8
§. 49- F ür die Aufnahme in diese Abtheilung ist der Nachweis genü
gender künstlerischer Vorbildung erforderlich; derselbe gibt aber kein Recht,
aufgenommen zu werden, vielmehr bleibt die Aufnahme dem Ermessen
des Professors Vorbehalten.
f) Special-Atelier für Holzschneidekunst.
§. 5o. Diese Abtheilung ist bis auf Weiteres mit dem xylographischen
Institut der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vereinigt.
§. 5i. Die Holzschnittschule hat die Ausbildung der Zöglinge in der
Technik des Holzschneidens und des Zeichnens für den Holzschnitt zur
Aufgabe. Der Schüler soll befähigt werden, nicht nur eine gegebene
Zeichnung mit den ihrer Eigenart entsprechenden Mitteln im Schnitt aus
zuführen, sondern auch jede künstlerische Aufgabe für das Holzschnitt
bedürfnis zu zeichnen, respective jede Vorlage, auch wenn sie auf Holz
photographirt wird, für seinen Stichel zeichnerisch zurecht zu legen.
§. 52. Die Ausbildung erfordert eine tägliche fünf- bis sechsstündige
Uebung im Xylographiren und Zeichnen durch drei Jahre.
§. 53. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über Per
spective, Stil- und Schattenlehre und das Actzeichnen (für jene Schüler,
bei welchen es der Professor für geboten erachtet) obligat.
§. 54. Zur Aufnahme in die Holzschnittabtheilung ist die Fertigkeit
im figuralen und ornamentalen Zeichnen, einige Kenntnis im Modelliren
und jener Grad von Uebung im Federzeichnen erforderlich, welcher zu
genauem, den Charakter der Vorlage einhaltendem Copiren von alten
Holzschnitten oder Radirungen befähigt.
IV. Chemisches Laboratorium.
§. 57. Das chemische Laboratorium bildet einen Bestandtheil der
Kunstgewerbeschule und dient in erster Linie den Lehrzwecken derselben.
Insoweit es mit den Verpflichtungen, welche dieser Aufgabe ent
springen, vereinbarlich ist, übt das Laboratorium jedoch auch eine selbst
ständige Thätigkeit, indem es den Kunstgewerben und den auf diese
basirten Industriezweigen als Versuchsanstalt dient.
§. 61. c) Jünglinge, welche genügende chemische Kenntnisse besitzen,
und in der Versuchsanstalt praktische Unterweisung zu erhalten wünschen,
haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei dem Leiter
der Anstalt zu melden, dem die Entscheidung über Zulassung oder
Abweisung der Angemeldeten zusteht.
Diese Hospitanten haben eine Laboratoriumstaxe von monatlich 10 fl.
zu erlegen.
MAK-BIBLIOTHEK
H+XM3422203
Selbstverlag. — Druck von Carl GerolcTs Sohn in Wien.
1895.