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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Malen, 
Modelliren etc. hat der Schüler selbst beizustellen; die Vorlagen und 
Modelle werden von der Schule beigestellt. (§§. 16—18 des Statutes,) 
Außer den ordentlichen Schülern können auch Hospitanten zu 
gelassen werden, die bei ihrem Eintritte zu erklären haben, in welchen 
Stunden sie die Schule frequentiren wollen, im Uebrigen sich jedoch der 
Schulordnung strenge zu fügen und das gleiche Schulgeld wie die ordent 
lichen Schüler, und zwar wenigstens für ein Semester, zu entrichten. (§. 19 
des Statutes.) 
Der Uebertritt aus einer Fachschule in die andere, ferner auch 
der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen kann vom Lehrkörper be 
willigt werden. 
Jahresprüfungen finden nur über die theoretischen Fächer statt. 
Solche Prüfungen abzulegen, ist jeder Schüler verpflichtet. Besteht ein 
Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolge, so kann derselbe zur Nach 
prüfung nach Ablauf der Ferien zugelassen werden. Ist auch diese Nach 
prüfung ohne Erfolg abgelegt worden, so ist der betreffende Schüler ver 
halten, den nicht bewältigten Gegenstand noch einmal, und zwar in dem 
darauffolgenden Jahre zu hören. Ein ungünstiger Erfolg dieser Wieder 
holungsprüfung hat die sofortige Ausschließung aus der Schule zur Folge. 
Die gleiche Folge tritt, und zwar sofort ein, wenn sich der Schüler der 
Prüfung aus einem Gegenstände absichtlich entzieht. (§. 21 des Statutes.) 
Die Zeugnisse, welche von der Direction der Kunstgewerbeschule 
ausgestellt werden, sind folgende : 
a) Frequentationszeugnisse, d. h. Bestätigungen des thatsäch- 
lichen Besuches der Schule und der Dauer ohne Rücksicht auf etwaigen 
Erfolg; sie werden den Schülern zu jeder Zeit über gehörig motivirtes 
Ansuchen ausgestellt; b) Prüfungszeugnisse, welche den Erfolg einer 
Prüfung aus den theoretischen Fächern bescheinigen; c) Schulzeugnisse, 
welche den Schülern am Schlüsse jedes Jahres gegeben werden und deren 
Verhalten, Verwendung und Erfolg darthun, endlich d) Abgangszeug 
nisse, welche sowohl nach vollständiger Absolvirung der allgemeinen 
Abtheilung, als auch nach Absolvirung der einzelnen Fachschulen, be 
ziehungsweise Special-Ateliers ausgestellt werden und stets nicht nur die 
Art, die Dauer und den Erfolg des Besuches der Schule constatiren, 
sondern auch einen passenden Hinweis auf die eventuelle praktische Ver 
wendbarkeit und Befähigung des Absolventen zu enthalten haben. 
In den Fällen der Ausstellung von Abgangszeugnissen hat die specielle 
Ausstellung eines Schulzeugnisses (lit. c) zu entfallen. (§. 22 des Statutes.) 
Zöglinge, welche vier Classen einer Mittelschule absolvirt und 
sohin durch vier Jahre die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler 
besucht haben, haben den Anspruch auf die Begünstigung des Ein- 
j ährig-Freiwilligen-Dienstes in derselben Art und unter denselben 
Bedingungen und Modalitäten, wie die Absolventen einer ganzen Mittel 
schule. (§. 23 des Statutes.) 
Das Schuljahr beginnt mit 1. October und schließt mit Ende Juli. 
(§. 24 des Statutes.)
	        
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