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Volltext: Kunstgewerbeschule des K. K. Österr. Museums für Kunst und Industrie : Statut und Lehrplan im Auszuge

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III. Special-Ateliers. 
a) Special-Atelier für C iselirkunst und verwandte Fächer. 
§. 25. Der Unterricht in diesem Special-Atelier umfasst die Lehre 
und die praktische Anwendung des Ciselirens, der getriebenen Arbeit, 
sowie der verwandten Techniken für die verschiedenen kunstgewerblichen 
Metallarbeiten und besteht in einem Fach- und Atelier-Unterricht. 
§. 26. Für die Schüler ist der Besuch der Vorlesungen über gewerb 
liche Chemie, Kunstgeschichte und Kunsttechnik ausnahmslos, ferner über 
Geräthelehre und der Besuch des Actzeichnens für jene Schüler, welche 
der Fachprofessor dafür bestimmt, obligat. 
§. 27. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen 
Erfordernissen (§. i3 des Statutes) der Nachweis über die’Fertigkeit im 
ornamentalen und figuralen Zeichnen und Modelliren, ferner über die 
Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, der allge 
meinen Formenlehre und Anatomie erforderlich. 
Für Goldarbeiter ist zur Aufnahme die Kenntnis der theoretischen 
Hilfswissenschaften nicht in demselben Grade nöthig. 
Im Allgemeinen ist wünschenswerth, dass der Aufzunehmende Vor 
kenntnisse im Ciseliren oder Graviren etc. besitzt. 
b) Special-Atelier für Holzschnitzerei. 
§. 28. Dieses Special-Atelier hat die Aufgabe, das Holzschnitzen für 
die Zwecke des Kunstgewerbes zu lehren. 
§. 3i. Als Vorbedingung für die Aufnahme ist außer den allgemeinen 
Erfordernissen (§, i3 des Statutes) der Nachweis über die Fertigkeit im 
Zeichnen und Modelliren figuraler und ornamentaler Details, ferner über 
die Kenntnis der Projections- und Schattenlehre, der Perspective, allge 
meinen Formenlehre und Anatomie erforderlich. 
Außerdem ist es wünschenswerth, dass der Aufzunehmende einige 
Vorkenntnisse im Holzschnitzen besitzt. 
c) Special-A telier für keramische Decoration und 
Emailmalerei. 
§. 32. Der Unterricht im Atelier für keramische Decoration etc. 
umfasst die praktische Ausübung des artistischen Theiles der Keramik, 
Emaillage u. s. w. 
§. 34. Als Bedingung zur Aufnahme in das Special-Atelier für 
Keramik gilt außer den allgemeinen Erfordernissen (§. i3 des Statutes der 
Kunstgewerbeschule) und außer einer Zeichenfertigkeit ornamentaler und 
figuraler Details sowie fachlicher Objecte nach Vorlagen in dem Ausmaße, 
wie eine solche an der allgemeinen Abtheilung zu erlernen ist: 
1. Der Nachweis über ein mit günstigem Erfolge absolvirtes Fach 
studium (der Decomposition ausgeführter, in den Kreis dieser Abtheilung 
gehöriger Objecte), welches die Schüler befähigt, an der Schule für 
Keramik etc. praktischen Unterricht zu empfangen.
	        
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