ganz gleichgestellt
a ; sein; eine solche Gleichstellung besteht auch bezüglich des Markt- und Messverkehrs
r , der Errichtung gewerblicher Zweig-Etablissements etc., der Ausübung der Schifffahrt
i und der Flösserei. Zum Behüte der \ orbereitung und Vermittlung gleichartiger Gnrnd-
s lagen für die internationalen Handelsverträge und für die Gesetzgebung und Verwaltung
r »Her Angelegenheiten, auf welche sich das Zoll- und Handelsbündniss bezieht, tritt von
j ' Zeit zu Zeit eine Zoll- und Handelsconferenz zusammen, welche die beiderseitigen
? , Minister des Handels und der Finanzen, eventuell der Minister des Aeusscrn oder deren
. Stellvertreter, bilden und zu der auch Fachmänner aus beiden Ländergebieten ins
besondere Mitglieder der Handelskammern, berufen werden,
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’ :■ Aeusserer Handel.
t Mit Ausnahme Dalmatiens, welches ein besonderes Zollgebiet ausmacht, der Zoll-
; > auäsehlüsse (Istriens und der quamerischen Inseln, der Freihäfen Triest, Fiume, Buccari
Zengg, Portore und Carlopago und der galizischon Stadt Brody), sowie der zufolge Ver-
, tra § s vom 3 - Mai 18G3 an das baierische Zoll- und indirecte Steuersystem angeschlosse-
nen tirolisehen Gemeinde Jungholz, sind beide Eeichshälften der Monarchie in dem
allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiete vereinigt, welchem das Fürstenthum
Liechtenstein (zufolge der Verträge vom 5. Juni 1852 und 23. December 1863) einver
leibt ist. Das Zollsystem in demselben beruht auf dem Tarife vom 1. Juli 1865 (modifi-
tirt durch Verträge mit gewissen fremden Staaten), in Dalmatien auf jenem vom
|8. Februar 1857. Danach sind die Eingangszölle eingeschränkt und ermässigt, die
Ausgangszölle (mit Ausnahme auf rohe Felle und Häute, Lumpen und andere Abfälle
Eur Papierfabrikation, Knochen, Klauen, Fiisse und Hautabschnitzel im allgemeinen Zoll
gebiete) und die Durchgangsabgaben aufgehoben.
I Ungefähr je vier Fünftel des gestimmten Waaronverkehrs entfallen hei der Ein
lind Ausfuhr auf den Land-, der Eest auf den Sechandcl.
- w Aom Landhaudel treffen über 70 Percent den Verkehr mit dem deutschen Zoll-
. vereine, etwa 9 Percent jenen mit der Türkei und ihren Schutzstaaten, gegen 5 Percent
. den Verkehr mit Italien, ungefähr 1 Percent mit der Schweiz, endlich circa 4 Percent
. den Handel mit Eussland.
i i Der zur See betriebene auswärtige Handel veranlasst in einem Jahre durch-
) aanmUlich 9700 Ankünfte und Abfahrten von Schiffen, auf deren jedes ein Gehalt von
# l ™ Tonnen kommt. Von diesem Verkehre trifft je ein Fünftheil den Handel mit Gross-
. bntanmen und mit der Türkei, mehr als ein Drittel Italien, ein Neuntel den Verkehr
■ mit Frankreich.