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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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§. 4- Der Gesammtunterricht an der allgemeinen Abtheilung er 
fordert vier Jahre. 
§. 5. An der allgemeinen Abtheilung erhalten auch jene Zöglinge 
ihre Ausbildung, welche sich dem Lehramte des Freihandzeichnens an 
Mittelschulen widmen und sich zu diesem Zwecke der Staatsprüfung 
unterziehen wollen. 
§. 6. Die Hauptfächer an der allgemeinen Abtheilung sind das 
Zeichnen und das Modelliren. 
Das Zeichnen gliedert sich, wie folgt: i. ornamentales Zeichnen; 
2. figurales Zeichnen; 3. im letzten Jahre für solche Schüler, welche sich 
bereits für ein bestimmtes Fach entschieden haben: Zeichnen fachlicher Ob 
jecte nach Vorlagen, beziehungsweise für Manufacturzeichnen nach Blumen. 
Der Unterricht im Modelliren umfasst: i. Modelliren von Ornamenten; 
2. Modelliren von Figuren; 3. im letzten Jahre Wachsbossiren. 
§. 7. Die theoretischen Fächer sind: i. Projectionslehre, Schatten 
lehre und Perspective; 2. allgemeine (ornamentale und architektonische) 
Formenlehre mit Einschluss des Zeichnens der Säulenordnungen, ferner 
für Manufacturzeichner an Stelle der architektonischen: Formenlehre der 
Textilkunst; 3. gewerbliche Chemie; 4. Anatomie für Schüler, welche 
später das Actzeichnen zu besuchen haben. 
II. Fachschulen. 
a) Fachschule für Architektur. 
§. 14. Der Unterricht an der Fachschule für Architektur umfasst 
das gesammte Mobiliar und die Geräthe in Holz, Metall, Stein, Thon, 
Glas etc., ferner das Gebiet der textilen Kunstindustrie, also der ge 
druckten und gewebten Stoffe, der Stickereien, Spitzen etc., sowie die 
Totalanordnung profaner und kirchlicher Innenräume. 
§. 16. Die Schüler dieser Fachschule haben: die Vorträge über die 
Geräthelehre, Materialienlehre, Kunstgeschichte, eventuell Geschichte der 
Kunsttechniken, und über besondere Weisung des Lehrers auch das Act 
zeichnen zu besuchen. 
§. 17. Als Bedingung zur Aufnahme in die Fachschule für Archi 
tektur gilt außer den allgemeinen Erfordernissen (§. i3 des Statutes) eine 
erlangte Zeichenfertigkeit sowohl ornamentaler, als auch figuraler Details 
und fachlicher Objecte nach Vorlagen, ferner die Kenntnis der Projections- 
und Schattenlehre, der Perspective, der allgemeinen Formenlehre und der 
allgemeinen gewerblichen Chemie in dem Ausmaße, wie solche in der 
allgemeinen Abtheilung erworben werden kann. 
Solche Schüler, welche sich zu Manufacturzeichnern ausbilden wollen, 
müssen vor ihrer Aufnahme in die Architekturschule eine Webeschule mit 
mindestens zweijährigem Curse mit sehr gutem Erfolge absolvirt haben, 
ferner eine Fertigkeit im Zeichnen und Malen von Blumen nach der Natur 
darthun, und schließlich die Kenntnis der ornamentalen Formenlehre 
und der allgemeinen gewerblichen Chemie, in dem an der allgemeinen 
Abtheilung gelehrten Ausmaße, nachweisen.
	        
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