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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

Unterrichtswesen 
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iich. Museums in Wien. 
Statut und Lehrplan im Auszuge. 
Auszug aus den Statuten. 
Die Aufnahmsbedingungen 
a) Für ordentliche Schüler der allgemeinen Abtheilung sind 
i. das zurückgelegte vierzehnte Lebensjahr; 2. die beendeten Studien 
an einem Untergymnasium oder einer Unterrealschule; 3. in einer Auf 
nahmsprüfung nachgewiesener genügender Grad von Zeichenfertigkeit; 
für Manufacturzeichner außerdem: 4. die Absolvirung einer Webeschule 
mit mindestens zweijährigem Curse. 
Von den unter 2 und 4 angeführten Aufnahmsbedingungen kann der 
Lehrkörper ausnahmsweise dispensiren, falls der Aufnahmswerber einen 
höheren Grad künstlerischer oder kunsttechnischer Vorbildung und ein 
dem Lehrziele der unter 2 und 4 genannten Lehranstalten nahezu ent 
sprechendes Wissen darthut. 
b) Für ordentliche Schüler der Fachschulen und der Special- 
Ateliers: 
x. In der Regel der Nachweis über das zurückgelegte siebzehnte 
Lebensjahr; 2. nebst den Voraussetzungen des Eintrittes in die allgemeine 
Abtheilung die mit Erfolg bestandene specielle Aufnahmsprüfung, in welcher 
jener Grad der künstlerischen Vorbildung und Kenntnis der Hilfswissen 
schaft dargethan werden muss, welcher für die betreffende Fachschule, 
beziehungsweise für das betreffende Special-Atelier in Gemäßheit des Lehr 
planes als Bedingung normirt ist. (§§. 12, i3 des Statutes.) 
Die Aufnahme in die Kunstgewerbeschule ist für ordentliche Schüler 
nur zu Beginn des Schuljahres oder Semesters statthaft, und zwar findet 
die regelmäßige Aufnahme ordentlicher Schüler zwischen dem 1. und 
4. October, die der Hospitanten an den folgenden Tagen statt. (§. i5 
des Statutes.) 
Jeder Schüler hat bei der Aufnahme ein für allemal eine Taxe von 
2 fl., und jährlich einen zu Beginn des Schuljahres zu erlegenden Lehr 
mittelbeitrag von 3 fl. zu entrichten; eine Befreiung hievon findet 
nicht statt. Das Schulgeld, welches von jedem Schüler in halbjährigen 
Raten im Vorhinein zu erlegen ist, beträgt für die allgemeine Abtheilung 
jährlich Achtzehn (18) Gulden, für die Fachschulen und Special-Ateliers 
jährlich Dreißig (3o) Gulden. 
Bei Nachweis der Dürftigkeit und bei entschiedener Befähigung kann 
Befreiung vom Schulgelde stattfinden. 
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