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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

' Besonders in den Dörfern am Dniestr. 
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Mitgift (rvlno) abhängt, welche die Grundlage der selbständigen Wirtschaft des jungen 
Paares bildet. Als Regel gilt in der Bukowina, daß ein Bursch nicht früher, als nach 
vollendetem 24., das Mädchen aber schon mit dem 14? oder 17. Lebensjahre verheiratet 
werde. Nie darf ferner ein jüngeres der Geschwister vor dem älteren eine Ehe eingehen, 
doch bilden in dieser Beziehung Burschen und Mädchen getrennte Reihen; Blödsinnige 
und Krüppel sind ebenfalls aus diesen Reihen ausgeschlossen. 
„Anu, ich möchte gerne meinen Sohn verheiraten (oLsnzck^, ^akmlatzsi" beräth der 
alte Vater mit seiner Gattin und sobald dieselben für ihren heiratsfähigen Sohn (parubolr, 
tsKin) eine Wahl getroffen haben, laden sie Verwandte und Nachbarn zu einem Familien- 
rathe ein, aus deren Mitte der Werber (8taroska) gewählt wird. In der Regel ist es ein 
naher Verwandter des Burschen (sein älterer Bruder oder sein Schwager, seltener übernimmt 
der Vater die Werbung). Ein Zeuge, welcher fälschlich ebenfalls ,s1aroZ1a° genannt wird, 
begleitet den eigentlichen Werber in das Haus des Vaters der Auserwählten. Hier wird 
jedoch nicht sofort auf den Zweck losgesteuert, sondern unter langandauernden einleitenden 
Gesprächen über Wetter, künftige Ernte rc. blos darauf hingedeutet, welch ein schönes 
Paar der Bursch und die Tochter des Hauses ausmachen würden. Der Vater bittet sich 
eine Bedenkzeit von wenigen Tagen aus und ersucht die Werber, dann wiederzukommen, 
was schon als Zeichen gilt, daß die Werbung eine willkommene war. Ist diese Bedenkzeit 
verstrichen, so erscheinen abermals dieselben Werber, um „Umschau zu halten" (na ob^oi-Mzsi 
nach der künftigen Mitgift, halten um die Hand des Mädchens an, erhalten in der Regel 
einen günstigen Bescheid und nun wird auch formell das Mädchen um seine Einwilligung 
befragt, welches vorher die Mutter in der kleinen Stube mit guten Worten, seltener mit 
Drohungen überredet hat, ihr Jawort zu geben. 
Schon in den nächsten Tagen kommen mit den Werbern auch die Eltern des Burschen 
in das Heim des Mädchens; cs wird nun daselbst das ,slovvo", das heißt, das 
Ehrenwort, die Zusage getrunken, was zugleich auch die Verlobung nach der Anschauung 
des Volkes ausmacht. Hier werden die Mitgift, sowie die Geschenke vereinbart, welche Braut 
und Bräutigam an die gegenseitigen Verwandten zu vertheilen haben, ferner wird 
ausgemacht, daß zwei Musikbanden gesondert für Braut und Bräutigam gemiethet werden, 
auch die Anzahl der beiderseitigen Hochzeitsgäste festgesetzt. Wird endlich auch der Tag 
der Hochzeit anberaumt, so erscheint die Verlobung als unumstößlich abgeschlossen. Will 
kürliches Brechen des ,slorvo^ rächt sich oft schwer; denn einerseits kann der schuldige Theil 
vom Dorfrichter zu Schadenersätze verurtheilt werden, anderseits hüten sich dann andere 
Väter, mit demselben eine Verlobung einzngehen.
	        
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