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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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§. 49- F ür die Aufnahme in diese Abtheilung ist der Nachweis genü 
gender künstlerischer Vorbildung erforderlich; derselbe gibt aber kein Recht, 
aufgenommen zu werden, vielmehr bleibt die Aufnahme dem Ermessen 
des Professors Vorbehalten. 
f) Special-Atelier für Holzschneidekunst. 
§. 5o. Diese Abtheilung ist bis auf Weiteres mit dem xylographischen 
Institut der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vereinigt. 
§. 5i. Die Holzschnittschule hat die Ausbildung der Zöglinge in der 
Technik des Holzschneidens und des Zeichnens für den Holzschnitt zur 
Aufgabe. Der Schüler soll befähigt werden, nicht nur eine gegebene 
Zeichnung mit den ihrer Eigenart entsprechenden Mitteln im Schnitt aus 
zuführen, sondern auch jede künstlerische Aufgabe für das Holzschnitt 
bedürfnis zu zeichnen, respective jede Vorlage, auch wenn sie auf Holz 
photographirt wird, für seinen Stichel zeichnerisch zurecht zu legen. 
§. 52. Die Ausbildung erfordert eine tägliche fünf- bis sechsstündige 
Uebung im Xylographiren und Zeichnen durch drei Jahre. 
§. 53. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über Per 
spective, Stil- und Schattenlehre und das Actzeichnen (für jene Schüler, 
bei welchen es der Professor für geboten erachtet) obligat. 
§. 54. Zur Aufnahme in die Holzschnittabtheilung ist die Fertigkeit 
im figuralen und ornamentalen Zeichnen, einige Kenntnis im Modelliren 
und jener Grad von Uebung im Federzeichnen erforderlich, welcher zu 
genauem, den Charakter der Vorlage einhaltendem Copiren von alten 
Holzschnitten oder Radirungen befähigt. 
IV. Chemisches Laboratorium. 
§. 57. Das chemische Laboratorium bildet einen Bestandtheil der 
Kunstgewerbeschule und dient in erster Linie den Lehrzwecken derselben. 
Insoweit es mit den Verpflichtungen, welche dieser Aufgabe ent 
springen, vereinbarlich ist, übt das Laboratorium jedoch auch eine selbst 
ständige Thätigkeit, indem es den Kunstgewerben und den auf diese 
basirten Industriezweigen als Versuchsanstalt dient. 
§. 61. c) Jünglinge, welche genügende chemische Kenntnisse besitzen, 
und in der Versuchsanstalt praktische Unterweisung zu erhalten wünschen, 
haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei dem Leiter 
der Anstalt zu melden, dem die Entscheidung über Zulassung oder 
Abweisung der Angemeldeten zusteht. 
Diese Hospitanten haben eine Laboratoriumstaxe von monatlich 10 fl. 
zu erlegen. 
MAK-BIBLIOTHEK 
H+XM3422203 
Selbstverlag. — Druck von Carl GerolcTs Sohn in Wien. 
1895.
	        
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