Rufsland.
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Gefetzgebung ift, wie gefagt, fehr ftreng in diefer Hinficht. Das proviforifche
Einfuhrungsgefetz der Banken vom Jahre 1872 fchreibt ausdrücklich vor, dafs die
übe, 2 6 ; W t / egeben , W r rden ’ ° hne foforti g en Erlag des Gegenwerthes, nicht
3 age dauem dürfen und dafs deren Gefammtfumme nicht ein Fünftel
des emgezahlten Capitals überfchreiten darf. Da die Gefetzgebung aber in diefer
Richtung einige Unklarheiten zuläfst, fo haben lieh die Vertreter der Banken
dahin geeinigt, dafs fie Bankoperationen, wie Zahlungsanweifungen etc., nicht als
BlancocredU anfehen, da folchen Operationen ja die Zahlung des Gegenwerthes
faft gleichzeitig folgt. Dagegen gehören die Zahlungen für dritte Perfonen und
Acceptcredite m diefe Sphäre, und haben die Beftimmungen des Gefetzes
hierauf vollftandige Anwendung. Anders verhält es fichmit der Dauer des Credites
für welchen im Intereflfe des Handels ein Zeitraum von 30 Tagen als durchaus
unzureichend erfclieint. Das Gefetz, fo behaupten die Bankvertreter, hat wohl mit
Recht den Blancocredit emfehränken, aber nicht ganz unterdrücken wollen.
Intereffant lft es, die Anfichten kennen zu lernen, welche für Benützung
c es rechts bei der Reichsbank den Privatbanken gegenüber maßgebend fein
lollen. Es ift gewifs wichtig, in diefes Verhältnis Klarheit zu bringen und hat
die Reichsbank den fehr richtigen Grundfatz aufgeftellt, dafs deren Mittel eine
Keferve für aufserordentliche Verhältnis bilden foll, aber durchaus nicht dazu
da lind um die Operationen der Privatbanken über die Gebühr auszudehnen.
Aus diefem Grunde einigte man fich auch dahin, dafs die Banken imAllgemeinen
durch den Reescompte die Reichsbank benutzen follen, dafs die Eröffnung
von bpecialconti nur in vereinzelten Fällen zu erwarten fei und dafs jedenfalls
nur vorübergehende Operationen auf die Hilfe der Reichsbank zu rechnen ift
•Durch diefe Eröffnungen haben die Banken eine Weifung eihalten, fich nicht
zu Operationen verleiten zu laffen, welche fie nicht überfehen und die ihrem
otammcapitale nicht mehr angemeffen find.
Wenn wir nach alledem unfere Meinung über die ruffifchen Banken
ziUammenfaffen; fo können wir nur wiederholen, was im Eingänge gefagt wurde
nämlich dafs die Pofition derfelben eine fehr gefunde und die rafche Vermehrung
t em Bedürfniffe entfprechend ift. Die Befchränkungen, welche das Conceffions°
wefen auflegte und die harten Beftimmungen der Gefetzgebung haben jene Ver
Irrungen vermeiden laffen, welche die finanzielle Kataftrophe im Werten herbeiü
rte. Wenn Rufsland die Lehre feiner Nachbarn beherzigt, fo wird es auf dem
etretenen Wege vorzügliche Refultate erzielen, und es wird fich die merkwürdige
Ihatfache ergeben, dafs ein Land, deffen Handel und Induftrie während langer
Zeit den ausländifchen Credit ftark in Anfpruch nahm, in dem Augenblicke,
wo die bisherigen Creditgeber ftark gefchädigt erfcheinen, fchon weit genug
in einem Innern confolidirt ift, um ohne Rückfchlag weiter gehen zu können. °
In dem Nachftehenden geben wir hier noch ein Verzeichnifs der
btammcapitalien, welche in den wichtigften Privat-Creditanftalten eingezahlt find
und eine vergleichende Zufammenftellung des Coursftandes von 1873 und des Coursandes
der gleichen Epoche im Vorjahre; auch hieraus geht wieder hervor, dafs
ie Verwüftungen, welche das allgemeine Mifstrauen auf dem finanziellen Gebiete
hervorgebracht hat, weniger grofs find, als es im Werten der Fall ift.
Der Coursftand der bedeutendften Banken ift, wie folgt: