Unterrichtswesen
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iich. Museums in Wien.
Statut und Lehrplan im Auszuge.
Auszug aus den Statuten.
Die Aufnahmsbedingungen
a) Für ordentliche Schüler der allgemeinen Abtheilung sind
i. das zurückgelegte vierzehnte Lebensjahr; 2. die beendeten Studien
an einem Untergymnasium oder einer Unterrealschule; 3. in einer Auf
nahmsprüfung nachgewiesener genügender Grad von Zeichenfertigkeit;
für Manufacturzeichner außerdem: 4. die Absolvirung einer Webeschule
mit mindestens zweijährigem Curse.
Von den unter 2 und 4 angeführten Aufnahmsbedingungen kann der
Lehrkörper ausnahmsweise dispensiren, falls der Aufnahmswerber einen
höheren Grad künstlerischer oder kunsttechnischer Vorbildung und ein
dem Lehrziele der unter 2 und 4 genannten Lehranstalten nahezu ent
sprechendes Wissen darthut.
b) Für ordentliche Schüler der Fachschulen und der Special-
Ateliers:
x. In der Regel der Nachweis über das zurückgelegte siebzehnte
Lebensjahr; 2. nebst den Voraussetzungen des Eintrittes in die allgemeine
Abtheilung die mit Erfolg bestandene specielle Aufnahmsprüfung, in welcher
jener Grad der künstlerischen Vorbildung und Kenntnis der Hilfswissen
schaft dargethan werden muss, welcher für die betreffende Fachschule,
beziehungsweise für das betreffende Special-Atelier in Gemäßheit des Lehr
planes als Bedingung normirt ist. (§§. 12, i3 des Statutes.)
Die Aufnahme in die Kunstgewerbeschule ist für ordentliche Schüler
nur zu Beginn des Schuljahres oder Semesters statthaft, und zwar findet
die regelmäßige Aufnahme ordentlicher Schüler zwischen dem 1. und
4. October, die der Hospitanten an den folgenden Tagen statt. (§. i5
des Statutes.)
Jeder Schüler hat bei der Aufnahme ein für allemal eine Taxe von
2 fl., und jährlich einen zu Beginn des Schuljahres zu erlegenden Lehr
mittelbeitrag von 3 fl. zu entrichten; eine Befreiung hievon findet
nicht statt. Das Schulgeld, welches von jedem Schüler in halbjährigen
Raten im Vorhinein zu erlegen ist, beträgt für die allgemeine Abtheilung
jährlich Achtzehn (18) Gulden, für die Fachschulen und Special-Ateliers
jährlich Dreißig (3o) Gulden.
Bei Nachweis der Dürftigkeit und bei entschiedener Befähigung kann
Befreiung vom Schulgelde stattfinden.
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