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Betrieb daher gegen Bestimmte Nachweise, meist der persönlichen Fähigkeit, eine beson
dere Bewilligung nothwendig ist, sind nur sehr wenige.
Gewerbe, welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder Wasserwerken betrieben
werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Eiuflüsse, durch die Sicherheit bedro
hende Betriebsarten, durch übleu Geruch oder ungewöhnliches Geräusch die Nachbar
schaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind, bedürfen der Genehmigung der
Betriebsanlage, welche bei gesetzlich bestimmt bezeichnten Gew'erben (wie den Abdecke
reien, Fabriken chemischer Waaren u. dgl.) nur nach einem förmlichen Edictalverfahren
gegeben wird, in welchem die Gemeinde und die Anrainer Gelegenheit haben, ihre Ein
wendungen gegen den beabsichtigten Gewerbsbetrieb zu begründen. — Jeder Gcwerb-
treibende hat das Recht, alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nöthigen
Arbeiten zu vereinigen und die hierzu erforderlichen Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe
zu halten.
Die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels schliesst auch das Recht zum
Handel mit den gleichen fremden Erzeugnissen in sich. Die Vervielfältigung der Betriebs
stätten in der Gemeinde des Standortes des Gewerbes, sowie die Gründung von Zweig
etablissements und Niederlagen ausser dieser Gemeinde wird in der Hauptsache als Neu
errichtung eines Gewerbes betrachtet.
Jeder Gewerbsmann kann ausser der Gemeinde seines Standortes die Artikel seines
Gewerbes überallhin hei Gewerbsleuten, die solche Erzeugnisse führen dürfen, in Com
mission gehen, auf Bestellung liefern und bestellte Arbeiten überall verrichten. Das Ein
bringen der im Anslande gefertigten Arbeiten und das Abliefern derselben an die Besteller
ist unter Beobachtung der Zollvorschriften gestattet.
Der Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter aus
üben, oder dasselbe verpachten. Doch muss der Stellvertreter oder Pächter stets die für
den selbstständigen Gewerbsbetrieb erforderlichen Eigenschaften besitzen und bei con-
cessionirten Gewerben der Behörde angezeigt werden.
Märkte.
Jedermann ist berechtigt, die österreichischen Märkte mit allen im Verkehre ge
statteten und mit Rücksicht auf die Gattung des Marktes erlaubten Waaren zu beziehen.
Wer es gewerbsmässig thut, betreibt ein freies Gewerbe. Doch können Waaren, deren
Verkauf oder Erzeugung an eine Concession gebunden ist, auch auf Märkten nur von
den mit den bezüglichen Concessionen versehenen Gewerbsleuten feilgeboten werden.
Ausländer werden, unter Anwendung der Reciprocität, rücksichtlich des Marktbesuches
wie die Inländer behandelt. Gegenstände des Marktverkehrs auf Messen und Jahrmärkten
sind alle im freien Verkehre gestatteten Waaren, in soferne nicht die bezüglichen Markt
berechtigungen ausdrücklich auf einzelne Gattungen von Gegenständen beschränkt sind.
Die Marktgebühr ist nur eine Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von
Buden und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene
Auslagen.
Privilegien.
Um Fortschritte im Gewerbewesen zu ermuntern, werden auf Entdeckungen Erfin
dungen oder Verbesserungen, wenn dieselben neu sind, Privilegien (Patente) auf die
Dauer von höchstens 15 Jahren, gegen eine sich nach der Privilegiumsdauer riehtenda