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Full text : Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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§.  4-  Der  Gesammtunterricht  an  der  allgemeinen  Abtheilung  erfordert ­
  vier  Jahre.
§.  5.  An  der  allgemeinen  Abtheilung  erhalten  auch  jene  Zöglinge
ihre  Ausbildung,  welche  sich  dem  Lehramte  des  Freihandzeichnens  an
Mittelschulen  widmen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  der  Staatsprüfung
unterziehen  wollen.
§.  6.  Die  Hauptfächer  an  der  allgemeinen  Abtheilung  sind  das
Zeichnen  und  das  Modelliren.
Das  Zeichnen  gliedert  sich,  wie  folgt:  i.  ornamentales  Zeichnen;
2.  figurales  Zeichnen;  3.  im  letzten  Jahre  für  solche  Schüler,  welche  sich
bereits  für  ein  bestimmtes  Fach  entschieden  haben:  Zeichnen  fachlicher  Objecte ­
  nach  Vorlagen,  beziehungsweise  für  Manufacturzeichnen  nach  Blumen.
Der  Unterricht  im  Modelliren  umfasst:  i.  Modelliren  von  Ornamenten;
2.  Modelliren  von  Figuren;  3.  im  letzten  Jahre  Wachsbossiren.
§.  7.  Die  theoretischen  Fächer  sind:  i.  Projectionslehre,  Schattenlehre ­
  und  Perspective;  2.  allgemeine  (ornamentale  und  architektonische)
Formenlehre  mit  Einschluss  des  Zeichnens  der  Säulenordnungen,  ferner
für  Manufacturzeichner  an  Stelle  der  architektonischen:  Formenlehre  der
Textilkunst;  3.  gewerbliche  Chemie;  4.  Anatomie  für  Schüler,  welche
später  das  Actzeichnen  zu  besuchen  haben.
II.  Fachschulen.
a)  Fachschule  für  Architektur.
§.  14.  Der  Unterricht  an  der  Fachschule  für  Architektur  umfasst
das  gesammte  Mobiliar  und  die  Geräthe  in  Holz,  Metall,  Stein,  Thon,
Glas  etc.,  ferner  das  Gebiet  der  textilen  Kunstindustrie,  also  der  gedruckten ­
  und  gewebten  Stoffe,  der  Stickereien,  Spitzen  etc.,  sowie  die
Totalanordnung  profaner  und  kirchlicher  Innenräume.
§.  16.  Die  Schüler  dieser  Fachschule  haben:  die  Vorträge  über  die
Geräthelehre,  Materialienlehre,  Kunstgeschichte,  eventuell  Geschichte  der
Kunsttechniken,  und  über  besondere  Weisung  des  Lehrers  auch  das  Actzeichnen ­
  zu  besuchen.
§.  17.  Als  Bedingung  zur  Aufnahme  in  die  Fachschule  für  Architektur ­
  gilt  außer  den  allgemeinen  Erfordernissen  (§.  i3  des  Statutes)  eine
erlangte  Zeichenfertigkeit  sowohl  ornamentaler,  als  auch  figuraler  Details
und  fachlicher  Objecte  nach  Vorlagen,  ferner  die  Kenntnis  der  Projectionsund
  Schattenlehre,  der  Perspective,  der  allgemeinen  Formenlehre  und  der
allgemeinen  gewerblichen  Chemie  in  dem  Ausmaße,  wie  solche  in  der
allgemeinen  Abtheilung  erworben  werden  kann.
Solche  Schüler,  welche  sich  zu  Manufacturzeichnern  ausbilden  wollen,
müssen  vor  ihrer  Aufnahme  in  die  Architekturschule  eine  Webeschule  mit
mindestens  zweijährigem  Curse  mit  sehr  gutem  Erfolge  absolvirt  haben,
ferner  eine  Fertigkeit  im  Zeichnen  und  Malen  von  Blumen  nach  der  Natur
darthun,  und  schließlich  die  Kenntnis  der  ornamentalen  Formenlehre
und  der  allgemeinen  gewerblichen  Chemie,  in  dem  an  der  allgemeinen
Abtheilung  gelehrten  Ausmaße,  nachweisen.
            
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