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Full text : Das gewerbliche Unterrichtswesen (Gruppe XXVI, Section 4), officieller Ausstellungs-Bericht

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Armand  Freiherr  von  Dumreicher.

aufgefchwungen  ;  aber  fchon  tauchen  die  erften  Zweifel  auf,  ob  fie  die  Herrfchaft
über  fich  felbft  zu  bewahren  vermögen,  und  ob  ihre  Gefellfchaft  nicht  von  der
unerhörten  Umwälzung  in  den  Produktionsverhältniffen  der  Zerfetzung  und  Zerrüttung ­
  entgegengeführt  wird.
So  gibt  eine  Entwicklung,  deren  Samenkorn,  Keimkraft  und  Wachsthum
in  den  Naturwiffenfchaften  liegt,  heute  den  Staatswiffenfchaften  neue  Probleme
zur  Löfung.  Und  die  Staatskunft  der  Gegenwart  hat,  indem  fie  die  grofse  Frage
zu  klaren  trachtet,  dem  gewerblichen  Unterrichtswefen  ihr  Intereffe  zugewendet
und  den  Staatsorganen  ein  neues,  bisher  nur  von  anderen  Intereffenten  unvollkommen ­
  gepflegtes  Verwaltungsgebiet  zugewiefen.  Für  jene  Organe  ein  fchwieriges
  Verwaltungsgebiet;  darum  fo  fchwierig,  weil  ihnen  hier  die  Traditionen
mangeln.
Denn  der  Staat  war  Jahrzehnte  lang  mit  feiner  Unterrichtsadminiftration
hinter  den  wirthfchaftlichen  und  focialen  Ereigniffen  zurückgeblieben.  Nachdem
er  bereits  in  der  zweiten  Hälfte  des  XVIII.  Jahrhundertes  die  Leitung  oder
Beeinfluffung  der  alten  Gelehrtenfchulen  als  feine  Aufgabe  erkannt  und  zugleich
der  Verbreitung  elementarer  Bildung  in  den  Volksmaffen  feine  organifatorifche
Kraft  zugewandt,  nachdem  er  fodann  auch  dem  erfolgreicheren  Betriebe  und  der
erweiterten  Anwendung  derErfahrungswiffenfchaften  durch  Gründung  einer  neuen
Art  von  Hochfchulen  Rechnung  getragen,  und  in  Folge  deffen  fpäter  auch  die
Bifurcation  der  Mittelfchule  durchgeführt  hatte,  fchien  ihm  das  Gebäude  abgefchloffen,
  fein  Beruf  erfüllt,  fein  ftaatspädagogifches  Geflaltungsvermögen
erfchöpft.
Indeffen  waren  aber  neue  Bedürfniffe  grofs  gewachfen,  welche  er  im
Anfänge  ignoriren  und  deren  Befriedigung  er  allenfalls  privater  Strebfamkeit  überlaffen
  zu  können  glaubte.  Doch  ftets  weiter  und  weiter  fchob  das  fortfchreitende
Leben  diefe  Bedürfniffe  in  den  Vordergrund,  und  immer  zweifellofer  drängte  fleh
die  Erkenntnifs  auf,  in  wie  hohem  Mafse  die  Lücke  im  Unterrichtsfyfteme
allgemeine  Intereffen  gefährdet.
Schon  feit  den  erften  Decennien  unferes  Jahrhundertes  fing  auf  dem  europäifchen
  Feftlande  jene  für  Staat  und  Gefellfchaft  bedeutfame  Veränderung  in  der
Produktion  fich  zu  bilden  an:  die  Arbeit  auf  Verkauf  begann  ftatt  der  Arbeit  auf
Beftellung  fich  einzubürgern,  die  Erzeugung  für  den  localen  Markt  ftrebte  dem
Weltmärkte  zu,  die  Theilung  der  Arbeit  vollzog  fich  allmälig  in-  mehr  und  mehr
gewerblichen  Zweigen,  neue  Erfindungen  vereinfachten  und  erhöhten  den  induftriellen
  Betrieb,  gröfsere  Unternehmer  benützten  die  billigfte  Arbeitskraft,  die
Mafchine,  und  bemächtigten  fich  des  ausfchlaggebenden  Einfluffes  auf  Einkaufswie
  Verkaufspreife.  Auch  Kaufs-  und  Fabriksherren  fanden  fodann  ihren  Meifter
in  mit  unerhört  grofsen  Mitteln  arbeitenden  Aktienunternehmungen.  Die  Oekonomie
  der  continentalen  Länder  trat  in  die  Epoche  der  Capitalsherrfchaft  ein.
Das  fociale  Ergebnifs  diefer  Entwicklung  ift  ein  neuer  Stand,  der
A  r  b  e  i  t  e  rft  and.  Neue  Elemente  und  Mitglieder  der  ehemals  zünftigen  Gewerbe
bilden  ihn;  er  umfafst  ländliche  Volksbeftandtheile,  welche  in  letzterer  Zeit  den
Fabriken  zugeftrömt  find,  aber  auch  alte  bürgerliche  Kreife,  Handwerks-Gehilfen
und  Kleingewerbetreibende  ,  welche  eine  gefellfchaftliche  capitis  deminutio
erlitten  haben.
Mit  der  Entftehung  eines  neuen  Standes  find  dem  Staate  auch  neue
Pflichten  erwachfen,  deren  Erkenntnifs  er  näher  und  näher  kommt,  je  fchärfer
das  Claffenbewufstfein  in  den  Arbeitern  fich  auszuprägen  und  eine  breite  und
ftarke  Volksfchichte  von  den  übrigen  Staatsgenoffen  zu  ifoliren  beginnt.  Diefe
Pflicht  befteht  für  ihn  um  fo  gewiffer,  als  er,  dringenden  Anforderungen  des
Zeitalters  entfprechend,  dem  Gewerbsmanne  ein  Jahrhunderte  altes,  hiftorifch
gewordenes  Recht  genommen  hat,  ein  Privilegium,  welches  in  Form  von
Innungs-  und  Zunftgefetzen  ftarken-Schutz  gewährt  hatte.  In  edlerer  Geftalt  kann
der  Staat  nunmehr  eine  Entfchädigung  hiefiir  nicht  fchaft'en,  als  indem  er  dem  von
            
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