Rufsland. 05
der Käufer eines Terrainabfchnittes — fobald diefer Abfchnitt eine gewiffe Aus
dehnung erreicht — das Recht behält, die Gemeinde zu verlaffen, foweit es die
Bewiithfchaftung „als folche“ anbelangt.
Diefe Dispofition wird aber wefentlich dadurch abgefchwächt, dafs die
Bewilligung, die Commune zu verlaffen, nur durch die Gemeindeverfammlung
ertheilt werden kann und daher Fälle Vorkommen, dafs diefe Erlaubnifs ganz
willkürlich verweigert wird.
Das Recht, diefe Bewilligung zu ertheilen, fleht der Generalverfammlung
der Gemeinde zu und mufs die Beftimmung hierüber mit zwei Dritteln der
berechtigten Stimmen gefafst werden.
Es wird aber felbft in dem Falle der Bewilligung die Verpflichtung zur
gemeinfchaftlichen Steuerzahlung dadurch in keiner Weife aufgelöft, und es liegt
darin der Umftand, dafs das Princip des perfönlichen Eigenthums eigentlich nur
relativ exiftiren kann, da natürlicherweife, fo lange der Befitzer gehalten ift,
feinen perfönlichen Fleifs, fein Capital und feine Intelligenz für die Gemeinde ein
zufetzen, er fein Eigenthum nicht als fein perfönliches wird betrachten können.
Trotzdem febreitet die Umwandlung des Gemeingutes in perfönliche
Befitzthümer in einigen Gouvernements des Südens, Poltawa, Beftarabien u. f. w.,
wie auch in den baltifchen Provinzen und in Litthauen fort.
Hauptfächlich diefem Umftande kann man die Fortfehritte des Ackerbaues
in diefen letzteren Provinzen zufchreiben, und die Commiffionfagt in ihrem Rapporte
ausdrücklich, dafs ausfchliefslich hiedurch die Bauern des Nordweftens, ohne
vollftändig ruinirt zu werden, die grofsen Ereigniffe der letzten Jahre haben
ertragen können.
In diefen Gouvernements ift der Hang, das Gemeindegut in Privateigen
thum umzuwandeln, fo grofs, dafs keine Gefetzgebung den darauf abzielenden
Anftrengungen eine andere Richtung geben könnte.
In den nördlichen Provinzen und in denen von Grofs-Rufsland bemerkt
man gleichfalls bei der bäuerlichen Bevölkerung den ausgefprochenen Wunfch,
aus den der Gemeinde gehörigen Gütern Privateigenthum zu erwerben.
In der Regel find diefe Terrains mit vielmehr Sorgfalt bebaut, als die der
gemeinfchaftlichen Theilung unterworfenen, und find daher auch die Ernten der-
felben weitaus reichhaltiger und ergiebiger.
Nichtsdeftoweniger verlaffen die Bauern feiten die Gemeinde, wenn fie
auch den Anbau der Gemeinde-Aecker fehr vernachläffigen, und kann man diefe
Thatfache — das heifst das Verbleiben in der Gemeinde — hauptfachlich den
Anftrengungen zufchreiben , welche die anderen Gemeindemitglieder machen,
um die arbeitfamen und intelligenten Bauern am Ausfeheiden zu verhindern.
Wir finden ganz eclatante Beifpiele in diefer Hinficht und fehen oft, dafs
einzelne Mitglieder fich zu Harken Geldopfern herbeilaffen muffen, wenn fie ernft-
lich daran denken, fich anderweitig und als freie Befitzer niederzulaffen.
Wie erwähnt, find die Fälle des vollftändigen Ausfcheidens aus der
Gemeinde feiten wahrzunehmen; jedoch finden wir in einem anderen Fadlum
eine Annäherung hieran. Diefelbe befteht darin, dafs das Wiedervertheilen des
Gemeindegutes, das heifst die Zuweifung der einzelnen Grundftücke an die
Gemeindemitglieder von Jahr zu Jahr feltener wird, und dafs fogar eine grofse
Anzahl von Gemeindebefchlüffen vorliegt, wodurch die Wiedervertheilung auf
einen Zeitraum von mindeftens zehn Jahren befchränkt wird.
Ja es gibt einzelne Gegenden, wo eine Wiedervertheilung feit dem
Jahre 1857 nicht mehr ftattgefunden hat; um fo auffallender ift es, wenn wir in ein
zelnen Gegenden dennoch das häufige Wiederkehren der Gemeindetheilung
erblicken, und wiffen wir uns in derThat hiefür eine präcifere Erklärung nicht zu
geben.
Ift doch der Scha-de, welchen ein folcher Wechfel der Grundftück-Eigen-
thümer mit fich bringt, ein aufserordentlich grofser, und der aufmerkfame Beobachter
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