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Sänmitliche ausgestellte Objecte sind ver
käuflich.— Es wird um Bai'zahlung und bei
Bestellungen um eine Angabe in der halben
Höhe des Verkaufspreises gebeten.
Jm Biteresse unseres heimischen Kunst
gewerbes ist es erjvllnscht, dass Wahr
nehmungen, welche sich auf allenfalls vor
handene Mängel der Ausführung beziehen, dem
V’.rkaufs-Bureau zur Kenntnis gebracht
werden.
Es wird ersucht, die angekauften Ob
jecte, von welchen keine Doubletten vorhanden
sind, bis 20. December in der Ausstellung zu
belassen.