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III. Special-Ateliers.
a) Special-Atelier für C iselirkunst und verwandte Fächer.
§. 25. Der Unterricht in diesem Special-Atelier umfasst die Lehre
und die praktische Anwendung des Ciselirens, der getriebenen Arbeit,
sowie der verwandten Techniken für die verschiedenen kunstgewerblichen
Metallarbeiten und besteht in einem Fach- und Atelier-Unterricht.
§. 26. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über gewerb
liche Chemie, Kunstgeschichte und Kunsttechnik ausnahmslos, ferner über
Geräthelehre und der Besuch des Actzeichnens für jene Schüler, welche
der Fachprofessor dafür bestimmt, obligat.
§. 27. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen
Erfordernissen (§. i3 des Statutes) der Nachweis über die’Fertigkeit im
ornamentalen und figuralen Zeichnen und Modelliren, ferner über die
Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, der allge
meinen Formenlehre und Anatomie erforderlich.
Für Goldarbeiter ist zur Aufnahme die Kenntnis der theoretischen
Hilfswissenschaften nicht in demselben Grade nöthig.
Im Allgemeinen ist wünschenswerth, dass der Aufzunehmende Vor
kenntnisse im Ciseliren oder Graviren etc. besitzt.
b) Special-Atelier für Holzschnitzerei.
§. 28. Dieses Special-Atelier hat die Aufgabe, das Holzschnitzen für
die Zwecke des Kunstgewerbes zu lehren.
§. 3i. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen
Erfordernissen (§, i3 des Statutes) der Nachweis über die Fertigkeit im
Zeichnen und Modelliren figuraler und ornamentaler Details, ferner über
die Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, allge
meinen Formenlehre und Anatomie erforderlich.
Außerdem ist es wünschenswerth, dass der Aufzunehmende einige
Vorkenntnisse im Holzschnitzen besitzt.
c) Special-A telier für keramische Decoration und
Emailmalerei.
§. 32. Der Unterricht im Atelier für keramische Decoration etc.
umfasst die praktische Ausübung des artistischen Theiles der Keramik,
Emaillage u. s. w.
§. 34. Als Bedingung zur Aufnahme in das Special-Atelier für
Keramik gilt außer den allgemeinen Erfordernissen (§. i3 des Statutes der
Kunstgewerbeschule) und außer einer Zeichenfertigkeit ornamentaler und
figuraler Details sowie fachlicher Objecte nach Vorlagen in dem Ausmaße,
wie eine solche an der allgemeinen Abtheilung zu erlernen ist:
1. Der Nachweis über ein mit günstigem Erfolge absolvirtes Fach
studium (der Decomposition ausgeführter, in den Kreis dieser Abtheilung
gehöriger Objecte), welches die Schüler befähigt, an der Schule für
Keramik etc. praktischen Unterricht zu empfangen.