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Full text : Allgemeine Bildungsmittel (Gruppe XXVI, Section 6), officieller Ausstellungs-Bericht

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Dr.  C.  Th.  Richter.

Programm  des  Congreffes  überreicht,  „die  Idee,  einen  internationalen  Patentcongrefs
  zu  veranftalten,  empfahl  fich  fowohl  durch  die  Kühnheit  des  Gedankens,  als
auch  durch  die  nützlichen  und  durchaus  wichtigen  Folgen,  welche  eine  glückliche
Durchführung  derfelben  verfprechen  mufste.“
„Die  Patentgefetzgebung  verfchiedener  Länder  zeigt  die  auffallendften
Abweichungen.  Auch  die  Anfichten  der  Vertreter  der  Wiffenfchaft  weichen  fo
fehr  von  einander  ab,  dafs,  während  einige  das  Recht  auf  eine  Erfindung  als  abfolut
  und  unantaftbar  hinftellten,  Andere  aus,  nach  ihrer  Meinung  gemeinnützigen
Gründen,  jede  Patentgewährung  verweigerten.“
In  diefen  Worten  ift  der  Zweck  des  Patentcongreffes  und  die  Wichtigkeit
desfelben  vollftändig  ausgedrückt.  Der  Congrefs  hatte  danach  die  Aufgabe,  den
Anhängern  des  Erfindungsfchutzes  die  Forderungen  eines  guten  Gefetzes  klar  zu
machen,  ebenfo  wie  die  Gegner  von  der  Nothwendigkeit  und  Wichtigkeit  des
Patentrechtes  zu  überzeugen.  Bei  den  zahlreichen  Verfchiedenheiten  der  Gefetzgebungen
  der  Culturftaaten  lag  dann  die  Abficht  nahe,  beftimmte  Grundzüge  zu
formuliren,  welche  als  ein  gemeinfames  internationales  Recht  in  die  Gefetzgebung
der  Culturftaaten  übergehen  foll.  Die  dabei  fich  ergebenden  wichtigen  Fragen
drängten  dahin,  klarzuftellen,  wer  ein  Patent  erlangen  kann,  für  wie  lange  Zeit
der  Schutz  einer  Erfindung  gewährt  werden  foll,  welche  Koften  die  Patenterwerbung ­
  rechtfertigt  und  welche  Folgen  als  Rechte  und  Pflichten  aus  dem  erworbenen ­
  Patente  refultiren.
In  der  That  haben  die  Vorlagen  und  endlich  die  Refolutionen  des  Congreffes ­
  das  Princip  des  Rechtsfchutzes  einer  Erfindung  und  dann  die  eben  erwähnten ­
  Grundzüge  eines  guten  Patentgefetzes  zur  Geltung  gebracht.  Dafs  man  dabei
noch  des  Wunfches  gedachte,  den  Regierungen  zu  empfehlen,  fobald  wie  möglich
eine  internationale  Verftändigung  „über  den  Patentfchutz  herbeizuführen' 1 ,  ift
wohl  durch  die  Ungleichheiten  der  Gefetzgebung  und  in  Anbetracht  der  Veränderung ­
  der  internationalen  Verkehrsbeziehungen  unferer  Zeit  vollftändig  gerechtfertigt. ­
  Mit  dem  Patentrechte  aber  und  der  eigentlichen  Aufgabe  der  Congrefsberathung
  hat  die  Frage,  wann  aus  dem  Rechte  der  Staaten  ein  internationales
Recht  wird,  gar  nichts  gemein.
Es  ift  die  Aufgabe  des  officiellen  Berichtes,  die  gefammte  Thätigkeit  und
Leiftung  der  Wiener  Weltausftellung  dem  grofsen  Kreife  der  intelligenten  Volkstheile
  nahe  zu  bringen.  Wir  find  daher  weit  entfernt,  die  Verhandlungen  des
Congreffes  einfach  abfchreiben  zu  wollen,  ebenfo  wie  wir  keineswegs  mit  dem
Abdruck  der  Refolutionen  des  Congreffes  unfere  Aufgabe  gelöft  fehen.  Wir  wollen ­
  daher  in  Kurzem  die  Bildung  des  Patentcongreffes  fchildern,  dann  den  Kampf
um  und  gegen  den  Erfindungsfchutz,  wie  er  auch  wieder  auf  dem  Congreffe  die
gröfste  Zeit  der  Verhandlung  in  Anfpruch  nahm,  kennzeichnen,  und  daran  die
neuen  Refultate  der  Forfchung  über  die  Perfon  des  Patentberechtigten,  die  Zeit
des  Patentfchutzes,  die  Koften  des  Patenterwerbes  und  die  Folgen  eines  erhaltenen ­
  Patentes  anreihen.  Den  Schlufs  foll  die  Refolution  des  Patentcongreffes
bilden.
Wir  können  uns  nicht  enthalten,  vorher  zwei  Bemerkungen  auszufprechen,
die  zu  gleicher  Zeit  eine  Kritik  und  Beurtheilung  der  Thätigkeit  des  Patentcongreffes ­
  find.
Es  fehlte  dem  Patentcongrefs  von  vornherein  der  Zufammenhang  einmal
mit  dem  gefammten  fogenannten  geiftigen  Eigenthumsrecht  oder  dem  Autorrecht.
Diefs  trat  auch  in  der  Debatte,  welche  dadurch  einfeitig  und  engherzig  werden
mufste,  fehr  fcharf  hervor.  Anderfeits  war  es  auch  zu  bedauern,  dafs  man  mit
der  Berathung  des  Patentrechtes  nicht  wenigftens  annähernd  das  den  Erfindungsfchutz ­
  ergänzende  Mufter-  und  Markenrecht  einbezog.  Es  liegt  all  diefen  Ausbildungen ­
  des  wirthfchaftlichen  Rechtes  der  gleiche  Gedanke  zu  Grunde  :  Schutz
der  einzelnen  Arbeitskraft  und  Leiftung,  wo  fie  nach  der  Natur  derfelben  fich
nicht  felbft  zu  fchützen  vermag;  ebenfo  ift  Allen  das  gleiche  Ziel,  die  gleiche  Auf-
            
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