Darftellung der Wirksamkeit der Mufeen für Kunftgewerbe.
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„Mit diefer Ausftellung der Mufeen wird zugleich ein Congrefs der Fach
männer in Verbindung gefetzt. Von den zur Verhandlung vorgefchlagenen Fragen
feien nur angeführt:
a) die Frage des Verkehres unter den verfchiedenen Mufeen;
b) die Frage des Austaufches der in den verfchiedenen Mufeen veranftalteten
Reproduktionen und literarifch-artiftifchen Veröffentlichungen;
<r) die Frage, in welcher Weife die Mufeen etwa im Stande wären, der allge
meinen Verfchleppung und Zerftörung der Kunftwerke Einhalt zu thun ;
d) welche Mittel die geeigneten wären, um zwifchen den Mufeen und dem
öffentlichen Leben einen fördernden Wechfelverkehr anzubahnen und leben
dig zu erhalten.
Von Seite jener Fachmänner, die üch an dem angeregten Congreffe zu
betheiligen gedenken, wird die Generaldirektion alle in das angedeutete Pro
gramm paffenden Vorfchläge mit Dank entgegennehmen.“
Die Befchlüffe des erften kunftwiffenfchaftlichen Congreffes in Wien, an
diefe Vorlage fich annähernd, lauteten:
Der kunftwiffenfchaftliche Congress fpricht als feine Ueberzeugung aus,
dass eine der wichtigften Anforderungen, welche an die Verwaltung öffentlicher
Kunftfammlungen zu ftellen find, auf die wiffenfchaftliche Katalogifirung derfel-
ben gerichtet fein mufs, und empfiehlt die allgemeine, nach beftimmten Grund-
fätzen durchgeführte Herftellung einer folchen den Regierungen und den Behör
den, unter welchen öffentliche Kunftfammlungen ftehen, auf das Nachdrück-
lichfte.
.Zu den dringendften Bedürfniffen gehören wiffenfchaftliche Kataloge von
Gemäldegallerien. Für ihre Anlage haben folgende Normen zu gelten:
A. Bei der Katalogifirung jedes einzelnen Kunftwerkes find nachgenannte
Punkte zu berückfichtigen:
1. Der Name des Meifters, oder, wenn diefer nicht ermittelt werden kann,
die Schule und die Entftehungszeit jedes Gemäldes, ift fo zu beftimmen, wie es
dem dermaligen Stande der kunftwiffenfchaftlichen Forfchung entfpricht.
Diefe Benennung des Bildes hat als keine von der oberften Verwaltungs
behörde der betreffenden Gallerie officiell eingeführte zu gelten, fondern der
wiffenfchaftlich gebildete Fachmann, dem die Abfaffung des Verzeichniffes anzu
vertrauen ift, hat diefelbe perfönlich zu verantworten.
2. Dem Namen des Meifters find die wichtigften bekannten Daten feines
Lebens, Jahr und Ort feiner Geburt und feines Todes, feine Lehrmeifter u. f. w.
in gedrängter Kürze, aber mit vollftändiger Benützung der bisherigen Forfchun-
gen beizufügen.
Ausführlichere Notizen über das Leben des Künftlers auf Grund vonLocal-
forfchungen find nur in folchen Fällen am Platze, in denen eine Gallerie zu einer
beftimmten Künftlergruppe ein näheres Verhältnifs hat.
3. Der Gegenftand des Gemäldes darf nicht mit einem blofsen Titel be
zeichnet werden, fondernmufs in einer charakteriftifchenBefchreibungin gedräng
ter Form beftehen. Am Beginne jedes Kataloges ift anzugeben, ob die Aus
drücke rechts und links heraldifch oder vom Befchauer zu verliehen find.
4. Die Bezeichnung jedes Gemäldes, Name oder Monogramm des Künft
lers nebft Datirung ift genau mitzutheilen.
Die Wiedergabe derfelben in Faciimile ift nur dann nöthig, wo die Form
der Bezeichnung ungewöhnlicher Art oder fonft von befonderer kunftgefchicht-
licher Bedeutung ift. In diefem Falle ift das Facfimile nach genauer Durchzeich
nung in Originalgröfse zu geben, oder wenn zu grofser Mafsftab der Infchrift
diefs nicht thunlich erfcheinen läfst, nach photographifcher Verkleinerung der
Durchzeichnung, mit ausdrücklicher Angabe, dafs eine folche vorgenommen
worden.