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Gebühr von 21 bis 735 ft. österr. Währung ertlieilt. Auf in das Staatsgebiet aus dem
Auslände eingeführte privilegirbare Gegenstände kann nur dann ein ausschliessliches
Privilegium verliehen werden, wenn dieselben noch im Auslande patentirt sind. Ein«
solche 'Verleihung kann aber nur dem Inhaber des ausländischen Privilegiums oder dessen:
Rechtsnehmer zu Tkeil werden.
Musterschutz.
In ähnlicher Weise kann das ausschliessliche Benützungsrecht eines Musters oder
Modelles jedoch nur auf die Dauer dreier Jahre erworben werden. Der Schutzberech
tigte muss jedoch schon innerhalb eines Jahres das Muster im Inlande auf Gcwerbs-
erzeugnisse anwenden und die letzteren in Verkehr bringen und verliert sein Recht
wenn er nach dem Muster im Auslande verfertigte Waaren in das österreichische Reichs
gebiet einführt. Die Gewerbetreibenden können die zum Handelsverkehr bestimmten
Erzeugnisse und Waaren, um sie von jenen anderer Gewerbetreibenden zu unterscheiden,
mit ihrem Samen, der Firma, dem Wappen oder der Benennung des Etablissements
bezeichnen und sind gegen einen diessfälligen Missbrauch bedingungslos geschützt. Wollen
sie jedoch zum Behufe dieser Bezeichnung von Sinnbildern, Chiffern u. dgl. Gebrauch
machen, so können sie das Alleingebrauchsrecht auf die letzteren für die Zeit ihres
Gewerbsbetriebes erwerben. Dieses Markenrecht haftet an dem Gewerbsnutemekmen
und kommt daher auch dem Nachfolger im Gewerbe zu Statten, wenn er binnen drei
Monaten die Marke auf seinen Namen umschreiben lässt.
Handels- und Gewerbekammern.
Wie früher schon in Lombardo-Venetien, so bestehen seit 1850 auch in allen
übrigen Theilen des Reiches Handels- und Gewerbekammern. Sie gehen durch Wahl
ans dem Handels- und Gewerbe-Staude hervor und sind ein Fachorgan, durch welches der
Handels- und Gewerbestand seine Anliegen der Staatsverwaltung eröffnet und die Be
mühungen der letzteren zur Förderung des Verkehrs unterstützen kann.
Es bestellen (seit 1850) Handels- und Gewerbekammem als Vertretungsorgane des
Handels- und Gewerbestandes und zur Förderung der Interessen desselben.
In den im Reichsrathe vertretenen Ländern beruht ihre gegenwärtige Organisation
auf dem Gesetze vom 23. Juni 1868, wonach ihre Mitglieder von und aus dem HandeTs-
imd Gewerbestande auf 6 Jahre gewählt werden, mit Ergänzung der Hälfte nach 3 Jahren.
Sie sind errichtet: für Nieder-Oesterreich in Wien; — für Ober-Oesterreich in Linz- —
für das Herzogthum Salzburg in Salzburg; — für Steiermark in Graz und Leoben- —
für'Kärnten in Klagenfurt; — für Kram in Laibach; — für Görz und Gradiskä in
Görz; — für Istrien in Rovigno; — für Triest und Gebiet in Triest; — für Tirol in Inns
bruck, Bozen und Roveredo; — für Vorarlberg in Feldkirch; — für Böhmen in Prag,
Reichenberg, Eger, Pilsen und Budweis; — für Mähren in Briiun und Olrnütz; — für
Schlesien in Troppau; — für Galizien in Lemberg, Krakau und Brody; — für die Buko
wina in Czernowitz; — für Dalmatien in Zara, Spalato und Ragusa. In den ungarischen
Ländern wurden sie durch den VI. Ungar. Gesetzartikel von 1868 neu organisirt. Die
Wahl ihrer Mitglieder erfolgt auf 5 Jahre. Ihre Sitze sind: für Ungarn in Pest-Ofen,
Pressburg, Oedenburg, Kaschau, Debrccziu, Tcmesvär und Arad; — für Siebenbürgen in
Klaiiscnbarg und Kronstadt; — für Croatien *md Slavonien iu Agram, Essek, Sissek
und Fiume. In Summe 42 Handels- und Gewerbekammern, nämlich 29 im österreichi
schen und 13 im ungarischen Staatsgebiete.