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Full text : Russland, officieller Ausstellungs-Bericht

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Wilhelm  von  Lindheim.

Die  ruffifche  Criminalftatiftik.
Bei  der  grofsen  Bedeutung,  *  welche  der  Criminalftatiflik  eines  Landes  für
die  Gefetzgebung  innewohnt,  hatte  fich  eine  folche  Statiftik  auch  für  Rufsland
längft  als  Nothwendigkeit  herausgeflellt.  Den  eifrigen  Bemühungen  des  Juftizminifters
  Herrn  Grafen  Pahlen,  des  Departements-Direcftors,  Herrn  Adamow,  und
des  Chefs  der  ftatiftifchen  Abtheilung,  Herrn  Utin,  gelang  es  endlich,  folgendes
mit  der  Allerhöchften  Genehmigung  vom  n.  November  1871  verfehenes  Verfahren
endgiltig  in  die  Criminalpraxis  einzuführen;  Bei  jedem  vom  1.  Januar  1872  an  bei
den  allgemeinen  Gerichtsbehörden  anhängig  gemachten  Falle  werden  der  ftatiftifchen
  Abtheilung  des  Departements  des  Juftizminifteriums  zugeftellt:  1.  eine
Meldung  über  Exiftenzwerdung  des  Falles;  2.  ein  Bericht  über  den  weiteren
Verlauf  desfelben  und  3.  eine  Individualkarte  über  den  Inquifiten.  Da  indelfen
die  beftehende  Procefsordnung  **  noch  lange  nicht  im  ganzen  Reiche  eingeführt
ift,  ***  fo  befchränkte  man  fich  vorerft  darauf,  das  neue  Verfahren  nur  in  den
Gegenden  in  Kraft  treten  zu  laffen,  in  welchen  die  Procefsordnung  von  1864  in
vollem  Umfange  Einführung  gefunden.
Nach  dem  vom  Juftizminifterium  pro  1872  herausgegebenen  „Statiftifchen
Ueberblick  der  Gerichtsthätigkeit  in  Criminalfachen“  find  6  Gerichtsbezirke  mit
je  einer  Palate  und  im  Ganzen  40  Bezirksgerichte  bis  zum  1.  Januar  1873  eröffnet
worden.  Der  amtliche  Bericht  felbfl  zerfällt  in  zwei  Hauptabfchnitte,  von  denen
der  erfte  die  Verhandlung  der  Fälle  in  den  in  Gemäfsheit  der  Strafprocefs-Ordnung
  vom  20.  November  1864  gebildeten  Gerichtsbehörden  zur  Anfchauung
bringt,  der  zweite  rein  ftatiftifche  Daten  über  alle  jene  Perfonen  enthält,  die
durch  die  allgemeinen  Gerichtsbehörden,  wie  durch  die  Friedensrichter,  foweit
Gefängnifsflrafe  dem  betreffenden  Verbrechen  folgen  mufste,  zur  Verantwortung
gezogen  wurden.  Wir  folgen  hiebei  den  Angaben  des  äufserfl  lehrreichen  Auffatzes
  des  Herrn  J.  Haffelbladt  im  11.  Hefte  der  verdienflvollen  ,,Ruffifchen  Revue“
Jahrgang  1873.

*  Vergleiche  die  intereffanten  Beifpiele,  welche  Kolb  und  Mayr  (Statiftik  Seite  436)
mittheilen  und  „die  ruffifche  Revue“  1873,  Heft  11.  ’  '
**  Nach  der  Procefsordnung  vom  20.  November  1864  zerfällt  die  Strafrechts-Pflege  in
zwei  neben  einander  herlaufende  Gebiete  :  in  die  allgemeine  und  die  friedensrichterliche  die
eine  durch  Art  des  Verbrechens,  Werth  des  Obje&s  desfelben  und  Stand  des  Subjeöts.  endlich
durch  das  zu  didtirende  Strafmafs  bedingte  verfchiedene  Competenz  haben.  Zur  erfteren  gehören ­
  das  Bezirksgericht  und  die  Gerichtspalate,  der  mehrere  Bezirksgerichte  untergeordnet  find  •
zur  zweiten  das  Einzelinftitut  des  Friedensrichters  und  das  Plenum  der  Friedensrichter  eines
Bezirks.  Die  Gerichtspalate  ift:  in  gleicher  Weife  Appellinftanz  für  die  in  ihrem  Rayon  beerenden
Bezirksgerichte,  wie  das  Friedensrichter-Plenum  höhere  Apellinftanz  für  die  Einzel-Friedensrichter ­
  ift.  Von  dem  Friedensrichter-Plenum,  wie  von  der  Palate  aus,  können  Caffationsklagen
in  das  Caffationsdepartement  des  dirigirenden  Senats  gerichtet  werden.
***  Der  erfte  Impuls  zu  diefer  gigantifchen  Reform  ift  vom  Kaifer  Nikolaus  gegeben
worden,  denn  diefer  gründete  eine  vorzügliche  Rechtsfchule  für  junge  Leute,  die  fich  der  juriftifchen
  Laufbahn  widmen  wollten.  Ihre  Studien  erforderten  fehr  viel  Arbeit,  denn  das  im  Jahre
1664  unter  Czar  Alexei  Michaelowitfch  redigirte  Gefetzbuch  enthielt  30.000  Artikel,  die  auf
Nikolaus’  Befehl  claffificirt  worden  waren  (vergl.  Barry  a.  a.  O.  Seite  55).  Das  neue  Gefetz  mit
Einem  Schlage  in  Rufsland  einzuführen,  war  unmöglich,  denn  es  fehlte  in  den  Provinzen  an
Leuten,  welche  fich  zur  Uebernahme  der  richterlichen  Funktionen  geeignet  hätten.  Dasaite
Gefetz  hatte  fchriftliches  und  geheimes  Verfahren,  nach  dem  neuen  Gefetze  find  die  Verhandlungen ­
  öffentlich  und  die  erften  Beamten  unabfetzbar.  Die  Friedensrichter,  deren  es  in  jedem
Diftridte  einen  gibt,  werden  befoldet  und  von  den  Einwohnern  und  Grundbefitzern  desfelben  auf
drei  Jahre  gewählt,  find  aber  nach  Ablauf  ihrer  Amtsperiode  wieder  wählbar;  die  Wählbarkeit
ift  abhängig  vom  Befitze  eines  gewiffen  Flächenraumes  Landes.  Befchränkt  fich  die  verhängte
Strafe  auf  15  Rubel  oder  auf  Gefängnifs  von  höchftens  3  Tagen,  fo  find  die  Entfcheidungen  des
Friedensrichters  inappellabel;  darüber  aber  unterliegen  fie  der  Berufung.  Diefe  Jurisdiction
erftreckt  fich  in  Ciyilfachen  auf  alle  Angelegenheiten,  welche  fich  um  nicht  mehr  als  500  Rubel
handeln.;  in  Criminalfachen  auf  folche  Fälle,  in  denen  das  Maximum  der  Strafe  3  Monate
fein  würde.
            
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