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Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Malen,
Modelliren etc. hat der Schüler selbst beizustellen; die Vorlagen und
Modelle werden von der Schule beigestellt. (§§. 16—18 des Statutes,)
Außer den ordentlichen Schülern können auch Hospitanten zu
gelassen werden, die bei ihrem Eintritte zu erklären haben, in welchen
Stunden sie die Schule frequentiren wollen, im Uebrigen sich jedoch der
Schulordnung strenge zu fügen und das gleiche Schulgeld wie die ordent
lichen Schüler, und zwar wenigstens für ein Semester, zu entrichten. (§. 19
des Statutes.)
Der Uebertritt aus einer Fachschule in die andere, ferner auch
der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen kann vom Lehrkörper be
willigt werden.
Jahresprüfungen finden nur über die theoretischen Fächer statt.
Solche Prüfungen abzulegen, ist jeder Schüler verpflichtet. Besteht ein
Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolge, so kann derselbe zur Nach
prüfung nach Ablauf der Ferien zugelassen werden. Ist auch diese Nach
prüfung ohne Erfolg abgelegt worden, so ist der betreffende Schüler ver
halten, den nicht bewältigten Gegenstand noch einmal, und zwar in dem
darauffolgenden Jahre zu hören. Ein ungünstiger Erfolg dieser Wieder
holungsprüfung hat die sofortige Ausschließung aus der Schule zur Folge.
Die gleiche Folge tritt, und zwar sofort ein, wenn sich der Schüler der
Prüfung aus einem Gegenstände absichtlich entzieht. (§. 21 des Statutes.)
Die Zeugnisse, welche von der Direction der Kunstgewerbeschule
ausgestellt werden, sind folgende :
a) Frequentationszeugnisse, d. h. Bestätigungen des thatsäch-
lichen Besuches der Schule und der Dauer ohne Rücksicht auf etwaigen
Erfolg; sie werden den Schülern zu jeder Zeit über gehörig motivirtes
Ansuchen ausgestellt; b) Prüfungszeugnisse, welche den Erfolg einer
Prüfung aus den theoretischen Fächern bescheinigen; c) Schulzeugnisse,
welche den Schülern am Schlüsse jedes Jahres gegeben werden und deren
Verhalten, Verwendung und Erfolg darthun, endlich d) Abgangszeug
nisse, welche sowohl nach vollständiger Absolvirung der allgemeinen
Abtheilung, als auch nach Absolvirung der einzelnen Fachschulen, be
ziehungsweise Special-Ateliers ausgestellt werden und stets nicht nur die
Art, die Dauer und den Erfolg des Besuches der Schule constatiren,
sondern auch einen passenden Hinweis auf die eventuelle praktische Ver
wendbarkeit und Befähigung des Absolventen zu enthalten haben.
In den Fällen der Ausstellung von Abgangszeugnissen hat die specielle
Ausstellung eines Schulzeugnisses (lit. c) zu entfallen. (§. 22 des Statutes.)
Zöglinge, welche vier Classen einer Mittelschule absolvirt und
sohin durch vier Jahre die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler
besucht haben, haben den Anspruch auf die Begünstigung des Ein-
j ährig-Freiwilligen-Dienstes in derselben Art und unter denselben
Bedingungen und Modalitäten, wie die Absolventen einer ganzen Mittel
schule. (§. 23 des Statutes.)
Das Schuljahr beginnt mit 1. October und schließt mit Ende Juli.
(§. 24 des Statutes.)