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Full text : Allgemeine Bildungsmittel (Gruppe XXVI, Section 6), officieller Ausstellungs-Bericht

Der  internationale  Patentcongrefs.  35
dafs  die  Welt  auf  einem  Elephanten,  der  Elephant  auf  einer  Schildkröte,  die
Schildkröte  auf  einer  Schlange  ruhe.
Auf  welchem  Gethier  diefe  aber  eine  Stütze  finde,  wiffen  fie  nicht.  Und
fo  trat  auch  die  Erklärung  wieder  hervor,  dafs  gegen  das  Patentgefetz  nicht  nur
die  vier  Herren  im  Congrefs  feien,  fondern  auch  Michel  Chevalier,  nicht  nur
Michel  Chevalier,  fondern  auch  W.  Kubitt,  der  Präfident  der  Civilingenieure  in
London,  nicht  nur  diefer,  fondern  auch  W.  Brunei  u.  f.  w.  Was  nun  gerade  die
Mangelhaftigkeit  der  Patentgefetzgebung  anbelangt,  fo  erklärte  Friedrich  H  o  fmann
  aus  Berlin  mit  gutem  Grunde,  dafs  man  eben  alles  aufbieten  müffe,  um  „ein
möglichft  vollkommenes  Gefetz  für  den  Schutz  der  geiftigen  Arbeit  zu  fchaffen. 4 '
Unvollkommen  wird  es  immerhin  bleiben,  wie  denn  kein  Gefetz  exiftirt,  dem  nicht
Unvollkommenheiten  nachgewiefen  werden  könnten,  wenn  folche  auch  nicht  immer
fofort,  fondern  erft  bei  längerer  Praxis  zum  Vorfchein  kommen;  unvollkommen
wird  das  Patentgefetz  auch  bei  der  eifrigften  und  gewiffenhafteften  Berathung,
vielleicht  in  verhältnifsmäfsig  höherem  Grade  als  andere  Gefetze  bleiben,  weil  die
Materie,  mit  der  es  zu  thun  hat,  fchwieriger  als  andere  ift,  und  weil  die  Erfahrungen
auf  dem  Gebiete  diefer  Gefetzgebung  geringer  und  jünger  find,  als  die  Gefetze
über  anderes  Eigenthum.“
Da  die  fogenannten  Freihändler  immer  die  Nothwendigkeit  des  fogenannten
  Patentrechtes  bezweifeln,  weil  unter  dem  Schutze  des  freien  Verkehres
—  der  Satz  ifl  ganz  wahr,  die  Anwendung  nur  ift  falfch  —  überall  das  verhältnifsmäfsig ­
  gröfste  und  berechtigfte  Einkommen  fich  bildet,  fo  erklärte  der  erfahrene
Kenner  der  modernen  Patentgefetzgebung,  Oberbergrath  K1  o  ft  e  r  m  a  n  n  :  „Es
gibt  auf  dem  ganzen  Gebiete  des  Vermögensrechtes  kein  Recht,  welches  mit
Naturnotwendigkeit  exiftiren  müfste  ;  felbft  das  Grundeigenthum,  das  wir  gewiffermafsen
  als  den  Kern  aller  Rechte  betrachten,  ift  nicht  ein  folches.  Wir  haben
felbft  in  Deutfchland  eine  Zeit  gehabt,  wo  es  kein  Grundeigenthum  gab
Beim  Bergbau  ftehen,  je  nach  der  Verfchiedenheit  der  Gefetzgebungen,  drei  verfchiedene
  Berechtigte  nebeneinander:  „der  Staat,  der  Finder  und  der  Grundeigentümer“. ­
  Daher  ift  es  gar  keine  fo  abnorme  Erfcheinung,  wenn  man  das
Recht  der  Erfindung  einfach  als  das  Mittel  hinftellt,  das  dort,  wo  nach  der  Natur
der  Verhältniffe  der  Schöpfer  und  Arbeiter  es  nicht  vermag,  die  Rechtsfphäre
eben  begrenzt  und  darum  auch  genau  beftimmt.  Kloftermann  kennzeichnete  diefen
von  uns  fchon  vor  zehn  Jahren  ausgefprochenen  und  vertretenen  Satz  mit  den
Worten:
„Das  Recht  hat  der  Erfinder  nur,  foweit  das  Gefetz  ihpi  die  ausfchliefsliche
Benutzung  feiner  Erfindung  einräumt.“
Schärfer  als  Kloftermann  ging  Dr.  Rofenthal  der  fchwankenden
Anfchauung  der  Freihändler  zu  Leibe  und  traf  in  der  That  das  allein  Richtige,
indem  er  die  Gefammtheit  des  Autorrechtes  in  die  Discuffion  zog.  „Ich  frage  die
Minorität,  ob  fie  auch  das  Autorrecht  negirt?“  Da  fie  diefs  nicht  vermag  und
auch  niemals  gewagt  hat,  nicht  in  der  Anfprache  des  Führers  der  kleinen  Gegnerfchaft,
  Franz  X.  Neumann  aus  Wien,  nicht  in  den  Schriften  Michel  Chevalier’s
oder  des  einft  fo  leidenfchaftlichen  Gegners  der  Patentgefetzgebung  Michaelis
und  Prince  Smith  aus  Berlin;  fo  konnte  Rofenthal  mit  allem  Rechte  behaupten  :
„Blieben  wir  bei  der  reinen  Theorie,  müfsten  wir  ganz  gewifs  fagen:  Recht  ift
Recht.  Wenn  der  Erfinder  ein  ausfchliefsendes  Recht  befitzt,  mufs  es  ihm  bleiben,
und  wenn  ihm  nur  zeitweilig  diefes  Recht  garantirt  werden  foll,  fo  müffen  auch
die  Gründe  der  Befriftung  angegeben  werden  ....  Wir  verlangen  aber  mehr  für
den  Erfinder,  das  Beweisftück  feines  Rechtes,  das  Patent  ....  Durch  die
Befriftung  des  ausfchliefsenden  Rechtes  des  Erfinders  haben  wir  den  Weg  der
Verföhnung  zwifchen  dem  Anfpruch  des  Einzelnen  und  dem  Bedürfniffe  des
Staates  gefunden.  Der  Erfinder  ift  ijiit  diefer  Einfchränkung  zufrieden,  er
verlangt  keinen  ewigen  Schutz.  Diefe  Thatfache  aber  thut  feinem  urfprünglichen
  Recht  keinen  Abbruch  ....  Eine  natürliche  Confequenz  diefer  Anfchauung
            
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