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b) Fachschule für Malerei.
§. 18. Die Fachschule der malerischen Disciplinen macht den Schüler
mit den verschiedenen Techniken des Malens, beziehungsweise fachlichen
Zeichnens vertraut und sucht dessen Farbensinn durch das Studium im
Malen nach dem Naturmodelle wie anderen zweckdienlich erscheinenden
Objecten der Natur zu wecken. Sie pflegt die Compositionsübungen in
Form von Hausaufgaben und monatlichen Glausurarbeiten im Zusammen
hänge mit dem Studium der classischen Vorbilder ihrer Fächer und
schließt als Atelier-Unterricht.
Die Anwendung der menschlichen Figur, des Thieres, der Pflanze
und des Ornamentes im Kunstgewerbe für kirchliche und profane Gegen
stände, die künstlerische Ausstattung typographischer Werke, das Ge-
sammtgebiet der decorativen Malerei zu Zwecken der Ausschmückung
einzelner Theile oder ganzer Innenräume und Facaden sind das Gebiet
dieser Schule.
§. 19. Der Besuch des Actcurses ist für die Schüler dieser Abtheilung
obligat. Die Hilfswissenschaften, als Kunstgeschichte, Geschichte der Kunst
technik, Geräthelehre, sind für jene Schüler obligat, für welche der leitende
Professor der Abtheilung es nothwendig findet.
§. 20. Zur Aufnahme in diese Abtheilung ist erforderlich:
I. Jener Grad künstlerischer Vorbildung im Zeichnen nach figuralen
und ornamentalen Studienobjecten, insbesondere aber des Naturmodelles,
welcher eine erfolgreiche Weiterführung der Studien im Malen sichert;
II. die Kenntnis der Anatomie, der Perspective, Projections- und
Schattenlehre, sowie jene der ornamentalen und der architektonischen
Formenlehre.
c) Fachschule für Bildhauerei.
§. 21. Diese Fachschule lehrt das Modelliren sowohl ornamentaler
als auch figuraler Gegenstände in Thon und Wachs, insoweit diese in den
Kunstgewerben zur Anwendung kommen, z. B. für Kunsttischlerei, Stuccatur-
arbeiten, Goldschmiedearbeiten, für Arbeiten in Thon, Porzellan etc.
§. 22. Der Unterricht besteht in einem Fach- und Atelier-Unterricht;
der erste Theil bezweckt, den Zöglingen zunächst durch das Studium
der besten Meisterwerke der Antike und der Renaissance und nach dem
lebenden Modell die Fertigkeit plastischer Darstellung der menschlichen,
Thier- und Ornamentform zu verschaffen und ihre Fertigkeit in der Mo-
dellirung figuraler sowie ornamentaler Gegenstände auszubilden.
§. 23. Für Zöglinge dieser Fachschule ist der jjBesuch der Vorlesungen
über die Geräthelehre, Kunstgeschichte und Geschichte der Kunsttechnik
nebst dem Actzeichnen obligat.
§. 24. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen
Erfordernissen (§. i3 des Statutes) der Nachweis über die Fertigkeit im
Modelliren und Zeichnen figuraler und ornamentaler Details, ferner über
die Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, der
allgemeinen Formenlehre und^der Anatomie erforderlich.