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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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b) Fachschule für Malerei. 
§. 18. Die Fachschule der malerischen Disciplinen macht den Schüler 
mit den verschiedenen Techniken des Malens, beziehungsweise fachlichen 
Zeichnens vertraut und sucht dessen Farbensinn durch das Studium im 
Malen nach dem Naturmodelle wie anderen zweckdienlich erscheinenden 
Objecten der Natur zu wecken. Sie pflegt die Compositionsübungen in 
Form von Hausaufgaben und monatlichen Glausurarbeiten im Zusammen 
hänge mit dem Studium der classischen Vorbilder ihrer Fächer und 
schließt als Atelier-Unterricht. 
Die Anwendung der menschlichen Figur, des Thieres, der Pflanze 
und des Ornamentes im Kunstgewerbe für kirchliche und profane Gegen 
stände, die künstlerische Ausstattung typographischer Werke, das Ge- 
sammtgebiet der decorativen Malerei zu Zwecken der Ausschmückung 
einzelner Theile oder ganzer Innenräume und Facaden sind das Gebiet 
dieser Schule. 
§. 19. Der Besuch des Actcurses ist für die Schüler dieser Abtheilung 
obligat. Die Hilfswissenschaften, als Kunstgeschichte, Geschichte der Kunst 
technik, Geräthelehre, sind für jene Schüler obligat, für welche der leitende 
Professor der Abtheilung es nothwendig findet. 
§. 20. Zur Aufnahme in diese Abtheilung ist erforderlich: 
I. Jener Grad künstlerischer Vorbildung im Zeichnen nach figuralen 
und ornamentalen Studienobjecten, insbesondere aber des Naturmodelles, 
welcher eine erfolgreiche Weiterführung der Studien im Malen sichert; 
II. die Kenntnis der Anatomie, der Perspective, Projections- und 
Schattenlehre, sowie jene der ornamentalen und der architektonischen 
Formenlehre. 
c) Fachschule für Bildhauerei. 
§. 21. Diese Fachschule lehrt das Modelliren sowohl ornamentaler 
als auch figuraler Gegenstände in Thon und Wachs, insoweit diese in den 
Kunstgewerben zur Anwendung kommen, z. B. für Kunsttischlerei, Stuccatur- 
arbeiten, Goldschmiedearbeiten, für Arbeiten in Thon, Porzellan etc. 
§. 22. Der Unterricht besteht in einem Fach- und Atelier-Unterricht; 
der erste Theil bezweckt, den Zöglingen zunächst durch das Studium 
der besten Meisterwerke der Antike und der Renaissance und nach dem 
lebenden Modell die Fertigkeit plastischer Darstellung der menschlichen, 
Thier- und Ornamentform zu verschaffen und ihre Fertigkeit in der Mo- 
dellirung figuraler sowie ornamentaler Gegenstände auszubilden. 
§. 23. Für Zöglinge dieser Fachschule ist der jjBesuch der Vorlesungen 
über die Geräthelehre, Kunstgeschichte und Geschichte der Kunsttechnik 
nebst dem Actzeichnen obligat. 
§. 24. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen 
Erfordernissen (§. i3 des Statutes) der Nachweis über die Fertigkeit im 
Modelliren und Zeichnen figuraler und ornamentaler Details, ferner über 
die Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, der 
allgemeinen Formenlehre und^der Anatomie erforderlich.
	        
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